
𝚂𝚌𝚑𝚒𝚏𝚏𝚎𝚛𝚜𝚝𝚊𝚍𝚝, 𝚁𝙿: 𝙵𝚛𝚊𝚞𝚎𝚗𝚊𝚛𝚣𝚝 𝚟𝚎𝚛𝚐𝚎𝚠𝚊𝚕𝚝𝚒𝚐𝚝𝚎 𝚓𝚊𝚑𝚛𝚎𝚕𝚊𝚗𝚐 𝚖𝚒𝚗𝚍𝚎𝚜𝚝𝚎𝚗𝚜 𝟷𝟺𝟾𝟺 𝙿𝚊𝚝𝚒𝚎𝚗𝚝𝚒𝚗𝚗𝚎𝚗 ‧ 𝙳𝚊𝚛𝚞𝚗𝚝𝚎𝚛 𝚊𝚞𝚌𝚑 𝚜𝚎𝚒𝚗𝚎 𝚃𝚘𝚌𝚑𝚝𝚎𝚛 & 𝙺𝚒𝚗𝚍𝚎𝚛 ‧ 𝟹𝟼.𝟸𝟶𝟾 𝙵𝚘𝚝𝚘𝚜/𝚅𝚒𝚍𝚎𝚘𝚜
«[...] in den Fällen II. 258, 419, 516, 608, 794, 948, 961, 1117, 1160, 1252, 1275 und 1445 [...] wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zum Nachteil minderjähriger Patientinnen [...]»
«Er wurde fahrig, unkonzentriert und brauchte immer viele Pausen zwischen den Patientinnen.»
«Unter den Frauen, von denen während der Vaginaluntersuchung Videosequenzen angefertigt worden waren, sei der Anteil an Ausländerinnen besonders hoch gewesen, bestätigte der Ermittler auf Nachfrage der Staatsanwältin.»
«Vaginalfotos in "Best of" und "VIP" unterteilt»
«Völlig nackte 13-Jährige untersucht»
· ÄrzteZeitung ·
«Frauenarzt fotografierte auch 13-Jährige»
· Mannheimer Morgen ·
✗ 𝘿𝙄𝙎𝘾𝙇𝘼𝙄𝙈𝙀𝙍
*In der Überschrift verwende ich bewusst den Begriff Vergewaltigungen, obwohl der Gutachter und Frauenarzt Prof. Dr. med. Peter Brockerhoff lediglich bei drei von 1484 Patientinnen, deren Fälle nicht verjährt waren, einen Missbrauch festgestellt haben will.*
*Seit einiger Zeit arbeite ich an einem Projekt, das sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, warum solche Handlungen nach medizin-ethischen Maßstäben, gynäkologischen Richtlinien und deutschem Recht als Vergewaltigungen zu bewerten gewesen wären – und spätestens seit Inkrafttreten der Istanbul-Konvention definitiv sind. Eine detaillierte Darstellung dieses Aspekts würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen. In gesonderten Teilen werde ich diese Argumentation umfassend darlegen.*
*Den Text habe ich im Original belassen. Lediglich die Form – wie Absätze, Abschnitte und Zeilenumbrüche – habe ich aus Gründen der Übersichtlichkeit angepasst.*
*Diese Änderungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Präsentation, ohne den Inhalt in irgendeiner Weise zu verändern.*
**Fett** *&* ***kursiv*** *formatierte Passagen sollen unter anderem mein persönliches Entsetzen über deren Inhalte zum Ausdruck bringen.*
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Im nächsten Abschnitt beginnen wir mit dem 𝐈𝐍𝐓𝐑𝐎, welches Zitate aus den Gerichtsdokumenten und der Presse beinhaltet und deren festgehaltene Eindrücke über die Dimensionen vermitteln soll. Die Eindrücke habe ich großteils aus damaligen Zeitungsartikeln zusammengetragen. Die Quellen dazu folgen im letzten Teil dieser *Mini-Serie*. Die Teile sind in jeder Beitrags-headline mit hochgestellten Zahlen durchnummeriert.
Das soll vorab der Einordnung des Falles dienen, da der Urteilstext sehr lang ist, aber dennoch, wie ich finde, lesenswert. Er ist zugleich Abbild jener Zeit, in der die Würde der betroffenen Mädchen und Frauen und deren Rechte nur wenig Berücksichtigung, Achtung und Wahrung fanden.
Heute – 12 Jahre später – würde dieser Fall sehr wahrscheinlich anders bewertet werden, was mit der gesellschaftlichen Entwicklung und den damit einhergehenden Gesetzesänderungen des § 174c StGB von 2015 und 2021 und auch des § 177 StGB von 2016 zusammenhängt, sowie mit #metoo 2016/2017 und weiteren Präzedenzfällen aus dem medizinischen Feld, die ich alle noch vorstellen möchte.
Die Kontraste zu damals sind erstaunlich und erschreckend zugleich. Nach der folgenden Einordnung folgt 𝐃𝐄𝐑 𝐅𝐀𝐋𝐋.
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𝐈𝐍𝐓𝐑𝐎
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«Etwa 1.850 Frauen sind Opfer des Pfälzer Frauenarztes geworden, der heimlich zehntausende intime Aufnahmen seiner Patientinnen gemacht hat.»
«Etwa 85 Prozent der Betroffenen hätten Strafantrag gegen ihren früheren Arzt gestellt, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt von Frankenthal, Lothar Liebig.»
– *dpa ‧ 07.04.2012*
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𝐃𝐫𝐞𝐢𝐞𝐢𝐧𝐡𝐚𝐥𝐛 𝐉𝐚𝐡𝐫𝐞 · 𝐓𝐚𝐮𝐬𝐞𝐧𝐝𝐟𝐚𝐜𝐡𝐞𝐫 𝐒𝐜𝐡𝐦𝐞𝐫𝐳
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Dreieinhalb Jahre Haft. Vier Jahre Berufsverbot nach Entlassung. Ein Urteil, das für viele der 1.484 betroffenen Frauen nur ein *schwacher Trost* gewesen sein dürfte. Von Mai 2008 bis August 2011 (ältere Fälle waren verjährt) fotografierte und filmte der Frauenarzt Joachim K. in seiner unscheinbaren Praxis im pfälzischen Schifferstadt heimlich seine ahnungslosen Patientinnen, um sich sexuell zu erregen und seine Lust zu befriedigen.
Die Machenschaften des Arztes waren jahrelang unbemerkt geblieben.
Niemand hatte etwas geahnt.
Der beliebte Frauenarzt berührte Patientinnen unter dem Deckmantel medizinischer Untersuchungen unsachgemäß und missbrauchte laut Gutachter – Prof. Dr. med. Peter Brockerhoff, ebenfalls männlicher Frauenarzt – drei von ihnen sexuell.
Drei von ursprünglich 1.850 Betroffenen, von denen Aufnahmen existierten.
Insgesamt kamen vor dem Landgericht Frankenthal 1.484 Fälle zur Anklage. Sichergestellt wurden zunächst ca. 373.000 Bilder und Videos.
Doch der zuständige IT-Fachmann wertete über 90% als angebliche Dubletten aus.
So verblieb weniger als ein Zehntel des initial sichergestellten Materials: 36.146 Bilddateien sowie 62 Videos, die Joachim K. heimlich mit versteckten Kameras gemacht hatte.
Damit verletzte ein weiterer Frauenarzt massiv und systematisch die Integrität seiner Patientinnen.
Joachim K. blieb nicht der letzte Fall, der den glühenden schwarzen Kern seiner Zunft durch die bröckelnde porzellane Kruste zum Vorschein bringen würde.
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𝐀𝐋𝐁𝐓𝐑𝐀𝐔𝐌
«Ich bin gewappnet hingegangen, aber als ich diese Bilder gesehen habe, hat es mir doch die Füße weggezogen.»
– Ute Sold bei den Vernehmungen der Patientinnen. Die damalige Gleichstellungsbeauftragte von Schifferstadt, war selbst Patientin von Frauenarzt Joachim K. gewesen.
«Nehmen Sie 'schrecklich' und tun Sie noch drei Stufen drauf.»
«Da war Gottvertrauen...»,
sagte Ute Sold an den Tagen der Aufarbeitung im Jahr 2013. Als Gleichstellungsbeauftragte kümmerte sie sich um viele der Betroffenen und konnte deren Gefühle wohl gut nachempfinden.
«Ich hoffe, dass die Strafe gerecht sein wird.»
Solds ehemaliger *Arzt des Vertrauens* hatte sich als Opfer inszenieren wollen, sagte sie einer Journalistin. Er wäre suizidgefährdet und seine Arztkarriere wäre dahin. Erst beim Prozessauftakt an jenem Donnerstag gab es einen Anflug von Reue.
«Ich schäme mich»,
sagte der *Gynäkologe*.
Immer und immer wieder versuchte er,
sein Bedauern zu beteuern.
Ute Sold ging nicht zum Prozess.
Einige Frauen taten dies aber.
«Denn sie wollen ihm noch einmal in die Augen schauen»,
so die Gleichstellungsbeauftragte.
Der Prozess, der aufgrund der hohen Zahl Nebenklägerinnen in einen großen Saal des Frankenthaler Gemeindehauses verlegt wurde, brachte ungeahnte Dimensionen des Missbrauchs ans Tageslicht. Unter den Patientinnen waren 13- und 14-jährige Mädchen, Teenager, junge Frauen, betagte Frauen, Schwangere, sogar eine, die aufgrund einer am selben Tag erlittenen Fehlgeburt in die Praxis gekommen war, sowie viele, die seit 20 Jahren die Praxis aufsuchten. Und sogar K.s eigene Tochter, die er auch untersuchte und nackt ablichtete. Diese entschied sich, ihren Vater nicht anzuzeigen.
Joachim K. wurde von seinem Umfeld als sympathisch, vertrauenswürdig und fürsorglich wahrgenommen.
Ein Mensch, der andere ernst nahm und einfach rundum nett wirkte.
Frauen türkischer Herkunft hatte er mit Fremdsprachenkenntnissen scheinbar die Scheu vorm Frauenarzt nehmen wollen, tatsächlich aber katalogisierte er die Aufnahmen akribisch nach äußerlichen Kriterien,
wie beispielsweise "Tü" oder "Thai".
Im Gespräch mit Ermittlern räumte Joachim K. auch ein, dass er seine Opfer anfangs noch nach bestimmten Kriterien ausgewählt hatte:
«Nicht zu alt, nicht zu faltig, gute weibliche Formen,
im Intimbereich rasiert.»
Schon bald begann er, wahllos Fotos von verschiedenen Mädchen und Frauen zu machen – allerdings nur, wenn sie seinem persönlichen Schönheitsideal entsprachen und er sie als *attraktiv* empfand.
Er gab zu, fast täglich 50 Bilder von fünf bis zehn Patientinnen gemacht zu haben.
Die Aufnahmen zeigten die nackten Genitalien der Patientinnen, an denen er manuell oder mit Gegenständen Handlungen durchführte, die scheinbar den Untersuchungen dienten, tatsächlich aber seiner sexuellen Erregung und Stimulierung.
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𝐕𝐄𝐑𝐙𝐄𝐑𝐑𝐔𝐍𝐆
Im Nachhinein war es den Betroffenen unerklärlich, wie der Arzt, dem sie vertraut hatten, so lange unbemerkt hatte agieren können.
Nur wenigen waren Merkwürdigkeiten aufgefallen, selbst irritierende Abläufe hielten sie wohl mangels eigenen Fachwissens für *normal*.
Rückblickend erinnerten sich einige daran, dass der gynäkologische Untersuchungsstuhl auffällig horizontal eingestellt war, sodass sie kaum sehen konnten, was genau geschah.
K. lenkte ihre Aufmerksamkeit auf harmlos wirkende Details, wie ein Mobile an der Decke, um ungestört seine Straftaten zu vollziehen. Doch einigen Mädchen und Frauen kamen die teils schmerzhaften und "gründlichen" Untersuchungen seltsam vor.
Oft ließ Joachim K. Behandlungsinstrumente länger als notwendig im Einsatz, und führte sehr umfangreiche und trügerisch "sorgfältige" Tastuntersuchungen durch, was einigen Frauen unangenehm war.
Einmal hatte sich eine Patientin aufgerichtet, als ihr die Untersuchung zu *langatmig* vorkam. Joachim K. war erschrocken, hatte hastig einen schweren Gegenstand in den Mülleimer geworfen, erinnerte sich die Frau in der Befragung bei der Polizei. Bei der polizeilichen Befragung äußerte sie die Vermutung, dass es die Kamera war.
Als ihn eine Patientin direkt auf seine Vorgehensweise ansprach, verwies K. auf angebliche Parkinson-bedingte Motorikprobleme – eine dreiste Ausrede.
Eine weitere Betroffene gab an, dass sie einmal den Verdacht gehabt hatte, eine Kamera entdeckt zu haben. Joachim K. hatte hektisch reagiert und Schweißperlen auf der Stirn bekommen. Doch sie hatte ihn nicht darauf ansprechen wollen und sich auch sonst niemandem anvertraut. Zu ungeheuerlich war ihr der Verdacht vorgekommen.
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𝐏𝐒𝐘𝐂𝐇𝐎𝐏𝐀𝐓𝐇𝐈𝐀 𝐒𝐄𝐗𝐔𝐀𝐋𝐈𝐒
Zu Prozessbeginn zeigte sich der 58-jährige Joachim K. äußerlich selbstsicher und schien die Lage nicht ganz ernst zu nehmen.
Der großgewachsene Mann mit schütterem Haar trat höflich und charmant auf, begrüßte freundlich bekannte Gesichter im Publikum – ganz der *augenscheinlich* einfühlsame "Herr Doktor", der in Schifferstadt hohes Ansehen genossen hatte.
Doch der junge Richter Karsten Sauermilch fand in seinem Urteil deutliche Worte:
«Das war so völlig außerhalb jeglicher medizinischer Notwendigkeit, dass sich die Sexualbezogenheit geradezu aufdrängte.»
Teile der Handlungen erinnerten den Richter
«mehr an vaginales Fisting als an eine Untersuchung.»
Pornographie. Eine Einschätzung, die auch eine der Arzthelferinnen bestätigte, die das heimliche Bildmaterial entdeckt und den Arzt schließlich angezeigt hatten.
Auch soll er unbemerkt nackte Patientinnen in der Umkleidekabine oder auf der Liege im Behandlungsraum fotografiert haben.
Der Mediziner hatte sich bei den Opfern *entschuldigt*.
In der Praxis habe seine "dunkle Seite" überhandgenommen.
«Von ganzem Herzen»
bat der Frauenarzt die Geschädigten um Entschuldigung.
«Ich schäme mich.»
Der Arzt selbst sprach in Gesprächen mit Ermittlern und psychologischen Gutachtern widersprüchlich über sein Motiv. Einerseits gab er zu, die Bilder als Masturbationshilfen benutzt zu haben, andererseits behauptete er, bei den Videoaufnahmen keinerlei sexuelle Erregung verspürt und sogar medizinische Gründe gehabt zu haben.
Er beschrieb seine Motivation eher als Machtausübung und Kontrolle über seine Patientinnen. Der 58-Jährige hatte guten Grund, die Vorfälle zu relativieren: Für ihn stand viel auf dem Spiel. Seine Praxis musste er schließen, aus Schifferstadt wegziehen, angeblich war seine wirtschaftliche Situation "desaströs".
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𝐂𝐎𝐔𝐑𝐀𝐆𝐄
Entscheidend für die Aufklärung des Falls waren die beiden langjährigen Arzthelferinnen, die ihrem Chef erstmals auf die Schliche kamen.
Es war dieses *signifikante, schabende Geräusch*, das die beiden Arzthelferinnen aufschreckte. Immer dann wenn ihr Chef die sogenannte Sekretschublade, die sich unterhalb der Aussparung der Sitzfläche des gynäkologischen Behandlungsstuhls befindet, auf- oder zuschob.
*Warum nur tat er das?* Die beiden Frauen sahen nach, doch das Fach war - wie seit vielen Jahren - leer. Der quietschende Lärm blieb. Immer wenn eine Patientin vor Joachim K. auf dem Stuhl Platz genommen hatte.
Die Anwesenheit einer seiner Angestellten während der Untersuchung hatte sich der Gynäkologe verbeten. Er wollte allein mit den Frauen und Mädchen sein, es sollte das Vertrauensverhältnis stärken.
Er steckte die Kamera zwischen den einzelnen Patientinnen wieder ein, so dass seine Arzthelferinnen den Fotoapparat erst im Juli 2011 entdeckten, als ihr Vorgesetzter ihn einmal vergessen hatte.
Entsetzt sahen sie die frischen Aufnahmen von Patientinnen, die in Untersuchungshaltung auf dem Behandlungsstuhl saßen. Ihre Geschlechtsteile waren sehr deutlich zu sehen gewesen.
Sie wussten, dass es dafür keine medizinische Notwendigkeit gab, machten Beweisfotos. Wenige Wochen später zeigten sie ihn an.
Erst hatte sich die grenzenlose Bestürzung legen müssen. Seit mehr als 23 Jahren arbeiteten die Frauen für den Frauenarzt, er war Vater zweier Kinder. Das Verhältnis zu ihm und seiner Familie beschrieben sie als "außerordentlich gut". Trotz Sorge um ihren Arbeitsplatz und trotz heftigen Anfeindungen aus der örtlichen Bevölkerung zeigten sie Zivilcourage und wandten sich an die Polizei.
Die Frauen waren offenbar von Bewohnern des pfälzischen Schifferstadt, wo der Gynäkologe praktiziert hatte, angegriffen und beschimpft worden.
"Sie haben ohne Rücksicht auf ihre eigene berufliche Existenz gehandelt und viel Courage bewiesen", verteidigte sie der Richter.
Sauermilch lobte ausdrücklich ihre mutige Initiative, ohne die der massenhafte und systematische Missbrauch wahrscheinlich nie ans Licht gekommen wäre:
«Nur durch sie war es möglich, einen Mann zu überführen, der die Frauen zutiefst erniedrigt, beschämt, ausgenutzt und zum bloßen Objekt degradiert hat.»
«Keine hätte jemals damit gerechnet, als Masturbationsvorlage benutzt, katalogisiert, beschriftet und digital verwurstet zu werden.»
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𝐙𝐔𝐆𝐑𝐈𝐅𝐅
Die Hausdurchsuchung bei Joachim K. brachte weitere Aspekte ans Tageslicht:
Ermittler fanden *sadistische Fetischliteratur zu brutalem Sex* und eine Tasche voll gestohlener Damenunterwäsche, die er während seiner Tätigkeit als Belegarzt am Sankt Vincentius Krankenhaus in Speyer von Patientinnen entwendet hatte.
Während der Mittagspausen und nach Praxisschluss katalogisierte K. seine Foto- und Videodateien akribisch nach Frauentypen, Aussehen und Nationalität. Die Ermittler benannten die Datenbank treffend als eine "Datenbank des Grauens".
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𝐈𝐌𝐏𝐀𝐊𝐓
Die befragten 1.484 Betroffenen zeigten sich schwer traumatisiert, insbesondere jene, die zuvor bereits sexuelle Gewalt erlebt hatten und dies ihrem Frauenarzt auch anvertraut hatten.
Die Frauen und Mädchen litten vermehrt unter Panikattacken und Angstzuständen, mussten psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Patientinnen wollten keine gynäkologische Praxis mehr aufsuchen oder sich nur noch von einer Frau untersuchen lassen.
Die Entschuldigung von Joachim K., er schäme sich für seine Taten, empfanden Anwaltschaft und Betroffene als unglaubwürdig: zu spät, zu allgemein formuliert und nur aufgrund des Drucks im Prozess ausgesprochen.
Strafverteidiger des Arztes versuchten vergeblich, das Urteil in Richtung einer Bewährungsstrafe zu beeinflussen, verwiesen dabei auf angeblich fehlende Weitergabe des Materials und das abgelegte Geständnis.
Doch das Gericht folgte der Staatsanwaltschaft weitgehend, die vier Jahre Haft und ein Berufsverbot gefordert hatte. Laut psychiatrischem Gutachter, Prof. Harald Dressing aus Mannheim, litt Joachim K. zwar an paraphilen Neigungen (Fetischismus, Voyeurismus, Sadismus), eine verminderte Schuldfähigkeit wurde jedoch ausgeschlossen.
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𝐇𝐘𝐁𝐑𝐈𝐒
Dieser Fall offenbarte eine erschreckende Realität:
Ein Frauenarzt, der Machtverhältnisse, Vertrauen und fachliche Autorität jahrelang systematisch ausnutzte, um seine sexuellen und manipulativen Bedürfnisse zu befriedigen – und dabei unbehelligt blieb.
Joachim K. ging zwar für einige Jahre ins Gefängnis, doch bis heute bleiben zentrale Fragen unbeantwortet:
Welche strukturellen Schwächen im Gesundheitssystem ermöglichten seine Taten? Wo fehlen verbindliche Regularien und Kontrollinstanzen? Warum mangelt es an unabhängigen, einheitlichen, zugänglichen und anonymen Beschwerdestellen – und vor allem an deren konsequenter Umsetzung?
Ein *erster* Schritt wäre es, wenn der Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat nicht länger hinauszögern, sondern endlich vollständig umsetzen würde.
Auch Transparenz und Verbindlichkeit in der Aufklärung, mediale Aufmerksamkeit und ein gesellschaftlicher Tabubruch waren dringend notwendig. Wir müssen der Gefahr ins Auge sehen und uns ihrer Existenz gerade in den vulnerabelsten Situationen bewusst werden. Zudem bestehen nach wie vor zu viele Gesetzeslücken. Ein Kernmerkmal effektiver Gesetze sind deren präzise Formulierungen. Im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 174-184j), der **Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung** umfasst, gibt es weiterhin erheblichen Verbesserungsbedarf.
Die niedrige Schwelle für Täter, durch ein Geständnis ein milderes Strafmaß zu erwirken, kann zwar Verfahren verkürzen – doch die Nachwirkungen für die Betroffenen schmerzen oft ein Leben lang.
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«Er wurde fahrig, unkonzentriert und brauchte immer viele Pausen zwischen den Patientinnen.»
«Wir waren total erschrocken. Das hätten wir ihm nie zugetraut. Es war immer so eine familiäre Praxis.»
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𝐃𝐄𝐑 𝐅𝐀𝐋𝐋
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**LG Frankenthal, Urteil vom 11.11.2013 - 5221 Js 25913/11.6 KLs**
Titel: Schusswaffe, Untersuchungshandlung, Digitalkamera, Behandlungszimmer, Sexualstraftat, Lichtbild, Aufnahme
Normenketten:
- § 201a StGB
- § 174c StGB
- §§ 20, 21 StGB
Rechtsgebiete: Sozialrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht/OWiG
Schlagworte: Schusswaffe, Untersuchungshandlung, Digitalkamera, Behandlungszimmer, Sexualstraftat, Lichtbild, Aufnahme
ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2013:1111.5221JS25913.11.6K.0A
Rechtskraft: nicht rechtskräftig
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Landgericht Frankenthal (Pfalz)
5221 Js 25913/11.6 KLs
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Strafverfahren
gegen
A. Dr., J. U. K. O., geboren am ... April ... in S., Deutscher, verheiratet, wohnhaft in Ort, Straße
wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsverhältnisses u. a.
hat die VI. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in der öffentlichen Sitzung
vom 11. November 2013,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Sauermilch als Vorsitzender,
Richter am Landgericht Schräder als beisitzender Richter,
Richterin am Amtsgericht Brandl als beisitzende Richterin, Frauke Fröhlich, Frankenthal Berthold Graber, Bobenheim-Roxheim als Schöffen, Staatsanwältin Wolf als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt St., Rechtsanwalt Ul. und Rechtsanwalt Ho., Fr. als Verteidiger, J. K. als Nebenklägerin, Rechtsanwältin Dr. Do., Mannheim als Nebenklägervertreterin für J. K. H. Z. als Nebenklägerin, Rechtsanwältin No., Kaiserslautern als Nebenklägervertreterin für H. Z. N. I. als Nebenklägerin, Rechtsanwalt Pf. als Nebenklägervertreter für N. I. S. L., Straße, Ort als Neben- und zugleich Adhäsionsklägerin, C. M., Straße, Ort als Neben- und zugleich Adhäsionsklägerin, Rechtsanwalt Ha. als Nebenklägervertreter und Adhäsionsklägervertreter für S. L. und C. M. Justizinspektor We., Justizsekretärin Qu., Justizobersekretärin He. und Justizsekretärin Zi. als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
aufgrund der Hauptverhandlung vom 05., 10., 12., 24.09. und 01., 08., 23.10. sowie 06. und 11.11.2013
für Recht erkannt:
- 1. Der Angeklagte ist schuldig der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1467 Fällen darüber hinaus des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses in 3 Fällen, hierbei jeweils tateinheitlich zusammentreffend mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
- 2. Dem Angeklagten wird auf die Dauer von vier Jahren verboten, gynäkologische Behandlungen auszuüben.
- 3. Der Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerinnen S. L. und C. M., ist hinsichtlich des Antrags auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
- 4. Die sichergestellten Datenträger, Laptops und Computer
(USB-Stick Silber, 8 GByte an Kette;
USB-Stick Emtec;
USB-Stick Intenso;
Laptop Acer Travelmate 4002;
externe USB-Platte WD;
Laptop Terramobile 1562;
externe USB-Platte schwarz „Power“;
Stand alone PC, beige;
externe USB-Platte, Wintech;
29 CD/DVDs „Art-Explosion“ auf Spindel;
10 CD/DVDs in 3M-Karton;
17 CD/DVDs davon 8 in einem Umschlag; interne Festplatte Seagate ST32132A;
interne Festplatte Samsung SP2014N;
interne Festplatte Samsung SP 0802N;
Stand alone PC; externe USBPlatte silber; externe USB-Platte Gericom;
Laptop Acer Travelmade 290 CL51;
PC Terra PC 1001054)
sowie die Digitalkamera Olympus m1030SW werden als Tatmittel eingezogen.
- 5. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der durch den Adhäsionsantrag angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Landeskasse die darauf entfallenden ausscheidbaren Kosten und seine notwendigen Auslagen.
§§ 174c Abs. 1, 201a Abs. 1, 205 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG, 52, 53, 70, 74 StGB
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am ... 04 ... in Sp. geboren. Sein bereits verstorbener Vater war zunächst Laborant, später Werkmeister in der BASF, seine Mutter arbeitete als kaufmännische Angestellte in der Landesbibliothek in Speyer. Er hat eine drei Jahre jüngere Schwester.
Nach altersgerechtem Durchlaufen der Grundschule besuchte er das Gymnasium in Sp., wo er im Jahr 1974 die Abiturprüfung mit einem Notendurchschnitt von 1,6 bestand.
Im Zuge der Einlassung zu seiner Person hat der Angeklagte von einer Kindheitserinnerung berichtet, wonach er im Alter von 14 oder 15 Jahren eine kirchliche Jugendgruppe besucht habe.
Deren Leiter habe im Rahmen angeblicher psychologischer Tests sadomasochistische Spiele mit dem Angeklagten vorgenommen. Hierbei musste der Angeklagte zunächst seine Unterhose aus-, seine Jeans wieder anziehen und sich auf einen Tisch legen, dann schlug der Jugendgruppenleiter dem Angeklagten mit einem Stock auf den Hintern. Im Anschluss musste der Angeklagte seinerseits den Jugendgruppenleiter in gleicher Weise schlagen.
Nach dem Abitur begann der Angeklagte im Jahr
1974 ein Hochschulstudium der Humanmedizin in Heidelberg und Mannheim, das er im Jahr
1980 abschloss.
Im Herbst 1980 erhielt er die Approbation als Arzt und schloss seine Promotion ab. Nachdem er zunächst eine Stelle als Assistenzarzt in der Inneren Abteilung des D.-krankenhauses in Sp. antrat wechselte er
1982 in die gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung dieses Krankenhauses und absolvierte dort seine Facharztausbildung.
1987 legte er die Facharztprüfung als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ab.
1988 eröffnete der Angeklagte eine Frauenarztpraxis in der Straße in Ort, welche er bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung im hiesigen Ermittlungsverfahren am 23.08.2011 führte. Zudem war er im Zeitraum 1993 bis 2003 als Belegarzt am Krankenhaus in Ort tätig.
Die Approbation des Angeklagten wurde nach dem Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 21.09.2011 zum Ruhen gebracht.
Seine dagegen beim Verwaltungsgericht Neustadt a .d. W. eingereichte Klage nahm der Angeklagte am 16.04.2012 zurück.
Der Angeklagt ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Bis September 2011 bewohnte er mit seiner Ehefrau das Erdgeschoss des Anwesens Straße in Ort, während sich die Praxisräumlichkeiten seiner gynäkologischen Praxis im
1. Obergeschoss befanden. Nachdem die Vorwürfe gegen ihn in der Öffentlichkeit bekannt wurden, zogen er und seine Ehefrau aus dem Anwesen aus.
Von 07.09.2011 bis 02.11.2011 und von 09.05.2012 bis 01.08.2012 befand sich der Angeklagte wegen depressiver Symptomatik bis hin zu Suizidgedanken zur stationären Behandlung in der Ne. Klinik in Ba.-Ba. Seit September 2011 befindet er sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. BR und Dr. BE.
Nach der Aufdeckung der Taten sah sich der Angeklagte einer Vielzahl von Schmerzensgeldforderungen seiner ehemaligen Patientinnen ausgesetzt. Insgesamt leistete er - unter der Koordination seines Verteidigers - an 430 Frauen eine Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 284.653,11 €.
Am 14.12.2012 gab der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung ab. Er bezieht derzeit Einkünfte aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen, wobei eine dieser Renten, welche sich auf 1.600 € beläuft, in vollem Umfang gepfändet, die andere, aus der ihm eine monatliche Rente von 3.340 € zusteht, größtenteils an seine Verteidiger abgetreten ist, mit der Folge, dass ihm monatlich 1.000 € zur Verfügung stehen.
Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich nach Abzug der bereits geleisteten Entschädigungszahlungen, restlicher Mietverpflichtungen sowie eines fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs seiner Ehefrau auf noch ca. 33.000 €. Strafrechtlich ist der Angeklagt bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Hintergründe und allgemeine Feststellungen zu den Fällen 1-1470:
1. Der Angeklagte praktizierte seit dem Jahr 1988 in der Straße in Ort als Frauenarzt. Dort beschäftigte er bis zur Schließung der Praxis zwei langjährige Arzthelferinnen, die Zeuginnen S. O. und I. B. Während die Zeugin I. B. bereits seit der Praxiseröffnung zu Beginn des Jahres 1988 für den Angeklagten tätig war, begann die Zeugin S. O. kurze Zeit später, im August 1988, ihre Lehre als Arzthelferin in der Praxis des Angeklagten und wurde nach deren Abschluss unmittelbar übernommen. Zudem arbeitete gelegentlich die Ehefrau des Angeklagten in der Praxis mit.
Beginnend ab dem Zeitraum des 1. Halbjahres 2008 bis Ende August 2011 nutzte der Angeklagte seine berufliche Stellung im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenart in seiner gynäkologischen Praxis in Ort dazu, von einer Vielzahl seiner Patientinnen heimlich und ohne deren Wissen Lichtbildaufnahmen und Videoaufnahmen zu fertigen und anschließend auf verschiedenen Datenträgern zu speichern und zu katalogisieren.
Da - wie dem Angeklagten bewusst war - für keine der von ihm gefertigten Aufnahmen eine irgendwie geartete medizinische Indikation vorlag, verletzte der Angeklagte hierdurch bewusst die Intimsphäre seiner Patientinnen.
Im vorgenannten Zeitraum fertigte er aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses in 36.146 Einzelfällen im Behandlungszimmer seiner Arztpraxis ohne Kenntnis der untersuchten Patientinnen von diesen Lichtbildaufnahmen, anfangs noch mit der Handykamera seines Nokia-Mobiltelefons, später mit einer Digitalkamera Olympus, die er regelmäßig in der Sekretschublade des Behandlungsstuhls, einer Auffangschale für Körperflüssigkeiten, welche sich an der Frontseite des Behandlungsstuhls unterhalb der Liegefläche herausziehen lässt, versteckte und nur zur Fertigung der Aufnahmen aus dieser herausnahm.
In 62 Fällen filmte er überdies mit der gleichen, auch über eine Videofunktion verfügende Digitalkamera heimlich die Patientinnen während der Untersuchungshandlung in kurzen Videosequenzen.
Der Angeklagte nahm größtenteils die äußeren Genitale von Patientinnen auf. Teilweise fotografierte er die Vagina, während er die Schamlippen der Patientin spreizte oder einen oder mehrere Finger in die Vagina und teilweise auch in den After einführte. Weiterhin lichtete der Angeklagte die Vagina von Patientinnen ab, während sich darin eine Transvaginalsonde, ein Spekulum oder ein Probenstäbchen eingeführt befand.
Neben solchen Close ups fertigte er auch eine Vielzahl von Ganzkörperaufnahmen völlig nackter Patientinnen, die in gespreizter Position auf dem sehr tief eingestellten gynäkologischen Behandlungsstuhl lagen.
Darüber hinaus fotografierte der Angeklagte unbemerkt Patientinnen, die sich in der im Behandlungsraum befindlichen Umkleidekabine umzogen oder die mit unbekleidetem Oberkörper und/oder unbekleidetem Unterleib auf der Behandlungsliege in seinem Behandlungsraum lagen. Dabei lichtete er auch das von ihm während der Untersuchung vorgenommene Zusammendrücken der Brustwarzen und das Greifen an die Brust der Patientinnen ab.
Hierbei fertigte der Angeklagte Aufnahmen von Patientinnen jeglichen Alters (die älteste Patientin war 72 Jahre alt die jüngste, L. L. - vgl. Fallakte 545 - gerade 13 Jahre alt. In der Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, er habe besonders am Anfang noch Wert auf das Aussehen der von ihm fotografierten Patientinnen gelegt und seine Opfer insbesondere nach körperlichen Kriterien („nicht zu dünn, nicht zu dick und vor allem im Intimbereich rasiert“- so der Angeklagte wörtlich) ausgewählt.
Gleichwohl konnte im Zuge der Beweisaufnahme festgestellt werden, dass der Angeklagte bereits in der 1. Jahreshälfte des Jahres 2008 auch zahlreiche Aufnahmen älterer Patientinnen, wie bspw. der Nebenklägerinnen A. C. oder H. C., die bereits Kinder geboren hatten und von ihrer körperlichen Statur eher adipös wirkten, fertigte. Ebenso befanden sich unter seinen Opfern zahlreiche ausländische, insbesondere türkische Patientinnen, die von dem Angeklagten in ihrer Landessprache begrüßt wurden und die ihm von daher ein besonderes Vertrauen entgegenbrachten. Auch Patientinnen, wie bspw. die Nebenklägerin N. I., die - wie er wusste - bereits Opfer von Sexualstraftaten geworden waren und die sich ihm anvertraut hatte, fotografierte er.
2. Bei der Behandlung und Untersuchung seiner Patientinnen war der Angeklagte -auf seinen ausdrücklichen Wunsch und seine, gegenüber den Arzthelferinnen erteilten Weisung hin - überwiegend mit diesen alleine. Nur in seltenen Fällen gestattete er nach ausdrücklichem Beharren der Patientinnen die Anwesenheit von deren Partner oder Kinder.
Auch die Arzthelferinnen waren auf Weisung des Angeklagten regelmäßig weder bei den Beratungen noch den Untersuchungen anwesend. Lediglich wenn deren Assistenz unumgänglich war - etwa beim Einsetzen einer Spirale - wohnten sie der Behandlung bei, wobei der Angeklagte ihre Anwesenheit auch in diesen Fällen nur so lange es unbedingt erforderlich war, zuließ; so wurde bspw. die im Anschluss an das Einsetzen einer Spirale erforderliche Ultraschallkontrolle der Positionierung der Spirale regelmäßig auf Weisung des Angeklagten durch ihn alleine und nicht mehr in Anwesenheit der beiden Arzthelferinnen O. und B. durchgeführt.
Den gynäkologischen Behandlungsstuhl hatte der Angeklagte in den letzten Jahren seiner Praxistätigkeit derart flach eingestellt, dass die Patientinnen nahezu waagerecht auf diesem lagen und daher gezwungen waren, während der Behandlung mit dem Gesicht zur Decke zu schauen.
In seinem Beratungszimmer befand sich hinter dem Schreibtisch des Angeklagten eine Schrankwand mit integriertem Spiegel, welcher durch ein Schiebeelement verschlossen werden konnte. Bei geöffnetem Schiebeelement war es möglich bei Betreten des Beratungszimmers über den Spiegel den Bildschirm des Computers des Angeklagten einzusehen. Der Angeklagte wies die Arzthelferinnen an, das Schiebeelement der Schrankwand stets geschlossen zu halten, so dass sein Computerbildschirm nicht eingesehen werden konnte.
Der Angeklagte führte für jede seiner Patientinnen eine eigene Patientenkartei, welche aus Karteikarten und ggf. zusätzlichen Einlegeblättern bestand, in die handschriftliche Eintragungen über die von den Patientinnen geschilderten Beschwerden, die durchgeführten Behandlungen und etwaige Diagnosen eingetragen wurden. Diese Eintragungen nahm der Angeklagte entweder selbst vor oder sie wurden, nachdem er sie diktiert hatte, von den Arzthelferinnen vorgenommen. Hierbei ging der Angeklagte so vor, dass er, sofern es sich um dauerhafte oder immer wiederkehrende Beschwerden oder überdauernde Diagnosen handelte, diese nicht bei jedem Behandlungstermin der Patientin erneut vermerkte.
Vielmehr berücksichtigte er - wie er selbst mehrfach und ausdrücklich in der Hauptverhandlung betonte - bei jedem Termin neben etwaigen aufgetretenen neuen Beschwerden oder Diagnosen, unabhängig vom jeweils aktuellen Terminsanlass auch regelmäßig die sich in der Patientenkartei als Vorgeschichte vermerkten Diagnosen, bereits früher festgestellte Auffälligkeiten oder von den Patientinnen bei vorherigen Terminen angegeben Beschwerden.
Die Ehefrau des Angeklagten führte im Laufe des Praxisbetriebes ein, dass Tagesübersichten erstellt wurden, aus denen sich die an dem jeweiligen Tag vereinbarten Termine sowie die Namen der jeweiligen Patientinnen ergaben und diese dem Angeklagten zur Verfügung gestellt wurden.
Auf diesen Übersichten vermerkte der Angeklagte hinter dem Namen der jeweiligen Patientin Zahlen, die sich die Arzthelferinnen zunächst nicht erklären konnten, die allerdings - wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung einräumte - die Anzahl der jeweils von dieser Patientin durch ihn gefertigten Lichtbilder bezifferten.
3. Das erste durch ihn selbst aufgenommene Foto hatte der Angeklagte - wie er im Zuge der Hauptverhandlung einräumte - von einer Patientin gefertigt, die er seit langem kannte, mit der er befreundet war und die er eigener Einlassung zufolge attraktiv und begehrenswert fand. Dieses Foto wurde im Rahmen der Ermittlungen nicht gefunden.
Das älteste auf den Datenträgern gefundene Foto einer Patientin trägt das Änderungsdatum 09.03.2008; der Tag seiner Fertigung lässt sich aber nicht sicher feststellen. Die nächsten beiden Fotos fertigte der Angeklagte am 11.03.2008, damals noch mit seiner Handykamera und bereits am darauffolgenden Tag, dem 12.03.2008 ein weiteres.
Im April/Mai 2008 stellte er für die Lichtbildaufnahmen von seiner Nokia-Handykamera auf eine Digitalkamera der Marke Olympus um, die ihm von seiner Familie zum Geburtstag geschenkt worden war. In den Einstellungen der Kamera stellte der Angeklagte das Auslösegeräusch ab, so dass das Gerät nunmehr geräuschlos benutzt werden konnte. Fortan verwandte er zur Fertigung der Bildaufnahmen nahezu ausschließlich diese, in der genannten Sekretschublade aufbewahrte Digitalkamera.
Das letzte noch vereinzelte Foto mit der Handykamera datiert vom 21.05.2008, die erste, mit der Digitalkamera gefertigte Aufnahme vom 26.04.2008.
Solange der Angeklagte zum Fotografieren die Handykamera benutzte, mithin in der Zeit von 09.03.2008 bis 21.05.2008, fertigte er nicht täglich Aufnahmen und wenn, dann höchstens ein bis drei Bilder pro Tag bzw. bis zu höchstens 4 Bilder pro Woche. Erst einige Wochen nach dem 21.05.2008 steigerte sich mit dem Einsatz der geräuschlosen Digitalkamera die Zahl der pro Tag gefertigten Bilder.
Auf 16 der sichergestellten Datenträger konnten insgesamt ca. 373.000 Bilder und auch Videos festgestellt werden, worunter sich allerdings auch zahlreiche Dubletten und Sicherungskopien befanden, deren Sinn und Zweck der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht zu erklären bereit war. Nach Ausschluss von Dubletten verblieben 36.208 verschiedene Lichtbilder und 62 verschiedene Videos seiner Patientinnen.
Der Angeklagte übertrug die von ihm gefertigten Aufnahmen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Datenträger, unter anderem auf den PC in seinem Beratungszimmer, wobei er auch hier mehrfach Dubletten fertigte und im Anschluss katalogisierte. Im Zuge dieser Katalogisierungstätigkeit fügte er den Namen der Bilddateien oftmals die Namen der Patientinnen oder häufiger entsprechende Identifikationskürzel zu.
So speicherte er etwa die Fotos der Patientin V. D. unter dem Dateinamen „V.-D.“, die der Patientin A. I-J. unter „A.-Ix-J.“, die der Patientin J. B. unter „J.-T.“ - und legte sie in Ordnern mit Bezeichnungen wie „HL 2011“ (wobei HL für „Highlight“ stand), „PE- VIPS-2011“ oder „Video-Spezial-2011“ ab. In Einzelfällen enthielten die Dateikürzungen auch individuelle Anmerkungen wie bspw. Im Fall der Patientin R. R., die er unter dem Dateinamen „R.N.R“ im Ordner „R.-P.-Rckt“ ablegte.
Auch wählte er entsprechend der Nationalität oder Herkunft der Patientinnen für seine Datei- oder Ordnernamen Bezeichnungen wie „Tü“, „Thai“ „Jugo“ oder „Russ“, so bei der Zeugin Z. C. (FA 182: „Z.-Tü-C.“), der Zeugin Ö. Ö. (FA 598: „O.-Tü-SC-Ö“) oder der Zeugin S. G. (FA 701: „G.-Tü-Sa“). Bei der aus Georgien stammenden T. K. (FA 121) verwandte er teilweise den Ordnernamen „T.-Russ-Little“. Hinsichtlich der in Thailand geborenen Zeugin U. H. verwandte er die Dateibezeichnung „U-Thai-Hckr“ (FA 1661).
Bei adipösen Patientinnen verwandte der Angeklagte zudem häufig den Zusatz „Adip“ im Datei- oder Ordnernamen.
Während der Angeklagte im Jahr 2008 noch nahezu alle aufgenommenen Dateien vollständig namentlich archivierte, nahm diese katalogisierende Tätigkeit im Laufe der Zeit zwar etwas ab; dennoch ordnete und katalogisierte er bis zur Tataufdeckung weiterhin den weitaus größten Teil der von ihm aufgenommen Dateien.
4. Etwa seit 2010 fiel den Arzthelferinnen B. und O. auf, dass der Angeklagte vermehrt die Sekretschublade unter dem Behandlungsstuhl öffnete. Dies erkannten sie anhand des schabenden Geräusches welches die Schublade beim Öffnen und Schließen verursachte. Da diese Sekretschublade lediglich den eher selten vorkommenden Fällen der Aufnahme von Körperflüssigkeiten diente, konnten sie sich die zunehmende Häufigkeit deren Öffnens nicht erklären, weshalb sie in Abwesenheit des Angeklagten wiederholt in die Schublade schauten.
Hierbei fand die Zeugin S. O. im Juli 2011 die genannte Digitalkamera der Marke Olympus, auf deren Display das Bild einer Vagina zu sehen war. Als die Arzthelferinnen B. und O. am darauffolgenden Tag erneut das schabende Geräusch vernahmen schauten sie -nachdem der Angeklagte das Behandlungszimmer verlassen hatte - gemeinsam in die Sekretschublade und fanden dort die Digitalkamera mit weiteren Aufnahmen von den Scheidenbereichen der Patientinnen, die an diesem Tag bereits behandelt worden waren.
Mittels einer Handykamera fertigten sie ihrerseits hiervon Fotos, die sie vom Display der Digitalkamera abfotografierten. Nachdem sie sich über das weitere Vorgehen untereinander beraten und schließlich auch anwaltlichen Rat eingeholt hatten, brachten sie ihre Feststellungen am 15.08.2011 bei der Polizeiinspektion in Ort zur Anzeige.
5. Die weiteren Ermittlungen wurden sodann vom PP Rheinpfalz übernommen. In der Folge wurden aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.08.2011 - Az: 4 b Gs 1617/11 - am 23.08.2011 die Wohnräume sowie die Räumlichkeiten der gynäkologischen Praxis des Angeklagten durchsucht und hierbei folgende Speichermedien, auf denen sich die vom Angeklagten gefertigten Aufnahmen befanden, gefunden und sichergestellt:
- Asservat 01.1: USB-Stick Silber, 8 GByte an Kette
- Asservat 01.2: USB-Stick Emtec
- Asservat 01.3: USB-Stick Intenso
- Asservat 02: Laptop Acer Travelmate 4002
- Asservat 03: externe USB-Platte WD
- Asservat 04: Laptop Terramobile 1562
- Asservat 05: externe USB-Platte schwarz „Power“
- Asservat 07:Digitalkamera Olympus m1030SW
- Asservat 13: Stand alone PC, beige
- Asservat 14: externe USB-Platte, Wintech 29 CD/DVDs „Art-Explosion“ auf Spindel 10 CD/DVDs in 3M-Karton 17 CD/DVDs davon 8 in einem Umschlag
- Asservat 17.1: interne Festplatte Seagate ST32132A
- Asservat 17.2: interne Festplatte Samsung SP2014N
- Asservat 17.3: interne Festplatte Samsung SP 0802N
- Asservat 18: Stand alone PC
- Asservat 22: externe USB-Platte silber
- Asservat 23: externe USB-Platte Gericom
- Asservat 24: Laptop Acer Travelmade 290 CL51
- Asservat 25: PC Terra PC 1001054
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Durchsuchung neben einem Revolver der Marke Astra-Ungeta und einem Revolver der Marke Galland nebst jeweils zugehöriger Munition (vgl. unten Fall 1471), auch ein Koffer mit Damenunterwäsche gefunden. Wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat, hatte er während seiner Tätigkeit als Belegarzt im Vincentiuskrankenhaus immer wieder Unterwäsche seiner Patientinnen gestohlen, welche er anschließend in einem Koffer auf dem Dachboden des mit seiner Frau bewohnten Hauses „sammelte“.
Darüber hinaus wurde eine erhebliche Sammlung erotischer Literatur des Angeklagten gefunden, welche sich u. a. mit Fetischen, Sado/Maso Inhalten und „Brutalem Sex“ befasst. Zudem befanden sich auf den im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Datenträgern auch eine größere Anzahl von ihm aus dem Internet heruntergeladener Bilddateien mit sadomasochistischem Hintergrund.
6. Die auf den sichergestellten Datenträgern gespeicherten Lichtbilder und Videoaufzeichnungen wurden in der Folge durch sechs weibliche Polizeibeamtinnen ausgewertet und anhand eines Abgleiches der jeweiligen Exif-META-Daten, in welchen der Zeitpunkt der Bildfertigung gespeichert ist, mit den Tagesübersichten und dem Patientenkalender den jeweiligen Patientinnen zugeordnet. Die Bilder wurden ausgedruckt, in einen versiegelten Umschlag eingelegt, und anschließend den Patientinnen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vorgelegt, wobei diese sich - soweit die Gesichter bei Großaufnahmen nicht erkennbar waren - anhand individueller körperlicher Merkmale, Schmuck oder Tätowierungen sicher identifizieren konnten.
Auch die anschließende zeugenschaftliche Vernehmung erfolgte ausschließlich durch weibliche Polizeibeamtinnen, wobei die Vernehmung der türkischstämmigen Patientinnen durch ausgewählte Beamtinnen mit türkischem Migrationshintergrund erfolgte.
In allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen stellten die betroffenen Patientinnen form- und fristgerecht Strafantrag bezüglich der Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
So stellten unter anderem die Zeugin A. C. am 09.12.2011, die Zeugin H. C. am 07.12.2011, die Zeugin K. A. am 09.01.2012, die Zeugin I. JC. am 28.12.2011, die Zeugin A. T. am 22.12.2011, die Zeugin P. B. am 04.10.2011, die Zeugin A. G. am 06.12.2011, die Zeugin P. GF. am 04.01.2012, die Zeugin D. C. am 06.12.2011, die Zeugin S. L. am 14.09.2011 und die Zeugin C. M. am 14.09.2011 Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten.
In den Fällen in denen der Angeklagte Videoaufzeichnungen seiner Patientinnen fertigte, erhielten die Zeugin S. O. im Rahmen des polizeilichen Ermittlungen Einsicht in die Patientenakte und erläuterte die dortigen Eintragungen am Tag der Videoaufzeichnung.
Der Angeklagte verwendete die von ihm gefertigten Aufnahmen eigener Einlassung zufolge lediglich für sich, wobei er - wie er selbst einräumte - diese auch teilweise als Vorlage zur Selbstbefriedigung nutzte.
Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung im Internet schloss er selbst kategorisch aus. Gegenteilige Hinweise konnten auch im Rahmen der Ermittlungen nicht festgestellt werden. Gleichwohl leiden auch heute noch zahlreiche betroffene Patientinnen unter einer solchen Befürchtung.
7. Seit der Durchsuchung der Praxis- und Privaträume des Angeklagten am 23.08.2011 ist die Praxis des Angeklagten geschlossen. Seine Approbation wurde nach dem Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 21.09.2011 zum Ruhen gebracht. Seine daraufhin eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. nahm der Angeklagte am 16.04.2012 zurück.
Die Taten:
Fälle der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen -Fälle 1 bis 1467:
In folgenden 1467 Einzelfällen fertigte der Angeklagte heimlich und ohne Wissen seiner Patientinnen Lichtbild- und Videoaufzeichnungen, wobei auch für keine der von ihm gefertigten Aufnahmen eine irgendwie geartete medizinische Notwendigkeit oder Indikation bestand:
Tat Datum Uhrzeit Name der Patientin Lichtbildart Fallakte
118.08.200818:33 Uhr bis 18:34 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
218.08.200808:22 Uhr bis 08:24 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1657
318.08.200809:40 Uhr bis 11:09 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
418.08.200815:54 Uhr bis 15:55 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches689
519.08.200807:39 Uhr bis 07:41 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches82
619.08.200810:13 Uhr bis 10:14 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
719.08.200810:26 Uhr bis 13:28 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen183
819.08.200822:47 Uhr bis 22:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
920.08.200811:20 Uhr bis 11:22 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches und eine Videosequenz über das Einführen eines Fingers in die Vagina5
1021.08.200811:20 Uhr bis 11:22 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
1122.08.200809:49 Uhr bis 09:50 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches129
1222.08.200811:43 Uhr bis 11:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1245
1325.08.200815:44 Uhr bis 15:45 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
1425.08.200817:10 Uhr bis 17:11 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
1525.08.200819:35 Uhr bis 19:37 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
1626.08.200807:59 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches199
1726.08.200817:49 Uhr bis 17:51 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches81
1827.08.200812:12 Uhr bis 12:13 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches92
1928.08.200808:25 Uhr bis 08:26 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
2028.08.200810:37 Uhr bis 10:38 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches194
2128.08.200816:46 Uhr bis 16:48 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches219
2229.08.200810:11 Uhr bis 10:13 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
2301.09.200808:08 Uhr bis 08:09 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
2401.09.200811:52 Uhr bis 11:54 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches78
2501.09.200816:42 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches100
2601.09.200819:06 Uhr bis 19:07 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1675
2701.09.200823:21 Uhr bis 23:28 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
2801.09.200823:29 Uhr bis 23:30 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches146
2901.09.200823:31 Uhr bis 23:32 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches149
3002.09.200817:15 Uhr bis 17:18 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
3103.09.200808:42 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
3203.09.200809:25 Uhr bis 09:28 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches263
3303.09.200811:04 Uhr bis 11:07 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
3405.09.200809:56 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches179
3505.09.200811:17 Uhr bis 11:19 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
3605.09.200813:14 Uhr bis 13:15 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches189
3705.09.200814:19 Uhr bis 14:21 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches1496
3808.09.200810:25 Uhr bis 10:28 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
3909.09.200808:13 Uhr bis 08:15 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
4009.09.200810:24 Uhr bis 10:25 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches197
4111.09.200811:11 Uhr bis 11:13 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1656
4211.09.200817:52 Uhr bis 17:54 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
4311.09.200819:17 Uhr bis 19:20 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen einer Transvaginalsonde1676
4412.09.200808:58 Uhr bis 09:02 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches95
4512.09.200809:47 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
4612.09.200811:09 Uhr bis 11:10 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
4714.09.200822:43 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1654
4814.09.200822:50 Uhr bis 22:52 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
4915.09.200809:16 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches110
5015.09.200809:29 Uhr bis 09:31 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers116
5115.09.200811:35 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches173
5215.09.200816:47 Uhr bis 16:49 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
5315.09.200817:03 Uhr bis 17:04 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches106
5416.09.200808:22 Uhr bis 08:25 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
5516.09.200814:53 Uhr bis 14:54 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches181
5616.09.200821:49 Uhr bis 21:50 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches110
5717.09.200816:49 Uhr bis 16:51 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
5818.09.200817:50 Uhr bis 17:51 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
5918.09.200818:39 Uhr bis 18:42 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches37
6019.09.200811:01 Uhr bis 11:02 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
6119.09.200811:39 Uhr bis 11:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
6219.09.200813:35 Uhr bis 13:37 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches57
6319.09.200814:38 Uhr bis 14:40 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches200
6419.09.200815:29 Uhr bis 15:30 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches105
6521.09.200819:46 Uhr bis 19:48 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
6621.09.200819:42 Uhr bis 19:45 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
6721.09.200819:54 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1
6821.09.200819:55 Uhr bis 21:52 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
6922.09.200810:46 Uhr bis 10:48 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches714
7022.09.200811:05 Uhr bis 11:10 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches89
7123.09.200809:36 Uhr bis 09:37 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
7223.09.200810:02 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches184
7323.09.200816:59 Uhr bis 17:01 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches47
7426.09.200809:20 Uhr bis 09:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1656
7526.09.200811:51 Uhr bis 11:52 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches61
7626.09.200813:11 Uhr bis 13:20 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
7726.09.200814:16 Uhr bis 14:18 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches45
7829.09.200809:39 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
7929.09.200811:13 Uhr bis 11:15 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1675
8029.09.200811:58 Uhr bis 11:59 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches73
8130.09.200817:54 Uhr bis 17:55 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
8201.10.200808:39 Uhr bis 08:41 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
8302.10.200810:43 Uhr bis 10:44 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
8413.10.200818:25 Uhr bis 18:27 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
8514.10.200818:08 Uhr bis 18:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
8615.10.200811:11 Uhr bis 11:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen einer Transvaginalsonde1675
8716.10.200810:00 Uhr bis 10:02 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches176
8816.10.200818:45 Uhr bis 18:47 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
8917.10.200811:00 Uhr1 Ganzkörperaufnahme163
9017.10.200815:25 Uhr bis 15:38 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 1 Aufnahme des Vaginalbereiches55
9120.10.200808:42 Uhr bis 08:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches22
9220.10.200815:27 Uhr bis 15:28 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches84
9320.10.200817:35 Uhr bis 17:36 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches146
9420.10.200817:53 Uhr bis 17:54 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches103
9520.10.200818:09 Uhr bis 18:10 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches13
9621.10.200808:14 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen einer Ultraschallvaginalsonde149
9721.10.200815:11 Uhr bis 15:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
9823.10.200809:34 Uhr bis 09:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
9923.10.200812:06 Uhr bis 12:14 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches144
10023.10.200816:37 Uhr bis 16:38 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches148
10124.10.200811:25 Uhr bis 11:26 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
10224.10.200814:41 Uhr bis 14:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
10325.10.200818:06 Uhr bis 18:09 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
10425.10.200818:10 Uhr bis 18:11 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches83
10528.10.200810:51 Uhr bis 10:52 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches10
10628.10.200815:15 Uhr bis 15:17 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches7
10729.10.200809:25 Uhr bis 09:27 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
10829.10.200811:35 Uhr bis 11:36 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches93
10929.10.200811:53 Uhr bis 11:55 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches147
11030.10.200808:26 Uhr bis 08:28 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1676
11131.10.200813:33 Uhr bis 13:34 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches94
11231.10.200814:53 Uhr bis 14:54 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches53
11303.11.200808:11 Uhr bis 09:12 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
11403.11.200810:10 Uhr bis 10:15 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
11504.11.200807:42 Uhr1 Ganzkörperaufnahme82
11604.11.200816:48 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen193
11706.11.200818:57 Uhr bis 18:59 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
11810.11.200808:08 Uhr bis 08:09 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
11910.11.200810:54 Uhr bis 10:56 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
12010.11.200818:59 Uhr bis 19:00 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches131
12111.11.200808:44 Uhr bis 08:46 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
12211.11.200815:35 Uhr bis 15:36 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
12312.11.200809:43 Uhr bis 09:44 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches689
12413.11.200811:19 Uhr bis 11:21 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches101
12513.11.200815:12 Uhr bis 15:13 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1661
12616.11.200816:08 Uhr bis 16:32 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches22
12717.11.200815:40 Uhr bis 15:41 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
12818.11.200816:49 Uhr bis 16:50 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches1653
12918.11.200817:20 Uhr bis 17:22 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches und eine Videosequenz über das Einführen einer Ultraschallsonde641
13020.11.200808:08 Uhr bis 08:09 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches188
13120.11.200815:37 Uhr bis 15:38 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches693
13220.11.200818:17 Uhr bis 18:18 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches123
13321.11.200809:44 Uhr bis 09:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
13421.11.200815:25 Uhr bis 16:27 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches121
13524.11.200810:26 Uhr1 Ganzkörperaufnahme714
13624.11.200817:17 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
13725.11.200810:18 Uhr bis 10:20 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches1675
13825.11.200811:01 Uhr bis 11:02 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches74
13926.11.200808:55 Uhr bis 08:57 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches157
14027.11.200816:02 Uhr bis 16:04 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches180
14127.11.200818:01 Uhr bis 19:02 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
14228.11.200810:53 Uhr bis 10:54 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches177
14328.11.200811:21 Uhr bis 11:23 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches182
14402.12.200812:00 Uhr bis 12:01 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
14502.12.200815:54 Uhr bis 15:55 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
14604.12.200810:41 Uhr bis 10:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches und eine Videosequenz über das Einführen einer Ultraschallsonde1664
14704.12.200817:29 Uhr bis 17:31 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
14805.12.200809:09 Uhr bis 09:10 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
14905.12.200813:44 Uhr bis 13:46 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
15009.12.200809:30 Uhr bis 09:32 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1654
15109.12.200816:34 Uhr bis 16:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches18
15210.12.200808:57 Uhr bis 08:58 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
15310.12.200818:00 Uhr bis 18:01 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches113
15411.12.200808:47 Uhr bis 08:49 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches632
15511.12.200811:27 Uhr bis 11:29 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches und eine Videosequenz über das Einführen einer Ultraschallsonde1655
15611.12.200818:28 Uhr bis 18:29 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
15715.12.200808:22 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers693
15815.12.200815:07 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches183
15916.12.200808:02 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches43
16016.12.200815:50 Uhr bis 15:52 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches22
16122.12.200810:43 Uhr bis 10:44 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1537
16222.12.200811:37 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches58
16323.12.200807:37 Uhr bis 07:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
16405.01.200908:44 Uhr bis 08:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches39
16505.01.200910:48 Uhr bis 10:50 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches195
16605.01.200910:59 Uhr bis 11:01 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1537
16705.01.200916:40 Uhr bis 16:41 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches18
16805.01.200917:25 Uhr bis 17:28 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches432
16906.01.200907:39 Uhr bis 07:44 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches49
17006.01.200908:15 Uhr bis 08:16 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
17106.01.200911:05 Uhr bis 11:06 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches127
17206.01.200915:48 Uhr bis 16:51 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
17307.01.200908:30 Uhr bis 09:29 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches30
17407.01.200909:28 Uhr bis 09:32 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
17507.01.200909:54 Uhr bis 10:55 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
17607.01.200911:08 Uhr bis 11:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches17
17707.01.200911:32 Uhr bis 11:34 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
17808.01.200916:51 Uhr bis 16:53 Uhr5Aufnahmen des Vaginalbereiches23
17908.01.200917:45 Uhr bis 17:49 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches16
18008.01.200919:04 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers
18109.01.200909:17 Uhr bis 10:17 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches85
18209.01.200911:28 Uhr bis 11:29 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers54
18309.01.200913:12 Uhr bis 13:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches123
18409.01.200915:35 Uhr bis 15:37 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches53
18509.01.200916:19 Uhr bis 17:18 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
18612.01.200915:52 Uhr bis 15:53 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches170
18713.01.200916:03 Uhr bis 16:05 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches161
18813.01.200917:50 Uhr bis 17:52 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
18915.01.200911:16 Uhr bis 11:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches176
19015.01.200912:03 Uhr bis 12:05 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches101
19115.01.200915:35 Uhr bis 15:38 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
19216.01.200908:59 Uhr bis 09:02 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
19316.01.200910:26 Uhr bis 10:30 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches64
19416.01.200910:53 Uhr bis 10:54 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches149
19516.01.200914:49 Uhr bis 14:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches90
19619.01.200911:03 Uhr bis 11:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches63
19719.01.200917:28 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers146
19819.01.200918:40 Uhr bis 19:40 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
19920.01.200907:55 Uhr bis 07:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
20020.01.200911:36 Uhr bis 11:38 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches113
20120.01.200916:01 Uhr bis 16:02 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches109
20220.01.200916:24 Uhr bis 16:26 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches108
20320.01.200916:44 Uhr bis 16:45 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches99
20422.01.200917:31 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers49
20523.01.200909:47 Uhr bis 09:49 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches988
20626.01.200908:47 Uhr bis 08:49 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches167
20726.01.200909:01 Uhr bis 09:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
20826.01.200916:04 Uhr bis 16:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches80
20926.01.200918:00 Uhr bis 18:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches49
21027.01.200917:30 Uhr bis 17:31 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches100
21127.01.200917:47 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches198
21227.01.200918:14 Uhr bis 18:15 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
21329.01.200909:44 Uhr bis 09:54 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches162
21429.01.200910:16 Uhr bis 10:17 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches115
21529.01.200911:20 Uhr bis 11:21 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
21629.01.200917:56 Uhr bis 17:57 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches827
21729.01.200918:16 Uhr bis 18:18 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches171
21830.01.200909:30 Uhr bis 10:33 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches97
21931.01.200911:06 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers167
22031.01.200911:43 Uhr bis 11:47 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
22102.02.200908:51 Uhr bis 08:52 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches118
22202.02.200915:23 Uhr bis 15:24 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
22302.02.200917:47 Uhr bis 17:49 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
22403.02.200907:56 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers60
22503.02.200909:16 Uhr bis 09:21 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
22603.02.200911:00 Uhr bis 11:01 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches184
22703.02.200918:44 Uhr bis 18:46 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches172
22803.02.200919:02 Uhr bis 20:04 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
22904.02.200912:02 Uhr bis 12:04 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches148
23005.02.200908:22 Uhr bis 08:23 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches92
23105.02.200916:14 Uhr bis 16:16 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches29
23205.02.200915:20 Uhr bis 15:22 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches53
23305.02.200915:46 Uhr bis 15:48 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches332
23405.02.200917:46 Uhr bis 17:48 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches140
23506.02.200909:00 Uhr bis 09:05 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches160
23609.02.20098:11 Uhr bis 08:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
23709.02.200909:52 Uhr bis 09:55 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
23809.02.200911:11 Uhr bis 11:20 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches4
23909.02.200918:50 Uhr bis 18:52 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
24010.02.200907:44 Uhr bis 07:48 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches82
24110.02.200908:06 Uhr bis 08:10 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches168
24210.02.200917:05 Uhr bis 17:08 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches88
24313.02.200908:53 Uhr bis 08:58 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches122
24413.02.200909:44 Uhr bis 09:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches70
24513.02.200913:38 Uhr bis 13:49 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches191
24623.02.200917:20 Uhr bis 17:24 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
24723.02.200918:26 Uhr bis 18:28 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
24825.02.200910:56 Uhr bis 10:58 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
24926.02.200908:10 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers188
25026.02.200908:48 Uhr bis 08:49 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
25126.02.200915:50 Uhr bis 16:01 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches190
25226.02.200917:02 Uhr bis 17:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches81
25326.02.200917:57 Uhr bis 18:01 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen einer Transvaginalsonde1672
25427.02.200909:33 Uhr bis 09:37 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches74
25502.03.200908:49 Uhr bis 08:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches3
25602.03.200910:14 Uhr bis 10:17 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1669
25702.03.200911:02 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1676
25802.03.200915:40 Uhr bis 15:42 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches366
25902.03.200917:06 Uhr bis 17:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
26003.03.200908:01 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers93
26103.03.200908:38 Uhr bis 09:39 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
26203.03.200908:57 Uhr bis 09:00 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches67
26303.03.200911:46 Uhr bis 11:47 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers130
26403.03.200918:16 Uhr bis 18:18 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches106
26504.03.200909:28 Uhr bis 09:32 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches163
26604.03.200912:08 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers82
26705.03.200917:14 Uhr bis 17:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1654
26806.03.200909:01 Uhr bis 09:06 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
26906.03.200910:10 Uhr bis 10:13 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches68
27009.03.200911:33 Uhr bis 11:37 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches89
27109.03.200918:06 Uhr bis 18:07 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
27212.03.200908:22 Uhr bis 08:24 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches87
27312.03.200911:41 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches158
27412.03.200915:27 Uhr bis 15:31 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
27513.03.200911:29 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1245
27613.03.200913:26 Uhr bis 13:28 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
27716.03.200908:07 Uhr bis 08:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches95
27816.03.200908:28 Uhr bis 08:30 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
27916.03.200910:02 Uhr bis 10:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches145
28017.03.200907:41 Uhr bis 07:46 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
28117.03.200909:53 Uhr bis 09:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches135
28217.03.200915:08 Uhr bis 15:09 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches109
28317.03.200916:53 Uhr bis 16:55 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches200
28419.03.200911:05 Uhr bis 11:07 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches und eine Videoaufzeichnung der Vagina1680
28519.03.200916:14 Uhr bis 17:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
28619.03.200916:34 Uhr bis 16:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches84
28719.03.200918:01 Uhr bis 18:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches156
28820.03.200912:55 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers399
28920.03.200913:31 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers177
29020.03.200914:31 Uhr bis 14:33 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
29123.03.200915:40 Uhr bis 15:51 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches75
29224.03.200908:04 Uhr bis 08:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
29324.03.200916:02 Uhr bis 16:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
29424.03.200916:46 Uhr bis 16:49 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches187
29526.03.200911:43 Uhr bis 11:44 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches83
29626.03.200917:51 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers154
29726.03.200918:19 Uhr bis 19:19 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches133
29827.03.200914:56 Uhr bis 14:58 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches110
29930.03.200910:44 Uhr bis 10:45 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches73
30030.03.200916:42 Uhr bis 16:44 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
30131.03.200907:52 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers116
30231.03.200908:12 Uhr bis 08:24 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
30331.03.200908:38 Uhr bis 08:44 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
30431.03.200911:32 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1537
30531.03.200911:46 Uhr bis 11:56 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches988
30601.04.200907:33 Uhr bis 07:38 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches77
30701.04.200911:11 Uhr bis 11:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches61
30802.04.200909:55 Uhr bis 09:57 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches129
30902.04.200915:59 Uhr bis 16:00 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches136
31002.04.200916:30 Uhr bis 16:31 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches174
31102.04.200917:15 Uhr bis 17:17 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches874
31203.04.200914:04 Uhr bis 14:05 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1669
31303.04.200914:40 Uhr bis 14:53 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1654
31406.04.200909:13 Uhr bis 09:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches534
31506.04.200911:34 Uhr bis 11:36 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches3
31606.04.200915:24 Uhr bis 15:25 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
31706.04.200916:00 Uhr bis 16:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
31807.04.200910:49 Uhr bis 10:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
31908.04.200908:58 Uhr bis 09:02 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches103
32008.04.200910:01 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers157
32109.04.200908:17 Uhr bis 08:22 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
32209.04.200910:00 Uhr bis 10:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
32309.04.200911:36 Uhr bis 11:47 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches71
32409.04.200916:19 Uhr bis 16:21 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1677
32509.04.200917:24 Uhr bis 17:27 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches105
32609.04.200917:47 Uhr bis 17:49 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
32714.04.200911:14 Uhr bis 11:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1245
32814.04.200917:25 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches167
32914.04.200917:48 Uhr bis 17:52 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches219
33015.04.200910:41 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers701
33116.04.200911:30 Uhr bis 11:34 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches47
33216.04.200915:52 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
33316.04.200917:15 Uhr bis 17:17 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches641
33417.04.200908:41 Uhr bis 08:43 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches37
33517.04.200909:50 Uhr bis 09:51 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1676
33617.04.200911:20 Uhr bis 11:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches988
33717.04.200913:39 Uhr bis 13:43 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches78
33817.04.200914:13 Uhr bis 14:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
33920.04.200908:29 Uhr bis 08:31 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
34020.04.200910:04 Uhr bis 10:06 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches185
34120.04.200913:22 Uhr bis 13:24 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1676
34220.04.200918:35 Uhr bis 18:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches132
34321.04.200908:01 Uhr bis 08:02 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
34421.04.200910:06 Uhr bis 10:07 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches197
34521.04.200914:42 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1
34621.04.200915:08 Uhr bis 15:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches31
34722.04.200910:23 Uhr bis 10:28 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
34822.04.200910:45 Uhr2 Aufnahmen des unbekleidetem Oberkörpers176
34923.04.200909:35 Uhr bis 10:27 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers176
35023.04.200910:45 Uhr bis 10:48 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
35124.04.200909:49 Uhr bis 09:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches102
35224.04.200910:58 Uhr bis 11:04 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches194
35327.04.200911:23 Uhr bis 11:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
35427.04.200917:04 Uhr bis 17:06 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches146
35528.04.200907:43 Uhr bis 07:54 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches60
35628.04.200910:37 Uhr bis 10:39 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches173
35728.04.200915:48 Uhr bis 15:53 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches94
35828.04.200918:04 Uhr bis 18:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
35929.04.200908:38 Uhr bis 08:47 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
36029.04.200909:42 Uhr bis 09:44 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches159
36130.04.200908:18 Uhr bis 08:21 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
36230.04.200915:48 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers142
36330.04.200916:58 Uhr bis 17:01 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
36430.04.200918:12 Uhr bis 18:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches15
36530.04.200918:29 Uhr bis 18:31 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches164
36604.05.200908:09 Uhr bis 08:11 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
36704.05.200916:25 Uhr bis 16:27 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches45
36804.05.200918:15 Uhr bis 18:20 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches155
36905.05.200915:35 Uhr bis 15:51 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches181
37005.05.200915:59 Uhr bis 16:02 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches57
37105.05.200918:09 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers827
37207.05.200910:03 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers189
37307.05.200911:47 Uhr bis 11:49 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen von zwei Fingern in die Vagina1669
37407.05.200916:49 Uhr bis 16:51 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches701
37508.05.200909:52 Uhr bis 09:55 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
37608.05.200914:59 Uhr bis 15:03 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches121
37709.05.200910:44 Uhr bis 10:48 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches112
37811.05.200908:13 Uhr bis 08:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
37911.05.200908:29 Uhr bis 08:31 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches192
38011.05.200909:45 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers169
38111.05.200914:49 Uhr bis 14:52 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches822
38211.05.200917:13 Uhr bis 17:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches125
38311.05.200917:25 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
38412.05.200910:53 Uhr bis 10:55 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
38513.05.200910:37 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers147
38613.05.200911:39 Uhr bis 13:06 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
38714.05.200917:44 Uhr bis 17:45 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches180
38825.05.200916:04 Uhr bis 16:07 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches3
38926.05.200907:54 Uhr bis 07:56 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
39028.05.200910:13 Uhr bis 10:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches177
39128.05.200910:54 Uhr1 Ganzkörperaufnahme mit unbekleidetem Unterleib124
39228.05.200916:15 Uhr bis 16:17 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1661
39328.05.200918:36 Uhr bis 18:37 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
39429.05.200911:15 Uhr bis 11:17 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches61
39502.06.200918:20 Uhr bis 18:24 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches103
39604.06.200915:31 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1251
39705.06.200909:15 Uhr bis 09:19 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches163
39806.06.200910:27 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers82
39908.06.200908:32 Uhr bis 08:33 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches71
40008.06.200910:37 Uhr bis 10:40 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches39
40108.06.200915:48 Uhr bis 15:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
40208.06.200918:33 Uhr bis 18:34 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
40309.06.200908:17 Uhr bis 08:21 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches43
40410.06.200911:15 Uhr bis 11:17 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
40515.06.200908:09 Uhr bis 08:13 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches167
40615.06.200910:29 Uhr bis 10:30 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches10
40715.06.200915:21 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1
40815.06.200918:03 Uhr bis 18:06 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1660
40916.06.200910:21 Uhr bis 10:23 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
41016.06.200911:01 Uhr bis 11:02 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
41116.06.200915:37 Uhr bis 15:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches188
41216.06.200918:48 Uhr bis 18:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
41317.06.200911:35 Uhr bis 11:37 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
41418.06.200911:01 Uhr bis 11:04 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
41518.06.200917:28 Uhr bis 17:30 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches23
41619.06.200911:09 Uhr bis 11:10 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
41722.06.200909:05 Uhr bis 09:06 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers52
41822.06.200911:52 Uhr bis 11:55 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches199
41922.06.200915:21 Uhr bis 15:23 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches366
42022.06.200916:21 Uhr bis 16:23 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
42122.06.200917:56 Uhr bis 17:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
42222.06.200918:43 Uhr bis 18:53 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches22
42323.06.200907:42 Uhr bis 07:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches123
42425.06.200909:50 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers49
42525.06.200918:02 Uhr bis 18:04 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches135
42626.06.200915:19 Uhr bis 15:20 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1656
42729.06.200911:56 Uhr bis 11:57 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
42830.06.200910:41 Uhr bis 10:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches693
42930.06.200916:41 Uhr bis 16:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches131
43001.07.200910:27 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers49
43101.07.200911:15 Uhr bis 11:18 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
43202.07.200911:10 Uhr bis 11:15 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches598
43302.07.200917:56 Uhr bis 18:07 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
43403.07.200915:51 Uhr bis 15:53 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches187
43506.07.200911:12 Uhr bis 11:14 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
43606.07.200916:02 Uhr bis 16:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches122
43706.07.200916:45 Uhr bis 16:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
43807.07.200910:22 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Unterleibs124
43907.07.200915:05 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers57
44007.07.200915:23 Uhr bis 15:24 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers181
44107.07.200918:12 Uhr bis 18:16 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
44208.07.200909:09 Uhr bis 09:10 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches157
44310.07.200909:45 Uhr bis 09:47 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
44410.07.200911:01 Uhr bis 11:02 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers47
44510.07.200914:03 Uhr bis 14:04 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
44610.07.200915:29 Uhr bis 15:31 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
44711.07.200910:48 Uhr bis 10:49 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers54
44813.07.200908:58 Uhr bis 09:00 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches199
44913.07.200909:54 Uhr bis 09:57 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
45013.07.200910:52 Uhr bis 10:54 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches115
45113.07.200911:36 Uhr bis 11:41 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
45213.07.200916:37 Uhr bis 16:42 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1257
45314.07.200908:44 Uhr bis 08:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1657
45414.07.200916:44 Uhr bis 16:46 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches18
45520.07.200911:59 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers78
45621.07.200907:41 Uhr bis 07:43 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
45721.07.200915:33 Uhr bis 15:34 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches109
45822.07.200911:57 Uhr bis 11:58 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1257
45923.07.200910:28 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers128
46023.07.200915:53 Uhr bis 16:00 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches1496
46123.07.200916:31 Uhr bis 16:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches80
46224.07.200915:20 Uhr bis 15:23 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches140
46327.07.200910:46 Uhr bis 10:48 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1573
46427.07.200915:35 Uhr bis 15:36 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
46527.07.200916:22 Uhr bis 16:24 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches624
46627.07.200917:00 Uhr bis 17:02 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches170
46727.07.200918:01 Uhr bis 18:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches135
46828.07.200909:26 Uhr bis 09:27 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches22
46930.07.200910:40 Uhr bis 10:45 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches598
47030.07.200915:41 Uhr bis 15:43 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches25
47130.07.200916:12 Uhr bis 16:16 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen einer Ultraschallsonde1666
47231.07.200910:40 Uhr bis 10:42 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches97
47331.07.200914:45 Uhr bis 14:46 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers7
47403.08.200908:08 Uhr bis 08:10 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
47503.08.200915:17 Uhr bis 15:19 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches445
47603.08.200916:38 Uhr bis 16:40 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches142
47704.08.200910:48 Uhr bis 10:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
47804.08.200918:23 Uhr bis 18:25 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches13
47907.08.200910:17 Uhr bis 10:20 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches160
48010.08.200908:04 Uhr bis 08:06 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches133
48110.08.200915:34 Uhr bis 15:37 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
48211.08.200907:44 Uhr bis 07:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
48311.08.200907:57 Uhr bis 07:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches101
48414.08.200910:12 Uhr bis 10:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1676
48517.08.200908:11 Uhr bis 08:13 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
48618.08.200910:12 Uhr bis 10:16 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches880
48719.08.200909:21 Uhr bis 09:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
48820.08.20098:15 Uhr bis 08:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
48920.08.200909:07 Uhr bis 09:09 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
49020.08.200917:43 Uhr bis 17:45 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches171
49124.08.200910:26 Uhr bis 10:28 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches67
49224.08.200917:27 Uhr bis 17:29 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches191
49324.08.200919:24 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers874
49425.08.200915:50 Uhr bis 15:52 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
49527.08.200909:14 Uhr bis 09:17 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches und 1 Videosequenz über das Einführen einer Transvaginalsonde1675
49628.08.200909:15 Uhr bis 09:16 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
49731.08.200911:35 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen47
49831.08.200916:36 Uhr bis 16:38 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches33
49931.08.200918:23 Uhr bis 18:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
50001.09.200908:05 Uhr bis 08:06 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers43
50101.09.200908:31 Uhr bis 08:33 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
50201.09.200908:48 Uhr bis 08:50 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches144
50301.09.200916:16 Uhr bis 16:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
50402.09.200911:44 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen47
50503.09.200918:14 Uhr bis 18:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches81
50604.09.200909:57 Uhr bis 09:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches195
50704.09.200911:47 Uhr bis 11:49 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches822
50804.09.200913:51 Uhr bis 13:53 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
50917.09.200908:18 Uhr bis 08:19 Uhr |5 Aufnahmen des Vaginalbereiches129
51017.09.200911:29 Uhr bis 11:31 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches880
51118.09.200911:57 Uhr bis 12:00 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
51221.09.200909:38 Uhr bis 09:40 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
51321.09.200915:27 Uhr bis 15:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches145
51422.09.200917:08 Uhr bis 17:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches11
51522.09.200918:32 Uhr bis 18:34 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
51623.09.200912:30 Uhr bis 12:34 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches545
51724.09.200917:44 Uhr bis 17:47 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
51825.09.200913:13 Uhr bis 13:16 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen und 5Aufnahmen des Vaginalbereiches47
51928.09.200918:32 Uhr bis 18:35 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches132
52029.09.200908:36 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers459
52129.09.200911:31 Uhr bis 11:43 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches162
52229.09.200915:27 Uhr bis 15:30 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches94
52329.09.200918:24 Uhr bis 18:27 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
52430.09.200911:54 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches600
52501.10.200916:49 Uhr bis 16:51 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches9
52601.10.200918:02 Uhr bis 18:04 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
52702.10.200910:32 Uhr bis 10:33 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen124
52802.10.200913:39 Uhr bis 13:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1653
52905.10.200908:32 Uhr bis 08:33 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
53005.10.200916:29 Uhr bis 16:31 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
53105.10.200917:47 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers13
53205.10.200918:43 Uhr bis 18:45 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches172
53306.10.200908:26 Uhr bis 08:31 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
53406.10.200918:24 Uhr bis 18:34 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches183
53507.10.200908:20 Uhr bis 08:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches108
53607.10.200909:51 Uhr bis 09:53 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
53707.10.200911:24 Uhr bis 11:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches176
53808.10.200908:30 Uhr bis 08:31 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches157
53908.10.200917:11 Uhr bis 17:12 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches293
54009.10.200908:39 Uhr bis 08:43 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches89
54109.10.200909:55 Uhr bis 09:57 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
54212.10.200909:23 Uhr bis 09:24 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches199
54312.10.200911:24 Uhr bis 11:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
54412.10.200915:39 Uhr bis 15:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches147
54512.10.200916:28 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches11
546 13.10.2009 07:40 Uhr bis 07:44 Uhr 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches 82
547 13.10.2009 08:16 Uhr bis 08:18 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 174
548 13.10.2009 10:21 Uhr bis 10:25 Uhr 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 154
549 13.10.2009 17:01 Uhr bis 17:05 Uhr 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches 84
550 14.10.2009 11:10 Uhr bis 11:12 Uhr 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches 1676
551 15.10.2009 10:40 Uhr bis 10:42 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 128
552 19.10.2009 10:22 Uhr 1 Ganzkörperaufnahme 598
553 20.10.2009 07:42 Uhr bis 07:47 Uhr 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 91
554 22.10.2009 17:59 Uhr 3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers 139
555 23.10.2009 09:47 Uhr bis 09:49 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 96
556 23.10.2009 13:13 Uhr bis 13:17 Uhr 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches 121
557 23.10.2009 14:32 Uhr bis 14:33 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 737
558 24.10.2009 10:12 Uhr bis 10:13 Uhr 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches 113
559 26.10.2009 09:13 Uhr bis 09:15 Uhr 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches 134
560 26.10.2009 11:20 Uhr bis 11:22 Uhr 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches 56
561 26.10.2009 12:24 Uhr bis 12:27 Uhr 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches 85
562 27.10.2009 09:06 Uhr bis 09:07 Uhr 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers 22
563 27.10.2009 12:20 Uhr 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers 130
564 27.10.2009 16:11 Uhr bis 16:15 Uhr 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 1
565 28.10.2009 12:48 Uhr bis 12:54 Uhr 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches 182
566 29.10.2009 11:08 Uhr bis 11:10 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 136
567 29.10.2009 17:14 Uhr 1 Ganzkörperaufnahme 1257
568 29.10.2009 18:32 Uhr bis 18:33 Uhr 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 177
569 30.10.2009 13:31 Uhr bis 14:36 Uhr 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 73
570 09.11.2009 12:06 Uhr bis 12:09 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 22
571 09.11.2009 16:11 Uhr 3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers 445
572 10.11.2009 12:08 Uhr bis 12:09 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 185
573 11.11.2009 09:10 Uhr 1 Aufnahme des Vaginalbereiches 79
574 11.11.2009 13:04 Uhr bis 13:08 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 41
575 12.11.2009 19:20 Uhr bis 19:21 Uhr 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 137
576 13.11.2009 08:52 Uhr 3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers 142
577 13.11.2009 11:41 Uhr 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers 97
578 13.11.2009 13:21 Uhr bis 13:23 Uhr 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches 988
579 16.11.2009 16:05 Uhr bis 16:06 Uhr 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 106
580 17.11.2009 09:05 Uhr bis 09:07 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 38
581 17.11.2009 16:15 Uhr bis 16:17 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 155
582 17.11.2009 16:44 Uhr bis 16:45 Uhr 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 86
583 17.11.2009 17:10 Uhr bis 17:11 Uhr 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches 15
584 18.11.2009 10:49 Uhr bis 10:50 Uhr 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches 61
585 19.11.2009 09:25 Uhr bis 09:27 Uhr 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches 534
58620.11.200910:19 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers160
58720.11.200913:39 Uhr bis 13:45 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
58824.11.200908:33 Uhr bis 08:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
58924.11.200916:58 Uhr bis 17:00 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
59026.11.200908:34 Uhr bis 08:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
59126.11.200910:55 Uhr bis 10:57 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
59227.11.200908:54 Uhr bis 08:59 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
59330.11.200908:32 Uhr bis 08:35 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
59430.11.200909:14 Uhr bis 09:15 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches95
59530.11.200915:07 Uhr bis 15:09 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
59630.11.200916:22 Uhr bis 16:24 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
59730.11.200918:56 Uhr bis 19:00 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1655
59801.12.200908:01 Uhr bis 08:05 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
59901.12.200910:57 Uhr bis 11:59 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches714
60001.12.200917:19 Uhr bis 17:21 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1661
60101.12.200918:48 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers49
60203.12.200909:49 Uhr bis 09:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches102
60303.12.200917:51 Uhr bis 17:54 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches147
60404.12.200909:25 Uhr bis 09:31 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches163
60507.12.200910:41 Uhr bis 10:42 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches99
60608.12.200908:03 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers36
60708.12.200915:51 Uhr bis 15:53 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches188
60808.12.200916:15 Uhr bis 16:17 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches366
60909.12.200908:57 Uhr bis 08:58 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches113
61009.12.200910:06 Uhr bis 10:07 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
61110.12.200917:47 Uhr bis 17:49 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
61210.12.200918:10 Uhr bis 18:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
61314.12.200908:49 Uhr bis 08:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
61414.12.200916:31 Uhr bis 16:33 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
61515.12.200908:09 Uhr bis 08:12 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches43
61615.12.200909:27 Uhr bis 09:29 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches70
61715.12.200915:50 Uhr bis 15:52 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
61815.12.200916:16 Uhr bis 16:18 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches161
61921.12.200908:06 Uhr bis 08:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches103
62021.12.200908:39 Uhr bis 08:47 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
62121.12.200916:19 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers110
62221.12.200916:39 Uhr bis 16:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches100
62322.12.200909:46 Uhr bis 10:47 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
62422.12.200911:04 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers14
62504.01.201010:38 Uhr bis 10:39 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches35
62604.01.201011:53 Uhr bis 11:54 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
62704.01.201012:16 Uhr bis 12:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
62804.01.201017:30 Uhr bis 17:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
62905.01.201011:12 Uhr bis 12:12 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers80
63005.01.201011:31 Uhr bis 11:33 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches127
63105.01.201017:18 Uhr bis 17:19 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
63206.01.201008:57 Uhr bis 08:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches47
63306.01.201009:22 Uhr bis 09:25 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches159
63406.01.201009:39 Uhr bis 09:43 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches50
63506.01.201010:02 Uhr bis 10:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
63606.01.201010:37 Uhr bis 10:39 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
63706.01.201011:03 Uhr bis 11:04 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
63807.01.201017:48 Uhr bis 17:51 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
63908.01.201009:09 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers187
64008.01.201011:36 Uhr bis 11:41 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches189
64108.01.201013:14 Uhr bis 13:17 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches9
64208.01.201014:04 Uhr bis 14:05 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches45
64311.01.201008:08 Uhr bis 08:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches123
64411.01.201009:01 Uhr bis 09:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches375
64511.01.201011:16 Uhr bis 11:28 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches4
64611.01.201015:28 Uhr bis 15:30 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
64711.01.201018:12 Uhr bis 18:14 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches13
64812.01.201007:44 Uhr bis 07:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
64912.01.201009:03 Uhr1 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
65012.01.201009:24 Uhr bis 09:27 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
65112.01.201016:05 Uhr bis 16:09 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
65212.01.201016:51 Uhr bis 16:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches39
65313.01.201010:57 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
65413.01.201011:44 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches74
65514.01.20109:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
65614.01.201011:18 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
65715.01.201010:06 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
65815.01.201014:05 Uhr6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers122
65915.01.201014:30 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches693
66018.01.201011:10 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen mit unbekleidetem Unterkörper1655
66118.01.201011:36 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches598
66218.01.201018:25 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches170
66319.01.201008:05 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches78
66419.01.201011:00 Uhr bis 11:02 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches67
66519.01.201016:43 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
66621.01.201009:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches90
66722.01.201009:27 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches97
66822.01.201013:35 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches92
66922.01.201014:54 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
67025.01.201011:17 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers54
67126.01.201007:40 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers168
67226.01.201010:32 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
67326.01.201011:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches219
67426.01.201012:07 Uhr1 Ganzkörperaufnahme14
67526.01.201017:40 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
67629.01.201011:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
67701.02.201015:11 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
67801.02.201018:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
67901.02.201018:33 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches84
68002.02.201008:09 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches77
68102.02.201011:38 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches63
68202.02.201018:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches112
68304.02.201008:13 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1670
68404.02.201010:24 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
68504.02.201010:54 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches10
68604.02.201015:37 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1653
68704.02.201018:07 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
68805.02.201009:09 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches149
68905.02.201009:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
69005.02.201009:45 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1672
69105.02.201011:37 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches173
69208.02.201008:22 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
69308.02.201009:24 Uhr bis 09:25 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers534
69409.02.201016:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches164
69510.02.201009:18 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
69610.02.201010:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches176
69711.02.201011:25 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1676
69811.02.201017:29 Uhr1 Ganzkörperaufnahme737
69912.02.201013:43 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches192
70012.02.201015:22 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
70112.02.201015:40 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
70215.02.201010:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1655
70315.02.201011:26 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers78
70416.02.201008:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
70517.02.201010:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
70618.02.201008:08 Uhr1 Ganzkörperaufnahme111
70718.02.201012:24 Uhr bis 13:24 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
70819.02.201009:25 Uhr bis 09:27 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
70919.02.201010:32 Uhr bis 11:37 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches160
71001.03.201012:02 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers27
71101.03.201016:54 Uhr bis 17:55 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches167
71201.03.201017:09 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen616
71302.03.201012:21 Uhr bis 12:23 Uhr6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers55
71403.03.201008:35 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers78
71503.03.201009:34 Uhr bis 09:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches190
71603.03.201010:53 Uhr bis 10:55 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches177
71704.03.201009:22 Uhr bis 09:24 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches19
71804.03.201010:02 Uhr bis 10:04 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches81
71904.03.201015:13 Uhr bis 15:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches598
72005.03.201008:53 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches144
72105.03.201010:26 Uhr bis 10:30 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
72205.03.201014:11 Uhr bis 14:13 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
72306.03.201011:56 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers103
72408.03.201009:49 Uhr bis 10:50 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
72509.03.201016:39 Uhr bis 17:39 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers180
72609.03.201017:12 Uhr bis 17:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
72709.03.201018:10 Uhr bis 19:12 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
72810.03.201009:02 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers60
72910.03.201010:41 Uhr bis 11:42 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
73011.03.201016:36 Uhr bis 17:39 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches131
73111.03.201017:10 Uhr1 Ganzkörperaufnahme28
73212.03.201009:00 Uhr bis 10:01 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches142
73312.03.201010:46 Uhr bis 11:49 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches162
73415.03.201011:34 Uhr bis 12:35 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
73515.03.201011:48 Uhr bis 12:49 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers160
73615.03.201015:40 Uhr bis 15:41 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
73715.03.201016:39 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers34
73815.03.201019:40 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers14
73916.03.201011:01 Uhr bis 12:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
74016.03.201011:42 Uhr bis 12:42 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
74118.03.201008:10 Uhr bis 09:16 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
74218.03.201012:18 Uhr bis 12:20 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches158
74318.03.201015:03 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers1496
74419.03.201011:43 Uhr bis 11:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches332
74519.03.201013:23 Uhr bis 14:25 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches68
74619.03.201013:36 Uhr bis 13:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches406
74719.03.201013:59 Uhr bis 14:04 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches57
74819.03.201014:23 Uhr bis 14:35 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches181
74922.03.201008:56 Uhr bis 09:00 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
75022.03.201018:47 Uhr bis 18:48 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
75123.03.201008:16 Uhr bis 09:17 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches64
75225.03.201008:06 Uhr bis 08:09 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
75325.03.201015:42 Uhr bis 16:43 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches37
75426.03.201009:52 Uhr bis 10:55 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
75526.03.201011:30 Uhr bis 12:30 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers118
75629.03.201010:39 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers128
75729.03.201018:08 Uhr bis 18:09 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
75829.03.201018:57 Uhr bis 19:01 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
75930.03.201007:50 Uhr bis 07:51 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches49
76030.03.201008:03 Uhr bis 08:04 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers43
76130.03.201018:03 Uhr bis 18:06 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
76231.03.201011:09 Uhr bis 11:10 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches827
76301.04.201016:41 Uhr bis 16:43 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1668
76401.04.201018:51 Uhr bis 18:53 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
76506.04.201007:42 Uhr bis 07:43 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
76606.04.201009:53 Uhr bis 09:54 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches171
76706.04.201016:38 Uhr bis 16:39 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers624
76806.04.201017:21 Uhr bis 17:23 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches73
76908.04.201008:10 Uhr bis 08:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches92
77008.04.201008:45 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers20
77108.04.201015:22 Uhr bis 15:23 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers130
77209.04.201009:41 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen737
77309.04.201013:11 Uhr bis 13:13 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches30
77409.04.201014:31 Uhr bis 14:35 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches121
77509.04.201014:54 Uhr bis 15:04 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches191
77610.04.201010:41 Uhr bis 10:42 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches148
77712.04.201017:23 Uhr bis 17:25 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches170
77813.04.201009:47 Uhr bis 09:49 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches61
77914.04.201009:21 Uhr bis 09:23 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
78014.04.201011:19 Uhr bis 11:21 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches89
78115.04.201008:51 Uhr bis 08:52 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers163
78215.04.201018:13 Uhr bis 18:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches16
78316.04.201014:44 Uhr bis 14:46 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches29
78420.04.201007:42 Uhr bis 07:43 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches82
78520.04.201010:03 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers27
78620.04.201011:40 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers46
78720.04.201017:56 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers693
78820.04.201019:00 Uhr bis 19:02 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
78922.04.201009:31 Uhr bis 09:32 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches109
79022.04.201011:16 Uhr bis 11:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
79122.04.201011:53 Uhr bis 11:56 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
79223.04.201010:33 Uhr bis 10:36 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1657
79323.04.201013:16 Uhr bis 13:18 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches140
79423.04.201014:02 Uhr bis 14:04 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches545
79523.04.201015:08 Uhr bis 15:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1660
79626.04.201008:59 Uhr bis 09:03 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
79726.04.201015:40 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers142
79826.04.201017:37 Uhr bis 17:38 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
79926.04.201017:45 Uhr bis 17:46 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen84
80026.04.201018:39 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers180
80127.04.201008:45 Uhr bis 08:50 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
80227.04.201016:29 Uhr bis 16:30 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches193
80329.04.201008:32 Uhr bis 08:33 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
80429.04.201017:36 Uhr bis 17:37 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches77
80530.04.201009:17 Uhr bis 09:19 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches118
80603.05.201008:39 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers534
80703.05.201012:07 Uhr bis 12:09 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches10
80803.05.201015:44 Uhr bis 15:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches146
80904.05.201011:35 Uhr bis 11:37 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1245
81004.05.201016:46 Uhr bis 16:48 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches18
81104.05.201017:06 Uhr bis 17:08 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
81210.05.201008:13 Uhr bis 08:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
81310.05.201008:59 Uhr bis 09:00 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
81410.05.201009:54 Uhr bis 09:56 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
81510.05.201010:52 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Gesäßes1655
81610.05.201018:01 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Gesäßes737
81710.05.201018:55 Uhr bis 18:56 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers154
81811.05.201010:57 Uhr bis 10:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
81911.05.201018:21 Uhr bis 18:22 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches133
82012.05.201009:22 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1230
82112.05.201011:42 Uhr bis 11:45 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches3
82212.05.201012:19 Uhr bis 12:20 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
82314.05.201010:00 Uhr bis 10:01 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches80
82414.05.201010:24 Uhr bis 10:25 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers160
82520.05.201008:17 Uhr bis 08:18 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers168
82621.05.201009:36 Uhr bis 09:37 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers97
82721.05.201011:31 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers116
82825.05.201017:16 Uhr bis 17:17 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers13
82925.05.201018:52 Uhr bis 18:53 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
83026.05.201008:38 Uhr bis 08:40 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches169
83127.05.201008:53 Uhr bis 09:02 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
83227.05.201017:49 Uhr bis 17:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1661
83328.05.201016:00 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen32
83431.05.201009:07 Uhr bis 09:09 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
83531.05.201009:19 Uhr bis 09:21 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
83631.05.201010:58 Uhr bis 11:00 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches147
83731.05.201017:43 Uhr bis 17:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches157
83801.06.201015:10 Uhr bis 15:13 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches7
83907.06.201015:34 Uhr bis 15:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
84007.06.201016:04 Uhr1 Ganzkörperaufnahme28
84107.06.201017:40 Uhr bis 17:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches25
84207.06.201018:42 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers93
84307.06.201018:56 Uhr bis 18:58 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
84408.06.201007:50 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers49
84508.06.201008:52 Uhr bis 08:55 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches33
84608.06.201011:21 Uhr bis 11:23 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches5
84708.06.201011:38 Uhr bis 11:40 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
84809.06.201009:38 Uhr bis 09:51 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
84910.06.201008:07 Uhr bis 08:08 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers22
85010.06.20108:53 Uhr bis 08:55 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
85110.06.201009:22 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers44
85210.06.201011:32 Uhr bis 11:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches19
85310.06.201015:21 Uhr bis 15:26 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
85410.06.201015:47 Uhr bis 15:48 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches46
85510.06.201016:28 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers12
85610.06.201018:13 Uhr bis 18:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches3
85711.06.201009:03 Uhr bis 09:04 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
85811.06.201010:09 Uhr bis 10:11 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches8
85911.06.201014:25 Uhr bis 14:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches15
86012.06.201010:25 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers73
86114.06.201008:43 Uhr bis 08:45 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches10
86214.06.201010:44 Uhr bis 10:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
86314.06.201018:39 Uhr bis 18:40 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
86415.06.201008:01 Uhr bis 08:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches129
86515.06.201008:16 Uhr bis 08:19 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches174
86615.06.201009:54 Uhr bis 09:56 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
86715.06.201017:35 Uhr bis 17:37 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
86817.06.201016:34 Uhr bis 16:37 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
86917.06.201017:56 Uhr bis 18:005 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
87018.06.201008:56 Uhr bis 08:58 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
87118.06.201013:39 Uhr bis 13:49 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches123
87218.06.201014:27 Uhr bis 14:29 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches133
87321.06.201010:31 Uhr bis 10:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1662
87421.06.201010:49 Uhr bis 10:53 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches188
87522.06.201007:50 Uhr bis 07:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
87622.06.201010:23 Uhr bis 10:26 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches714
87722.06.201011:36 Uhr bis 11:38 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
87823.06.201009:21 Uhr bis 09:22 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
87923.06.201011:17 Uhr bis 11:25 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches598
88024.06.201015:12 Uhr bis 15:14 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 1 Aufnahmen des Vaginalbereiches110
88124.06.201018:28 Uhr bis 18:30 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
88225.06.201009:13 Uhr bis 09:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches163
88325.06.201009:34 Uhr bis 09:36 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1669
88425.06.201010:07 Uhr bis 10:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
88525.06.201010:53 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers293
88625.06.201012:03 Uhr bis 12:04 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
88725.06.201014:16 Uhr bis 14:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches74
88828.06.201010:06 Uhr bis 10:07 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches1669
88928.06.201017:36 Uhr bis 17:37 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
89029.06.201008:16 Uhr bis 08:18 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches43
89129.06.201009:40 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers632
89229.06.201010:54 Uhr bis 11:00 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches95
89329.06.201011:55 Uhr bis 11:56 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
89429.06.201018:16 Uhr bis 18:19 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches105
89529.06.201018:29 Uhr bis 18:32 Uhr |5 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
89601.07.201008:07 Uhr bis 08:15 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches54
89701.07.201009:40 Uhr bis 09:41 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches83
89802.07.201009:14 Uhr bis 09:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches70
89902.07.201011:10 Uhr bis 11:12 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches34
90005.07.201010:28 Uhr bis 10:30 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
90105.07.201018:12 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
90206.07.201007:42 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers82
90306.07.201008:03 Uhr bis 08:04 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches19
90406.07.201010:46 Uhr bis 10:48 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
90507.07.201011:28 Uhr bis 11:30 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1662
90608.07.201009:02 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers80
90712.07.201009:00 Uhr bis 09:02 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches67
90813.07.201011:15 Uhr bis 11:23 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches136
90913.07.201018:28 Uhr bis 18:30 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches125
91015.07.201015:41 Uhr bis 15:43 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
91116.07.201011:32 Uhr bis 11:34 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1658
91216.07.201014:00 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen737
91319.07.201016:45 Uhr bis 16:46 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
91420.07.201017:20 Uhr bis 17:29 Uhr3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches183
91521.07.201012:00 Uhr bis 12:01 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches714
91622.07.201010:27 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers147
91722.07.201016:15 Uhr bis 16:26 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches75
91823.07.201011:34 Uhr bis 11:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
91926.07.201016:01 Uhr1 Ganzkörperaufnahme1655
92026.07.201017:44 Uhr bis 17:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches106
92127.07.201007:37 Uhr bis 07:39 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
92227.07.201009:04 Uhr bis 09:06 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen, 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 1 Aufnahme des Vaginalbereiches449
92327.07.201010:35 Uhr bis 10:37 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches115
92427.07.201016:24 Uhr bis 16:26 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
92528.07.201011:13 Uhr bis 11:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches693
92629.07.201008:14 Uhr bis 08:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
92729.07.201009:52 Uhr bis 09:55 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
92829.07.201010:58 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches80
92930.07.201009:28 Uhr bis 09:30 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
93002.08.201011:41 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen mit unbekleidetem Unterleib1
93102.08.201016:09 Uhr bis 16:11 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
93205.08.201011:10 Uhr bis 11:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches63
93305.08.201011:34 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers26
93405.08.201015:11 Uhr bis 15:17 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches88
93505.08.201016:15 Uhr bis 16:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches263
93605.08.201017:54 Uhr bis 17:56 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches16
93706.08.201014:46 Uhr bis 14:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches132
93809.08.201009:22 Uhr bis 09:26 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
93909.08.201012:03 Uhr bis 12:06 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches170
94009.08.201017:08 Uhr bis 17:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
94110.08.201010:13 Uhr bis 10:14 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
94210.08.201016:45 Uhr bis 16:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
94310.08.201017:32 Uhr bis 17:34 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches13
94410.08.201017:49 Uhr bis 17:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
94513.08.201009:03 Uhr bis 09:05 Uhr6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers160
94613.08.201010:23 Uhr bis 10:25 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches102
94713.08.201011:12 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1
94813.08.201011:38 Uhr bis 11:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches369
94916.08.201018:56 Uhr bis 19:00 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches113
95016.08.201019:13 Uhr bis 19:14 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers174
95117.08.201015:39 Uhr bis 15:46 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 1 Aufnahme des Vaginalbereiches94
95218.08.201012:13 Uhr bis 12:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches693
95319.08.201010:11 Uhr bis 10:14 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen, 3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 1 Aufnahme des Vaginalbereiches1662
95419.08.201018:34 Uhr bis 18:36 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches180
95519.08.201019:05 bis 19:07 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
95630.08.201008:27 Uhr bis 08:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches10
95730.08.201011:54 Uhr bis 12:00 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
95831.08.201010:33 Uhr bis 10:34 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1655
95901.09.201008:25 Uhr bis 08:30 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 9 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
96001.09.201009:28 Uhr bis 09:31 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches59
96101.09.201009:41 Uhr bis 09:43 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches369
96201.09.201011:31 Uhr bis 11:39 Uhr10 Aufnahmen des Vaginalbereiches90
96302.09.201010:55 Uhr bis 11:00 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
96402.09.201015:36 Uhr bis 15:40 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches179
96503.09.201009:20 Uhr bis 09:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches3
96603.09.201010:47 Uhr bis 11:00 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches194
96703.09.201014:12 Uhr bis 14:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches125
96806.09.201009:01 Uhr bis 09:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches195
96906.09.201010:44 Uhr bis 10:47 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
97006.09.201018:10 Uhr bis 18:12 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches171
97106.09.201018:30 Uhr bis 18:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches112
97207.09.201007:40 Uhr bis 07:42 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
97307.09.201008:00 Uhr bis 08:03 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches219
97407.09.201011:58 Uhr bis 12:00 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
97507.09.201017:26 Uhr bis 17:27 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches47
97607.09.201018:11 Uhr bis 18:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
97707.09.201018:40 Uhr bis 18:42 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
97809.09.201010:29 Uhr bis 10:43 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches52
97909.09.201018:05 Uhr bis 18:09 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
98010.09.201010:20 Uhr bis 10:22 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches1
98110.09.201015:30 Uhr bis 15:34 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
98213.09.201008:34 Uhr bis 08:35 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
98313.09.201008:50 Uhr bis 08:53 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches87
98413.09.201010:28 Uhr bis 10:30 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches176
98513.09.201011:14 Uhr bis 11:20 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches78
98613.09.201017:47 Uhr bis 17:49 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
98713.09.201018:58 Uhr bis 19:00 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
98814.09.201008:27 Uhr bis 08:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches137
98914.09.201011:12 Uhr bis 11:23 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1662
99014.09.201018:12 Uhr bis 18:15 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
99116.09.201015:53 Uhr bis 16:02 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1251
99216.09.201017:45 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches1669
99317.09.201009:17 Uhr bis 09:18 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers163
99417.09.201011:33 Uhr bis 11:36 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches293
99517.09.201013:33 Uhr bis 13:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
99618.09.201010:04 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers179
99721.09.201007:42 Uhr bis 07:45 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
99821.09.201010:30 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers32
99924.09.201008:55 Uhr bis 08:57 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
100024.09.201010:49 Uhr bis 10:50 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches100
100124.09.201013:46 Uhr bis 13:48 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches185
100224.09.201014:27 Uhr bis 14:34 Uhr4 Aufnahmen des unbbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches121
100327.09.201011:04 Uhr bis 11:06 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
100428.09.201008:30 Uhr bis 08:31 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
100528.09.201010:52 Uhr bis 10:53 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches74
100628.09.201018:19 Uhr bis 18:21 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
100730.09.201009:28 Uhr bis 09:31 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches142
100830.09.201010:37 Uhr bis 10:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
100930.09.201011:06 Uhr bis 11:07 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers737
101001.10.201014:42 Uhr bis 14:44 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches1496
101104.10.201017:21 Uhr bis 17:23 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches183
101205.10.201009:43 Uhr bis 09:47 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
101305.10.201017:55 Uhr bis 17:59 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches131
101405.10.201018:24 Uhr bis 18:26 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches73
101507.10.201010:01 Uhr bis 10:02 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches199
101607.10.201018:21 Uhr bis 18:23 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches200
101708.10.201009:44 Uhr bis 09:47 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches34
101811.10.201010:38 Uhr bis 10:39 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches39
101911.10.201018:23 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches193
102012.10.201017:33 Uhr bis 17:36 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches9
102113.10.201009:35 Uhr bis 09:36 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers128
102213.10.201010:40 Uhr bis 10:42 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches124
102314.10.201008:10 Uhr bis 08:12 Uhr6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers154
102414.10.201008:28 Uhr bis 08:29 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
102514.10.201010:34 Uhr bis 10:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches173
102615.10.201010:57 Uhr bis 10:59 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
102715.10.201014:40 Uhr bis 14:42 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches45
102816.10.201012:16 Uhr bis 12:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches146
102918.10.201008:38 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers87
103018.10.201018:47 Uhr bis 18:50 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
103119.10.201007:43 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers43
103219.10.201009:54 Uhr bis 10:05 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers176
103319.10.201011:37 Uhr bis 11:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1676
103419.10.201016:38 Uhr bis 16:39 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
103519.10.201016:53 Uhr bis 16:55 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches161
103619.10.201017:49 Uhr bis 17:50 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
103719.10.201018:16 Uhr bis 18:21 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches82
103821.10.201010:45 Uhr bis 10:46 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
103921.10.201011:08 Uhr bis 11:10 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
104021.10.201017:27 Uhr bis 17:29 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1677
104121.10.201017:37 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches59
104221.10.201018:06 Uhr bis 18:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
104322.10.201011:45 Uhr bis 11:50 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 8Aufnahmen des Vaginalbereiches81
104402.11.201008:42 Uhr bis 08:44 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
104502.11.201009:11 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen36
2 Ganzkörperaufnahmen und 5
Aufnahmen des unbekleideten
104602.11.201012:55 Uhr bis 12:56 UhrOberkörpers55
104702.11.201013:21 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen11
104802.11.201016:11 Uhr bis 16:14 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches1
104902.11.201018:24 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen13
105004.11.201017:56 Uhr bis 17:57 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches15
105104.11.201018:32 Uhr bis 18:34 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches23
105204.11.201019:54 Uhr bis 19:55 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches31
105305.11.201016:39 Uhr bis 16:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
105406.11.201011:23 Uhr bis 12:42 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
105508.11.201012:48 Uhr bis 13:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches35
105608.11.201016:15 Uhr bis 16:19 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches29
105709.11.201009:11 Uhr bis 09:12 Uhr6 Ganzkörperaufnahmen10
105809.11.201016:35 Uhr bis 17:41 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
105909.11.201017:00 Uhr bis 18:00 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
106009.11.201019:24 Uhr bis 20:32 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
106110.11.201012:47 Uhr bis 13:51 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches182
106211.11.201018:10 Uhr bis 19:11 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches162
106311.11.201018:50 Uhr bis 18:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches147
106412.11.201011:16 Uhr bis 11:17 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches160
106512.11.201012:17 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen27
106612.11.201015:25 Uhr bis 16:27 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches89
106715.11.201010:48 Uhr bis 11:49 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches197
106815.11.201011:44 Uhr bis 12:45 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen3
106915.11.201016:29 Uhr bis 17:32 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches109
107015.11.201018:22 Uhr bis 19:24 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
107116.11.201009:20 Uhr bis 09:24 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
107216.11.201011:44 Uhr bis 12:43 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches199
107318.11.201009:53 Uhr bis 10:55 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
107418.11.201019:39 Uhr bis 20:40 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches172
107519.11.201009:58 Uhr bis 11:009 Aufnahmen des Vaginalbereiches85
107622.11.201019:15 Uhr bis 19:24 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
107723.11.201012:38 Uhr bis 13:42 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
107823.11.201013:06 Uhr bis 13:08 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1680
107925.11.201009:56 Uhr bis 10:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches83
108026.11.201009:24 Uhr bis 09:26 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches97
108126.11.201010:05 Uhr bis 10:08 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
108226.11.201010:57 Uhr bis 11:01 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
108329.11.201010:35 Uhr bis 11:34 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
108430.11.201012:16 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen142
108501.12.201012:58 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen689
108601.12.201013:20 Uhr bis 13:22 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches115
108702.12.201011:18 Uhr bis 11:21 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
108802.12.201012:13 Uhr bis 12:15 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
108902.12.201018:08 Uhr bis 19:10 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
109002.12.201019:25 Uhr bis 19:28 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches135
109106.12.201009:12 Uhr bis 09:13 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
109206.12.201012:02 Uhr bis 13:02 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers78
109306.12.201018:28 Uhr bis 19:31 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
109406.12.201018:50 Uhr bis 19:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches171
109507.12.201008:40 Uhr bis 08:42 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
109607.12.201008:56 Uhr bis 09:57 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
109708.12.201011:22 Uhr bis 12:24 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
109808.12.201011:53 Uhr bis 12:56 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches148
109908.12.201013:22 Uhr bis 13:26 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches46
110009.12.201009:08 Uhr bis 10:10 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
110109.12.201010:32 Uhr bis 11:32 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers52
110209.12.201016:12 Uhr bis 16:14 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 1 Aufnahme des Vaginalbereiches110
110309.12.201017:59 Uhr bis 19:02 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches737
110409.12.201019:23 Uhr bis 20:28 Uhr6 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches49
110510.12.201012:27 Uhr bis 13:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches94
110610.12.201014:31 Uhr bis 17:13 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches624
110711.12.201011:07 Uhr bis 12:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches191
110814.12.201009:12 Uhr bis 10:12 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches125
110914.12.201009:52 Uhr bis 10:53 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers50
111014.12.201016:11 Uhr bis 17:12 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches95
111114.12.201018:06 Uhr bis 18:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
111214.12.201018:46 Uhr bis 18:48 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches103
111316.12.201009:20 Uhr bis 10:22 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches20
111416.12.201012:55 Uhr bis 12:56 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches136
111516.12.201016:09 Uhr bis 17:09 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches25
111617.12.201012:15 Uhr bis 12:17 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches112
111717.12.201016:11 Uhr bis 17:13 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches545
111820.12.201010:22 Uhr bis 11:22 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
111920.12.201011:00 Uhr bis 12:01 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
112020.12.201016:08 Uhr bis 17:11 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches167
112121.12.201008:09 Uhr bis 09:08 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches145
112221.12.201008:59 Uhr bis 09:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches176
112321.12.201017:43 Uhr bis 18:44 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
112421.12.201018:06 Uhr bis 19:07 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
112522.12.201009:58 Uhr bis 10:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
112623.12.201015:13 Uhr bis 16:16 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches115
112723.12.201017:26 Uhr bis 17:28 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches177
112803.01.201115:07 Uhr bis 15:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches188
112903.01.201117:45 Uhr bis 18:44 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
113004.01.201109:36 Uhr bis 10:38 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches67
113105.01.201109:25 Uhr bis 10:26 Uhr5 Ganzkörperaufnahmen und 3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers102
113205.01.201110:51 Uhr bis 11:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches127
113306.01.201109:11 Uhr bis 10:15 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches136
113406.01.201109:58 Uhr bis 10:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
113506.01.201116:42 Uhr bis 17:42 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 3 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers12
113607.01.201109:26 Uhr bis 10:37 Uhr7 Ganzkörperaufnahmen und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
113707.01.201111:51 Uhr bis 12:51 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers81
113810.01.201110:20 Uhr bis 11:23 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches63
113910.01.201110:56 Uhr bis 11:57 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
114010.01.201117:16 Uhr bis 18:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches77
114111.01.201110:42 Uhr bis 11:43 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers149
114211.01.201117:09 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches155
114313.01.201108:06 Uhr bis 09:08 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches43
114413.01.20119:13 Uhr bis 09:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
114513.01.201111:11 Uhr bis 12:12 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers8
114613.01.201111:53 Uhr bis 12:54 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers142
114713.01.201117:23 Uhr bis 18:25 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers148
114813.01.201117:46 Uhr bis 18:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
114914.01.201111:20 Uhr bis 11:25 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
115014.01.201115:35 Uhr bis 16:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches101
115115.01.201109:58 Uhr bis 11:00 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
115215.01.201110:58 Uhr bis 11:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches164
115317.01.201109:57 Uhr bis 10:58 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers184
115417.01.201117:35 Uhr bis 18:38 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches154 115517.01.201117:58 Uhr bis 18:59 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches106
115617.01.201118:21 Uhr bis 19:21 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
115718.01.201107:35 Uhr bis 08:35 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers82
115818.01.201108:57 Uhr bis 10:01 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches988
115918.01.201117:09 Uhr bis 17:11 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches170
116018.01.201117:27 Uhr bis 17:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches366
116119.01.201109:45 Uhr bis 10:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1668
116219.01.201112:00 Uhr bis 13:02 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
116320.01.201108:57 Uhr bis 09:59 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches64
116420.01.201110:18 Uhr bis 11:09 Uhr5 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers124
116520.01.201117:27 Uhr bis 18:27 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1677
116620.01.201118:51 Uhr bis 19:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
116724.01.201110:07 Uhr bis 11:06 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches616
116824.01.201110:33 Uhr bis 10:35 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
116924.01.201115:16 Uhr bis 16:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
117024.01.201115:31 Uhr bis 15:35 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1566
117124.01.201117:03 Uhr bis 18:04 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers445
117225.01.201116:48 Uhr bis 16:52 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
117325.01.201117:41 Uhr bis 18:41 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches21
117425.01.201118:40 Uhr bis 19:42 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
117527.01.201115:04 Uhr bis 15:08 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches40
117627.01.201117:46 Uhr bis 17:50 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
117728.01.201113:46 Uhr bis 14:58 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 9 Aufnahmen des Vaginalbereiches181
117828.01.201114:13 Uhr bis 15:19 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches57
117921.02.201110:14 Uhr bis 10:15 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers160
118021.02.201111:08 Uhr bis 12:21 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches, 4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers49
118121.02.201116:21 Uhr bis 16:23 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
118221.02.201118:38 Uhr bis 19:38 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
118322.02.201107:34 Uhr bis 08:33 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches63
118422.02.201107:47 Uhr bis 07:48 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
118522.02.201108:00 Uhr bis 09:01 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
118622.02.201108:41 Uhr bis 09:43 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen, 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches19
118722.02.201109:11 Uhr bis 10:10 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches90
118822.02.201109:25 Uhr bis 10:26 Uhr1 Ganzkörperaufnahme, 2 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 1 Aufnahme des Vaginalbereiches449
118922.02.201117:27 Uhr bis 18:28 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches113
119023.02.201111:02 Uhr bis 12:05 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
119124.02.201115:08 Uhr bis 16:10 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches571
119224.02.201117:50 Uhr bis 18:50 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches166
119324.02.201119:49 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches69
119425.02.201108:53 Uhr bis 09:54 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers54
119525.02.201111:04 Uhr bis 12:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches156
119625.02.201113:22 Uhr bis 14:24 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches624
119725.02.201114:14 Uhr bis 15:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches122
119825.02.201115:05 Uhr bis 15:06 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers112
119926.02.201113:37 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches624
120028.02.201108:08 Uhr bis 09:10 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches123
120128.02.201111:49 Uhr bis 12:49 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches182
120228.02.201117:34 Uhr bis 17:36 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches105
120328.02.201119:12 Uhr bis 19:14 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches180
120401.03.201107:34 Uhr bis 08:36 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers63
120501.03.201107:54 Uhr bis 08:59 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers139
120601.03.201108:25 Uhr bis 09:34 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches192
120701.03.201116:52 Uhr bis 17:54 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches84
120802.03.201109:02 Uhr bis 10:04 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches7
120903.03.201109:39 Uhr bis 09:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches148
121003.03.201110:43 Uhr bis 11:45 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches74
121103.03.201115:18 Uhr bis 16:18 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1661
121204.03.201109:09 Uhr bis 09:10 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers163
121304.03.201113:23 Uhr bis 14:25 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1245
121404.03.201113:39 Uhr bis 14:42 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
121507.03.201117:48 Uhr bis 17:51 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
121608.03.201107:39 Uhr bis 08:41 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
121708.03.201109:04 Uhr bis 10:05 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
121808.03.201116:33 Uhr bis 17:34 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches99
121908.03.201118:12 Uhr bis 19:14 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1656
122010.03.201109:23 Uhr bis 09:24 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches64
122111.03.201111:05 Uhr bis 11:07 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches73
122211.03.201114:37 Uhr bis 15:37 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
122314.03.201109:23 Uhr bis 10:25 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
122414.03.201111:12 Uhr bis 12:14 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1669
122514.03.201115:14 Uhr bis 16:17 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
122614.03.201115:57 Uhr bis 16:01 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches158
122715.03.201116:15 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches111
122816.03.201109:25 Uhr bis 09:27 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches81
122916.03.201111:16 Uhr bis 11:17 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches145
123017.03.201108:27 Uhr bis 08:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches134
123117.03.201110:01 Uhr bis 11:03 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
123217.03.201111:41 Uhr bis 12:41 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
123317.03.201117:31 Uhr bis 18:32 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches122
123422.03.201107:57 Uhr bis 08:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
123522.03.201108:35 Uhr bis 09:36 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers988
123622.03.201109:56 Uhr bis 09:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches68
123722.03.201115:38 Uhr bis 16:41 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches121
123824.03.201109:28 Uhr bis 10:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches167
123924.03.201111:02 Uhr bis 12:05 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1662
124025.03.201109:01 Uhr bis 10:06 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen, 4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches179
124126.03.201110:15 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches139
124228.03.201109:33 Uhr bis 09:35 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches136
124328.03.201114:03 Uhr bis 14:04 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches88
124429.03.201107:10 Uhr bis 07:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches25
124531.03.201116:43 Uhr bis 16:45 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches120
124604.04.201108:16 Uhr bis 08:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches159
124704.04.201110:14 Uhr bis 10:16 Uhr8 Ganzkörperaufnahmen142
124804.04.201114:53 Uhr bis 14:55 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
124904.04.201115:31 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches813
125004.04.201117:23 Uhr bis 17:26 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches37
125105.04.201108:38 Uhr4 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers34
125205.04.201117:04 Uhr bis 17:06 Uhr1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches545
125307.04.201106:42 Uhr bis 06:44 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
125407.04.201107:17 Uhr bis 07:19 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches38
125507.04.201109:04 Uhr bis 09:07 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches43
125607.04.201117:11 Uhr bis 17:13 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
125708.04.201108:42 Uhr7 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers4
125808.04.201110:16 Uhr bis 10:19 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
125908.04.201112:08 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
126011.04.201107:22 Uhr bis 07:26 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches118
126111.04.201110:01 Uhr bis 10:04 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches6
126211.04.201110:35 Uhr bis 10:36 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches57
126311.04.201114:21 Uhr bis 14:22 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches111
126412.04.201107:15 Uhr bis 07:16 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers78
126512.04.201107:43 Uhr bis 07:45 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches200
126612.04.201110:31 Uhr bis 10:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches144
126714.04.201109:14 Uhr bis 09:16 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
126814.04.201116:13 Uhr bis 16:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches23
126914.04.201116:39 Uhr bis 16:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
127014.04.201116:54 Uhr bis 16:58 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches115
127114.04.201118:16 Uhr bis 18:17 Uhr6 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers131
127215.04.201109:17 Uhr bis 16:57 Uhr7 Ganzkörperaufnahmen, 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches108
127315.04.201113:38 Uhr bis 13:39 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers27
127418.04.201115:30 Uhr bis 15:31 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches100
127518.04.201117:28 Uhr bis 17:31 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches369
127619.04.201106:58 Uhr bis 07:00 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
127719.04.201107:38 Uhr bis 07:40 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches174
127819.04.201108:36 Uhr bis 12:55 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers64
127919.04.201114:50 Uhr bis 14:52 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches87
128019.04.201115:31 Uhr bis 15:33 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches15
128119.04.201116:48 Uhr bis 16:50 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches146
128220.04.201109:15 Uhr bis 09:17 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
128320.04.201113:00 Uhr bis 13:02 Uhr5 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers176
2 Aufnahmen des unbekleideten
128421.04.201108:40 Uhr bis 08:41 UhrOberkörpers176
128521.04.201116:09 Uhr bis 16:18 Uhr14 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers88
128621.04.201116:28 Uhr bis 16:30 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches97
128726.04.201108:02 Uhr bis 08:04 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches153
128826.04.201109:52 Uhr bis 10:06 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches136
128926.04.201110:25 Uhr bis 10:26 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
129026.04.201111:20 Uhr bis 11:21 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers189
129128.04.201107:53 Uhr bis 07:55 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches126
129228.04.201115:50 Uhr bis 15:53 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches151
129329.04.201114:10 Uhr bis 14:12 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
129430.04.201112:12 Uhr bis 12:14 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
129502.05.201117:00 Uhr bis 17:02 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches45
129603.05.201107:41 Uhr bis 07:42 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches199
2 Ganzkörperaufnahmen und 5
129703.05.201108:07 Uhr bis 08:08 UhrAufnahmen des Vaginalbereiches125
129803.05.201109:00 Uhr bis 09:12 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 9 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers116
129905.05.201107:39 Uhr bis 07:41 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches135
130005.05.201108:39 Uhr bis 08:40 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches130
130105.05.201110:10 Uhr1 Aufnahme des Vaginalbereiches137
130205.05.201111:11 Uhr bis 11:12 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches632
130305.05.201118:10 Uhr bis 18:13 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches2
130405.05.201118:30 Uhr bis 18:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches80
130506.05.201110:23 Uhr bis 10:25 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches81
130606.05.201111:17 Uhr bis 11:18 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches87
130709.05.201115:46 Uhr bis 15:47 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches57
130809.05.201116:58 Uhr bis 17:00 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches105
130910.05.201107:37 Uhr bis 07:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches91
131010.05.201110:12 Uhr bis 10:14 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches714
131110.05.201118:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches114
131211.05.201109:26 Uhr bis 09:38 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches169
131311.05.201109:55 Uhr bis 10:01 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches332
131411.05.201110:35 Uhr bis 10:38 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
131511.05.201111:14 Uhr bis 11:36 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches89
131611.05.201111:43 Uhr bis 11:47 Uhr10 Aufnahmen des Vaginalbereiches1664
131712.05.201107:49 Uhr bis 07:59 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches60
131812.05.201110:14 Uhr bis 10:16 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches160
131912.05.201111:48 Uhr bis 11:49 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches192
132012.05.201115:57 Uhr bis 15:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches71
132112.05.201117:27 Uhr bis 17:29 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
132213.05.201108:59 Uhr bis 09:11 Uhr8 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches22
132313.05.201109:57 Uhr bis 09:59 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
132413.05.201112:02 Uhr bis 12:03 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches87
132516.05.201109:03 Uhr bis 09:05 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches185 132616.05.201109:45 Uhr bis 09:46 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers61
132716.05.201115:32 Uhr bis 15:41 Uhr12 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers193
132817.05.201109:50 Uhr bis 09:52 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches175
132917.05.201110:46 Uhr bis 10:48 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches152
133018.05.201108:29 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen121
133119.05.201110:47 Uhr bis 10:48 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches140
133220.05.201108:57 Uhr bis 08:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches104
133323.05.201116:20 Uhr bis 16:25 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches13
133423.05.201111:55 Uhr bis 11:56 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches61
133523.05.201117:08 Uhr bis 17:10 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches47
133623.05.201117:54 Uhr bis 17:55 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches187
133724.05.201107:36 Uhr bis 07:45 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers86
133824.05.201108:16 Uhr bis 08:18 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches178
133924.05.201117:28 Uhr bis 17:30 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches41
134024.05.201118:40 Uhr bis 18:43 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches195
134125.05.201109:37 Uhr bis 09:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches109
134225.05.201111:01 Uhr bis 11:08 Uhr11 Ganzkörperaufnahmen und 1 Aufnahme des unbekleideten Oberkörpers293
134325.05.201112:09 Uhr bis 12:14 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches1675
134426.05.201115:10 Uhr bis 15:12 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches76
134526.05.201116:07 Uhr bis 16:09 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
134627.05.201111:24 Uhr bis 11:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches156
134730.05.201110:36 Uhr bis 10:39 Uhr5 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches95
134830.05.201117:08 Uhr bis 17:10 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches96
134930.05.201117:23 Uhr bis 17:30 Uhr9 Ganzkörperaufnahmen186
135030.05.201117:58 Uhr bis 18:01 Uhr9 Aufnahmen des Vaginalbereiches9
135130.05.201118:23 Uhr bis 18:24 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1248
135231.05.201109:29 Uhr bis 09:30 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
135331.05.201117:34 Uhr bis 17:36 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches813
135401.06.201117:43 Uhr bis 17:44 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
135503.06.201109:21 Uhr bis 09:24 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
135603.06.201109:55 Uhr bis 10:01 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches172
135703.06.201110:54 Uhr bis 10:57 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches70
135806.06.201108:52 Uhr bis 08:59 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches26
135906.06.201118:08 Uhr bis 18:09 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers93
136007.06.201108:09 Uhr bis 08:11 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches78
136107.06.201112:48 Uhr bis 12:49 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
136207.06.201113:13 Uhr bis 13:33 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen, 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
136308.06.201111:19 Uhr bis 11:21 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches177
136409.06.201108:46 Uhr bis 08:47 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers20
136509.06.201110:20 Uhr bis 10:30 Uhr11 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers52
136609.06.201110:47 Uhr bis 10:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches19
136709.06.201117:09 Uhr bis 17:11 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
136814.06.201107:40 Uhr bis 07:41 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers120
136914.06.201108:17 Uhr1 Ganzkörperaufnahme136
137014.06.201111:48 Uhr bis 11:58 Uhr6 Ganzkörperaufnahmen114
137120.06.201109:30 Uhr bis 13:03 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches67
137221.06.201107:50 Uhr bis 07:51 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen139
137321.06.201111:02 Uhr bis 11:03 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches32
137421.06.201115:27 Uhr bis 19:57 Uhr12 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers198
137521.06.201115:58 Uhr bis 15:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
137622.06.201109:59 Uhr bis 10:02 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches117
137722.06.201111:37 Uhr bis 11:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
137822.06.201112:17 Uhr bis 12:18 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers183
137924.06.201108:26 Uhr bis 08:49 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches66
138024.06.201110:21 Uhr bis 10:30 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers190
138124.06.201111:27 Uhr bis 11:28 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches156
138224.06.201113:06 Uhr bis 13:08 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
138324.06.201114:37 Uhr bis 14:39 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches171
138424.06.201115:25 Uhr bis 15:36 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches191
138527.06.201118:17 Uhr bis 18:19 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
138629.06.201109:56 Uhr bis 09:57 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches157
138729.06.201110:43 Uhr bis 10:45 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches197
138830.06.201110:23 Uhr bis 10:25 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches559
138930.06.201110:56 Uhr bis 10:58 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches196
139001.07.201109:46 Uhr bis 09:49 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches85
139101.07.201114:30 Uhr bis 14:32 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches28
139201.07.201115:17 Uhr bis 15:18 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers150
139304.07.201110:23 Uhr bis 10:25 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1657
139404.07.201115:18 Uhr bis 15:30 Uhr11 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers714
139504.07.201115:44 Uhr bis 15:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches94
139605.07.201107:48 Uhr bis 07:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches83
139706.07.201109:06 Uhr bis 09:12 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches98
139806.07.201110:21 Uhr bis 10:25 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches161
139907.07.201107:39 Uhr3 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
140007.07.201109:00 Uhr bis 09:06 Uhr9 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches194
140107.07.201110:00 Uhr bis 10:19 Uhr9 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches162
140207.07.201110:34 Uhr bis 10:35 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches14
140307.07.201111:08 Uhr1 Ganzkörperaufnahme32
140407.07.201115:44 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen136
140507.07.201117:25 Uhr bis 17:26 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches141
140608.07.201110:02 Uhr bis 10:03 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches150
140708.07.201110:41 Uhr1 Ganzkörperaufnahme156
140811.07.201116:57 Uhr bis 16:59 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches182
140911.07.201117:24 Uhr bis 17:33 Uhr13 Ganzkörperaufnahmen147
141012.07.201107:39 Uhr bis 07:44 Uhr1 Ganzkörperaufnahme und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches131
141112.07.201108:54 Uhr bis 09:02 Uhr7 Ganzkörperaufnahmen und 4 Aufnahmen des Vaginalbereiches559
141212.07.201110:04 Uhr bis 10:06 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches79
141312.07.201110:21 Uhr bis 10:40 Uhr3 Ganzkörperaufnahmen, 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches75
141412.07.201111:37 Uhr bis 11:47 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers55
141512.07.201116:34 Uhr bis 16:36 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches18
141612.07.201118:10 Uhr bis 18:16 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches58
141713.07.201110:20 Uhr bis 10:22 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches186
141814.07.201108:00 Uhr bis 15:43 Uhr15 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers43
141914.07.201115:25 Uhr bis 15:29 Uhr6 Ganzkörperaufnahmen und 3 Aufnahmen des Vaginalbereiches110
142014.07.201117:33 Uhr bis 17:35 Uhr8 Aufnahmen des Vaginalbereiches1658
142114.07.201118:07 Uhr bis 18:09 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches133
142214.07.201118:26 Uhr bis 18:27 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches72
142314.07.201118:40 Uhr bis 18:50 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers80
142415.07.201110:49 Uhr bis 10:50 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
142515.07.201115:30 Uhr bis 17:16 Uhr5 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches132
142618.07.201108:28 Uhr bis 08:29 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers168
142718.07.201117:04 Uhr bis 17:11 Uhr7 Ganzkörperaufnahmen und 5 Aufnahmen des Vaginalbereiches1677
142819.07.201108:09 Uhr bis 08:24 Uhr14 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 2 Aufnahmen des Vaginalbereiches54
142919.07.201110:51 Uhr bis 10:53 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches48
143019.07.201116:14 Uhr bis 16:19 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches1659
143119.07.201117:51 Uhr bis 18:04 Uhr9 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers180
143219.07.201118:19 Uhr bis 18:21 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches112
143321.07.201108:36 Uhr bis 08:42 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches154
143421.07.201115:37 Uhr2 Aufnahmen des unbekleideten Unterleibes166
143522.07.201110:19 Uhr bis 10:20 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches156
143622.07.201114:34 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers1341
143725.07.201117:19 Uhr bis 17:21 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches27
143825.07.201117:45 Uhr2 Aufnahmen des Vaginalbereiches135
143926.07.201107:41 Uhr bis 07:47 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 7 Aufnahmen des Vaginalbereiches86
144028.07.201107:42 Uhr bis 08:01 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches103
144128.07.201110:24 Uhr bis 10:25 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers57
144228.07.201111:19 Uhr bis 11:20 Uhr4 Aufnahmen des Vaginalbereiches559
144301.08.201108:53 Uhr bis 08:54 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches165
144401.08.201111:06 Uhr bis 11:11 Uhr7 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches263
144501.08.201116:30 Uhr bis 16:31 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches366
144601.08.201118:35 Uhr bis 18:36 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches101
144702.08.201107:39 Uhr bis 07:51 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen, 8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches107
144802.08.201117:50 Uhr bis 17:51 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches51
144904.08.201110:53 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen32
145005.08.201115:12 Uhr bis 15:14 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches1153
145106.08.201110:38 Uhr bis 10:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches133
145210.08.201111:25 Uhr bis 11:28 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches542
145311.08.201115:11 Uhr bis 15:12 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches128
145412.08.201109:44 Uhr bis 09:46 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches65
145515.08.201117:37 Uhr bis 17:38 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches106
145616.08.201110:01 Uhr bis 10:10 Uhr10 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers160
145716.08.201110:39 Uhr bis 10:40 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches138
145816.08.201115:06 Uhr bis 15:07 Uhr8 Aufnahmen des unbekleideten Oberkörpers4
145918.08.201107:52 Uhr bis 07:55 Uhr7 Aufnahmen des Vaginalbereiches56
146018.08.201116:40 Uhr bis 16:41 Uhr4 Ganzkörperaufnahmen und 6 Aufnahmen des Vaginalbereiches46
146119.08.201109:31 Uhr bis 09:34 Uhr5 Aufnahmen des Vaginalbereiches102
146222.08.201110:33 Uhr2 Ganzkörperaufnahmen156
146322.08.201117:13 Uhr bis 17:15 Uhr6 Aufnahmen des Vaginalbereiches69
Fall 1464 (Fall 1489 der Anklageschrift):
Am 26.11.2008 gegen 11:22 Uhr begab sich die Zeugin A. T. in die Praxis des Angeklagten, in der sie seit 2001 Patientin war, um sich gynäkologisch untersuchen zu lassen. Der Angeklagte führte während der Untersuchung zunächst seinen Zeige- und Ringfinger in die Scheide und den Mittelfinger in den After der Zeugin ein und bewegte die Finger dreimal vor und zurück. Danach entfernte er seinen Ringfinger aus der Scheide und bewegte die in der Scheide und dem After verbliebenen Finger erneut vor und zurück. Diesen Vorgang filmte der Angeklagte ohne Kenntnis der Patientin.
Zudem fertigte der Angeklagte bei dieser Untersuchung heimlich zwei Lichtbildaufnahmen vom Vaginalbereich der Zeugin (Fallakte 1680). Am Tag der Untersuchung klagte die Patientin, bei der bereits eine deutliche Vergrößerung der Gebärmutter sowie eine Zyste am rechten Eierstock diagnostiziert worden war und die bereits seit 2001 an chronischen Unterbauchschmerzen litt, über schmerzhafte Eierstöcke und Eileiter.
Fall 1465 (Fall 1490 der Anklageschrift):
Am 09.02.2009 gegen 09:18 Uhr begab sich die seit 1989 in frauenärztlicher Betreuung durch den Angeklagten befindliche Zeugin P. B. in die gynäkologische Praxis des Angeklagten, um eine Vorsorgeuntersuchung durchführen zu lassen. Im Rahmen der Untersuchung spreizte der Angeklagte die Schamlippen der Patientin, führte unter Verwendung von Gel seinen Zeigefinger in die Scheide ein und drehte diesen zweimal.
Dann zog er den Zeigefinger wieder aus der Scheide heraus und führte seinen Mittelfinger in den After ein, bewegte diesen vor und zurück, führte anschließend zusätzlich den Zeigefinger wieder in die Scheide ein und bewegte beide Finger mehrfach vor und zurück. Diese Handlungen filmte der Angeklagte heimlich.
Darüber hinaus lichtete der Angeklagte die Zeugin bei dieser Untersuchung ab, indem er sie zweimal oberkörperfrei auf der Behandlungsliege fotografierte und ihre äußeren Genitale, zum Teil mit in die Vagina und den After gleichzeitig eingeführten Fingern, fünfmal ablichtete (Fallakte 1670).
Die stark adipöse Zeugin P. B. befand sich seit 1989 in der frauenärztlichen Behandlung durch den Angeklagten, bereits 1998 diagnostizierte er eine Scheiden- und Gebärmuttersenkung, ab 21.06.2005 zudem eine Gebärmuttervergrößerung. 1961 hatte die Patientin eine Brustoperation bei der ihr Brustgewebe entnommen werden musste.
Fall 1466 (Fall 1491 der Anklageschrift):
Am 03.08.2009 gegen 17:49 Uhr begab sich die Zeugin A. G. in die frauenärztliche Praxis des Angeklagten, in der sie seit 2006 Patientin war, um eine Krebsvorsorgeuntersuchung durchführen und Schmerzen beim Wasserlassen durch eine Urinuntersuchung abklären zu lassen. Während der Untersuchung spreizte der Angeklagte den Introitus und führte unter Verwendung von Gleitgel zunächst seinen Zeigefinger in die Scheide der Zeugin ein, wo er ihn dreimal drehte.
Anschließend führte er seinen Zeige- und Mittelfinger gleichzeitig in die Scheide ein, bewegte diese zweimal vor und zurück und zog sie aus der Scheide heraus. Danach führte der Angeklagte den Mittelfinger in den After und den Zeigefinger in die Vagina der Zeugin ein und vollzog mehrfache drehende Bewegungen.
Schließlich bewegte der Angeklagte, bei im Rektum verbliebenem Mittelfinger, seinen Daumen sowie den Ringfinger zusätzlich zum Zeigefinger in Richtung Scheideneingang. Diesen Vorgang filmte der Angeklagte ohne Kenntnis der Patientin.
Darüber hinaus fotografierte der Angeklagte den Vaginalbereich der Zeugin an diesem Untersuchungstag dreimal (Fallakte 1658).
Fall 1467 (Fall 1492 der Anklageschrift):
Am 04.03.2010 gegen 16:00 Uhr suchte die Zeugin P. GF. die gynäkologische Praxis des Angeklagten, in der sie seit 2007 Patientin war, auf, um sich einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Im Rahmen dieser Untersuchung führte der Angeklagte eine Ultraschallsonde teilweise in die Scheide der Zeugin ein, bevor er sie wieder aus dieser entfernte, damit über den Scheideneingang strich, um einen Rest des verwendeten Ultraschallgels aufzunehmen, welcher sich an der rechten Schamlippe der Patientin befand, um ein Heruntertropfen desselben zu verhindern, und sie dann mit mehreren stoßenden Bewegungen wieder in die Scheide vorschob. Ohne Wissen der Patientin filmte der Angeklagten diesen Vorgang. Des Weiteren fertigte der Angeklagte an diesem Tag heimlich sechs Fotografien vom äußeren Genitale der Zeugin (Fallakte 1677).
Fälle 1468 bis 1470:
Der Angeklagte fertigte darüber hinaus in drei Fällen heimlich Bild- und Videoaufnahmen von sexuellen Handlungen, die er unter Missbrauch des zwischen ihm und den Patientinnen bestehenden Verhältnisses an seinen Patientinnen vornahm.
Fall 1468 (Fall 1493 der Anklageschrift):
Am 22.03.2010 gegen 16:30 Uhr suchte die Zeugin A. C., die unter anderem wegen einer bei ihr zurückliegend festgestellten Gebärmuttergeschwulst in Behandlung war, die Praxis des Angeklagten auf, um sich an diesem Tag eine neue Intrauterinspirale einsetzen zu lassen. Während der körperlichen Untersuchung strich der Angeklagte eine Ultraschallsonde mit Gel sechsmal massageartig über die Klitoris und den Scheideneingang, bevor er sie komplett in die Scheide einführte und anschließend fünfmal kurzfristig daraus entfernte und anschließend stoßartig wieder einführte.
Durch diese Handlung, insbesondere das massageähnliche Bestreichen der Klitoris und das stoßartige mehrmalige Wiedereinführen der Sonde, wofür keinerlei medizinische Notwendigkeit oder Indikation vorlag, wollte sich der Angeklagte sexuell erregen. Darüber hinaus filmte der Angeklagte diesen Vorgang ohne Kenntnis der Patientin.
Des Weiteren fertigte der Angeklagte während dieser Untersuchung heimlich fünf Fotografien vom äußeren Genitale der Zeugin (Fallakte 1653). Die Zeugin A. C. war bereits seit 1992 Patientin des Angeklagten. Bei einer Untersuchung am 23.05.2008 war bei ihr im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung ein Myom diagnostiziert worden, welches der Angeklagte bei Terminen der Zeugin, wie auch an diesem Behandlungstag, regelmäßig untersuchte und kontrollierte.
Fall 1469 (Fall 1494 der Anklageschrift):
Am 25.01.2011 gegen 16:11 Uhr begab sich die Zeugin D. C. zur Durchführung einer Krebsvorsorgeuntersuchung unter Ergänzung durch eine vaginale Sonographie in die frauenärztliche Praxis des Angeklagten. Der Angeklagte führte im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchung die Ultraschallsonde zunächst vaginal ein und zog sie unter einem nach unten veränderten Winkel wieder heraus.
Danach strich er mit dem Schallkopf zweimal massageähnlich zwischen den kleinen Schamlippen vorne über die Klitoris und führte die Sonde erneut in die Scheide ein. Durch diese -fachlich nicht indizierte und medizinisch nicht erforderliche- Handlung wollte sich der Angeklagte sexuell erregen. Zudem filmte der Angeklagte diesen Vorgang ohne Wissen der Patientin.
Darüber hinaus fertigte der Angeklagte heimlich sieben Lichtbildaufnahmen von der Vagina der Zeugin (Fallakte 1657). Die Patientin D. C. befand sich seit 1999 in ärztlicher Behandlung durch den Angeklagten. Aufgrund mehrfacher auffälliger und entzündlicher Abstriche war ihr 2004 die Gebärmutter entfernt worden.
Auch danach litt die Patientin an rezidivierenden Unterbauchschmerzen, die von dem Angeklagten aufgrund der vorangegangenen pathologischen Auffälligkeiten regelmäßig, wie auch bei diesem Besuch der Zeugin über die reine Krebsvorsorge hinaus, untersucht und kontrolliert wurden.
Fall 1470 (Fall 192 der Anklageschrift):
Darüber hinaus begab sich die Zeugin D. C. erneut am 12.01.2009 zu einer gynäkologischen Behandlung in die Praxis des Angeklagten, da sie neben der oben genannten Anamnese akut unter Juckreiz im Genitalbereich litt, dessen Ursache sie medizinisch abklären lassen wollte.
Der Angeklagte führte im Rahmen der körperlichen Untersuchung ohne medizinische Notwendigkeit vier Finger fast bis zum Handrücken in die Scheide der Zeugin ein, wobei er hiervon ohne Kenntnis der Patientin auch eine Bildaufnahme anfertigte.
Durch diese medizinisch weder indizierte noch nachvollziehbare, eher einem pornographischen Fisting anmutende Handlung, wollte sich der Angeklagte sexuell erregen.
Darüber hinaus fertigte der Angeklagte an diesem Tag heimlich fünf weitere Lichtbildaufnahmen vom Vaginalbereich der Patientin D. C.
Verstoß gegen das WaffenG - Fall 1471:
Der Angeklagte besaß bis 23.08.2011, dem Tag der polizeilichen Durchsuchung und Sicherstellung, einen Revolver der Marke Astra-Ungeta Y, Modell Cadix sowie 24 dazugehörige Patronen und 2 Hülsen Munition, sowie einen Revolver der Marke Galland, Modell 320 und 6 dazugehörige Patronen Munition, ohne im Besitz der dafür auch seiner Kenntnis nach erforderlichen Erlaubnis zu sein und verwahrte sie in dem Schlafzimmer seiner Wohnung in der Straße in Ort.
Der Angeklagte hatte die Waffen auf Wunsch der Ehefrau des Vorbesitzers - eines Freundes des Angeklagten - an sich genommen, da nach deren Einschätzung aufgrund einer Alkoholerkrankung desselben die mögliche Gefahr der suizidalen Nutzung der Waffen bestand.
Der Vorbesitzer hatte mit diesen Waffen, nachdem die Ehefrau sie auf der Suche nach verstecktem Alkohol gefunden hatte, „gespielt“ und nach deren subjektiver Einschätzung „Anstalten der Selbsttötung“ unternommen, weshalb die Ehefrau den Angeklagten bat, die Waffen an sich zu nehmen, was dieser in Kenntnis des Umstandes, dass er selbst über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis verfügt, auch tat.
Zudem verwahrte der Angeklagte bis zum 23.08.2011 in seinem Schlafzimmer einen Schlagring, bei dem es sich um ein Erbstück seines Vaters handelte, obschon ihm bekannt war, dass es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz verboten ist.
III.
1.) Die Feststellungen zur Person basieren auf den Angaben des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Werdegang gemacht hat. Widersprüche ergaben sich hierbei nicht.
2.) Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser Glauben geschenkt werden konnte, sowie den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen I. B., S. O., A. C., H. C., K. A., I. JC., A. T., P. B., A. G., P. GF., D. C., S. L., C. M., J. B., KHK BW und KHKin ZM, den gutachterlichen Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. med. PB. und des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. HD., den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern betreffend die Patientinnen A. C., H. C., K. A., I. JC., A. T., P. B., A. G., P. GF., D. C., S. L., C. M., L. L., I. B., K. R., E. TH., S. M., A. B., L. F., S. S., J. Z., A. B., B. HM., T. S., den in Augenschein genommen Videoaufzeichnungen und Patientenakten der Patientinnen A. C., H. C., K. A., I. JC., A. T., P. B., A. G., P. GF., D. C. sowie den übrigen laut Sitzungsprotokoll verlesenen Urkunden und Dokumenten.
3.) Der Angeklagte hat neben dem unerlaubten Waffen- bzw. Munitionsbesitz das heimliche Fertigen sämtlicher unter II. dargestellter Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen seiner Patientinnen umfassend eingeräumt. Er hat in diesem Zusammenhang ebenfalls zugegeben, dass ihm in sämtlichen Fällen ausnahmslos sowohl das Fehlen jeglicher medizinischer Notwendigkeit bzw. Indikation für die Fertigung solcher Aufnahmen als auch ein fehlendes Einverständnis seiner Patientinnen in vollem Umfang bewusst war.
Das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten ist auch glaubhaft. Es deckt und ergänzt sich mit den zeugenschaftlichen Angaben der beiden Arzthelferinnen I. B. und S. O. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbild- und Videoaufzeichnungen betreffend die Patientinnen A. C., H. C., K. A., I. JC., A. T., P. B., A. G., P. GF., D. C., S. L., C. M. sowie deren Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Angaben des polizeilichen IT Fachmannes, des Zeugen J. B.. Dieser bekundete detailliert und glaubhaft, dass auf 16 der sichergestellten Datenträger insgesamt ca. 373.000 Bilder und Videos vorhanden waren, wobei nach Ausschluss von Dubletten 36.208 verschiedene Lichtbilder und 62 verschiedene Videos verblieben.
Diese konnten - bis auf 47 Bildaufnahmen - nach den überzeugenden Angaben der Zeugen J. B. und KHK BW anhand eines Abgleichs der Exif-META-Daten der jeweiligen Bilddateien, in welchen der Zeitpunkt der Bildfertigung gespeichert ist, mit den Tagesübersichten auf denen der Angeklagt die an dem jeweiligen Tag von ihm gefertigte Anzahl von Lichtbildern eingetragen hat, und dem Patientenkalender den einzelnen Patientinnen zugeordnet werden. Zudem bestätigten die vernommenen Zeuginnen A. C., H. C., K. A., I. JC., A. T., P. B., A. G., P. GF., D. C., S. L. und C. M. sich auf den von ihnen bei ihrer polizeilichen Vernehmung und teilweise im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Foto- bzw. Videoaufzeichnungen sicher erkannt zu haben.
4.) Einen sexuellen Missbrauch seiner Patientinnen durch Ausnutzen des zwischen ihm und den Patientinnen bestehenden Behandlungsverhältnisses (Fälle 1468, 1469 und 1470) hat der Angeklagte bestritten.
Soweit sich der Angeklagte hinsichtlich der Videoaufzeichnung betreffend A. C. vom 22.03.2010 (Fall 1468, Fall 1493 der Anklageschrift) und D. C. vom 25.01.2011 (Fall 1469, Fall 1494 der Anklageschrift) sowie hinsichtlich der Bildaufnahme von D. C. vom 12.01.2009 (Fall 1470, Fall 192 der Anklageschrift) dahingehend einlässt, dass die dort dokumentierten Handlungen keine sexuellen Handlungen sondern medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Behandlungen darstellen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
Im Einzelnen:
Fall 1468 (Fall 1493 der Anklageschrift)
Der Angeklagte hat sich bezüglich dieses Falles dahingehend eingelassen, dass das auf der Videoaufnahme betreffend die Patientin A. C. vom 22.03.2012 dokumentierte sechsfache Bestreichen der Klitoris der Patientin erforderlich gewesen sei, weil sich in dem für die Ultraschalluntersuchung aufgetragenen Gel, welches er selbst hergestellt habe, Blasen gebildet hätten. Er habe versucht diese Blasen durch die dokumentierten Bewegungen „heraus zu drücken“. Das anschließende, ebenfalls dokumentierte fünfmalige Ein- und Ausführen der Ultraschallsonde aus der Vagina der Patientin sei erfolgt um die richtige Ebene für eine Sonografie der Harnblase einzustellen.
Das Gericht war bei der Beurteilung der aufgenommenen Handlungen sowohl bezüglich der Ausführung als auch im Hinblick auf ihre medizinische Notwendigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Einlassung des Angeklagten sachverständig beraten durch den medizinisch/gynäkologischen Sachverständigen Universitäts-Professor Dr. med. PB., Direktor der Frauenklinik in Forschung und Lehre Geschäftsführender Oberarzt und Lehrbeauftragter der Frauenklinik der Universität M., der sich professionell sachkundig, nachvollziehbar und äußerst detailliert präzisierend und differenzierend zu jeder im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild- oder Videoaufzeichnung gutachterlich geäußert hat.
Hinsichtlich des Videos vom 22.03.2012 betreffend A. C. hat der Sachverständige Professor Dr. med. B. ausgeführt, dass das auf dem Video dokumentierte sechsmalige massageähnliche Bestreichen der Klitoris sowie das fünfmalige stoßartige Ein- und Ausführen der Ultraschallsonde medizinisch weder indiziert noch fachlich in irgendeiner Form nachvollziehbar erklärbar ist.
Der Sachverständige setzte sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus umfassend mit den auf den Behandlungsblättern dokumentieren Handlungen sowie den diesbezüglichen Erklärungen des Angeklagten auseinander und kam dabei zu der gutachterlichen Feststellung, dass es sich um ein auch für ihn als Fachmann nicht erklärbares Vorgehen handelt, welches keinesfalls als de lege artis anzusehen ist. Der Sachverständige sprach in diesem Zusammenhang wörtlich von „eher pornographisch anmutenden Handlungen“, die jedenfalls unter gynäkologischen Gesichtspunkten nicht erklärbar seien.
Er führt weiterhin aus, dass sich die -üblicherweise - mit Ultraschallgel versehene Ultraschallsonde bei erwachsenen Frauen meist völlig problemlos direkt in die Scheide einführen lässt, wobei das Gleitmittel durch Berühren des unmittelbaren Scheideneingangs dort mit dem vorderen Teil der Sonde appliziert werden kann. Die auf der Videoaufnahme dokumentierte Art und Weise der mehrfachen Wiederholung und insbesondere das massageähnliche Bestreichen der Klitoris stehe weit außerhalb des gynäkologischen Behandlungsspektrums. Soweit der Angeklagte vorträgt, das mehrfache Bestreichen der Klitoris habe dazu gedient, Blasen in dem von ihm selbst hergestellten und bei dieser Behandlung verwendeten Ultraschallgel herauszudrücken, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen.
Der gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. med. B. führte hierzu - für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar - aus, dass sich die weiche und dehnbare Scheide einer zum Zeitpunkt der Behandlung 49jährigen erwachsenen Frau, die bereits mehrere Kinder geboren hat, für ein vom Angeklagten behauptetes Herausdrücken von Blasen bereits anatomisch nicht eignet und unter keinem Aspekt medizinisch erklärbar sei. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Soweit sich der Angeklagte weiter dahingehend einlässt, das auf der Videoaufzeichnung ebenfalls dokumentierte fünfmalige stoßartige Ein- und Ausführen der Ultraschallsonde aus der Vagina der Patientin C. habe dazu gedient, die richtige Ebene für eine Sonografie der Harnblase einzustellen, erscheint dies ebenfalls als nicht plausibel. Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden Erläuterungen des gynäkologischen Sachverständige Prof. Dr. med. B., wonach die dokumentierten stoßartigen Bewegungen des Angeklagten so schnell und mit derart hoher Frequenz erfolgten, dass sie keinesfalls zur Ermittlung einer Sonographieebene geeignet gewesen wären.
Der Sachverständige räumte in diesem Zusammenhang zwar ein, dass es im Rahmen einer vaginalen Ultraschalluntersuchung ausnahmsweise einmal erforderlich sein könne, zur besseren Positionierung der Sonde die Sonde nochmals aus der Scheide herauszuziehen und erneut einzuführen, stellte in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich klar, dass es für eine fünfmalige Wiederholung dieses Vorgangs in kürzester Zeit keinerlei fachlich akzeptable Erklärung gibt.
Vielmehr sei es bei der videografierten Art und Weise des mehrfach wiederholten Ein- und Ausführens der Ultraschallsonde aufgrund der durch den Angeklagten vorgenommenen Frequenz und Schnelligkeit des konkret aufgenommenen Vorgangs ausgeschlossen, hierbei -sofern man sonografisch überhaupt etwas erkenne würde - eine für eine medizinische Diagnose geeignete Darstellung zu erlangen. Eine diagnostische oder medizinische Erklärung für die dokumentierten fünfmaligen, schnellen und tiefen Bewegungen war für den Sachverständigen und dem folgend die Kammer - auch unter Zugrundelegung der Erklärungsversuche des Angeklagten - nicht ersichtlich.
Fall 1469 (Fall 1494 der Anklageschrift):
Hinsichtlich des Videos betreffend die Patientin D. C. vom 25.01.2011 hat sich der Angeklagte zunächst dahingehend eingelassen, das mehrfache Bestreichen der Klitoris der Patientin mit der Ultraschallsonde habe der Vorbereitung eines Beckenboden-, Harnwegs- und Blasenultraschalls gedient. Er habe zunächst das Ultraschallgel im Klitorisbereich der Patientin verteilt um sodann - bei dem zweiten Bestreichen - die Situation von Blase, Scharmbein und Harnröhre darzustellen. Später behauptete er, er sei - auch - zu Übungszwecken mehrfach mit der Sonde über die Klitoris der Patientin gefahren, da er einige Zeit zuvor eine spezielle uroqynäkologische Zusatzausbildung gemacht habe und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis habe testen wollen.
Auch diese Einlassung stellt zur Überzeugung der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar. Die Kammer folgt hinsichtlich dieses Videos betreffend die Patientin D. C. vom 25.01.2011 den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. B., welcher nach Inaugenscheinnahme der Videosequenz und auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten klarstellte, dass das dokumentierte zweifache Bestreichen der Klitoris der Patientin bei einer bereits unmittelbar zuvor applizierten Ultraschallsonde fachlich weder notwendig noch nachvollziehbar ist.
Die Erklärung des Angeklagten, das Bestreichen habe der Vorbereitung eines Beckenboden-, Harnwegs- und Blasenultraschall gedient wobei er zunächst durch das erste Bestreichen das Ultraschallgel verteilt und beim zweiten Bestreichen versucht habe die anatomischen Situation von Blase, Scharmbein und Harnröhre darzustellen, ist nicht plausibel. Der Sachverständige Prof. Dr. med. B. stellte in diesem Zusammenhang klar, dass das vorliegend aufgenommene Bestreichen der Klitoris für eine urogynäkologische Sonographie nicht nur nicht erforderlich ist, sondern gynäkologisch gar keinen Sinn mache, da über den Klitorisbereich weder die Blase noch der Verlauf der Harnröhre in irgendeiner Form abgebildet werden können. Die videographierte Handlung erinnere - so der Sachverständige wörtlich -eher an den Versuch einer sexuellen Stimulation.
Soweit der Angeklagten auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen in der Hauptverhandlung daraufhin die Erklärung nachschob, bei den dokumentierten Handlungen habe es sich um eine zu Übungszwecken durchgeführte urologischen Untersuchung gehandelt, da er die im Zuge einer diesbezüglichen Zusatzausbildung gewonnenen Erkenntnisse habe üben wollen, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen.
Dieser (nachgeschobene) Erklärungsversuch erscheint - worauf auch der Sachverständige hinwies - bereits deshalb völlig abwegig, da zum einen überhaupt nicht ersichtlich erscheint, welchen medizinischen Sinn diese - wenn auch zu Übungszwecken durchgeführte - Maßnahme haben sollte. Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugung an, zumal selbst bei hypothetischer Annahme einer solchen fernab jeglicher medizinischen Nachvollziehbarkeit zu Übungszwecken durchgeführten Maßnahme das konkrete zu übende Handeln doch gerade besonderer Aufmerksamkeit und Konzentration bedürfte. Dies steht allerdings in krassem Widerspruch dazu, dass der Angeklagte die vorgenommene Handlung quasi einhändig ausführte, da er ja in der anderen Hand die Videokamera hielt und sich darauf konzentrieren musste, das Geschehen videogerecht zu erfassen und aufzunehmen.
Fall 1470 (Fall 192 der Anklageschrift):
Soweit auf dem Lichtbild betreffend die Patientin D. C. vom 12.01.2009 festgehalten ist, das der Angeklagte vier Finger fast bis zum Handrücken in die Vagina der Zeugin einführt, ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, er habe mit dieser Untersuchungsmethode feststellen wollen, ob bei der Patientin, die bereits drei Kinder zur Welt gebracht hat und der im Rahmen einer Operation 2004 die Gebärmutter entfernt worden war, möglicherweise eine scheidenverengende Operation erforderlich sei.
Mit dieser Methode werde, wie er aufgrund seiner Tätigkeit als Belegarzt wisse, auch unmittelbar nach einer Operation die Weiter der Scheide einer Patientin überprüft.
Auch dieser Erklärungsversuch des Angeklagten erweist sich bei näherer Überprüfung als völlig ungeeignet, davon abzulenken dass das von der Patientin D. C. am 12.01.2009 gefertigte Lichtbild, auf welchem dokumentiert ist, wie der Angeklagte vier Finger bis fast zum Handrücken in die Vagina der Zeugin eingeführt hat, mit einer medizinischen Behandlung nichts zu tun hat, sondern seiner Natur nach eindeutig sexualbezogen ist.
Der gynäkologische Sachverständige Professor Dr. med. B. stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es im Hinblick auf die abgebildete Handlung des Einführens fast der ganzen Hand in die Scheide der Patientin weder einen medizinischen Anlass noch eine fachliche Erklärung gibt. Der Sachverständige führte vielmehr aus, dass es sich bei dem Einführen von 4 Fingern in die Scheide um eine „Zumutung“ für die Patientin handele, welche -so der Sachverständige wörtlich - „aus fachlicher Sicht nicht ehrlichen Gewissens als Untersuchungsmethode bezeichnet werden könne“.
Soweit der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen hatte, die Maßnahme habe der Abschätzung gedient, ob nach der 2004 erfolgten Gebärmutterentfernung eine scheidenverengende Operation erforderlich sei, räumte er nach der diesbezüglichen Anhörung des Sachverständigen selbst ein, dass solche Untersuchungen mit mehreren Fingern in der Regel allenfalls im narkotisierten Zustand unmittelbar im Anschluss an eine Operation vorgenommen würden.
Nach den Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. med. B., ist hingegen eine Untersuchung mit vier Fingern unter keinen Umständen - auch nicht nach einer Operation - fachlich indiziert; vielmehr könne das von dem Angeklagten genannte Untersuchungsziel in Form einer einfachen Dehnungsprüfung ohne weiteres mit der üblichen Untersuchungsmethode mit maximal zwei Fingern, die der Gynäkologe vorsichtig dehnend einführt, erreicht werden. Dem schließt sich die Kammer an.
4. Fälle 35, 338, 383, 587, 710, 785, 811, 1065, 1149, 1258, 1273, 1437 (betreffend die Nebenklägerin S. L.)
Entgegen der Auffassung der Nebenklage kann bezüglich der Fälle 35, 338, 383, 587, 710, 785, 811, 1065, 1149, 1258, 1273, 1437 betreffend die Patientin S. L. aufgrund des in diesen Fällen gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildmaterials nicht vom Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs durch Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses im Sinne des §§ 174 c StGB ausgegangen werden. Die genannten Fälle erfüllen ausnahmslos (lediglich) den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Die Kammer schließt sich auch hier den überzeugenden Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. med. B. an, der nach umfassender Inaugenscheinnahme sämtlicher von der Patientin S. L. gefertigter Bilder zwar bestätigte, dass auch hier in keinem Fall eine medizinische Indikation für die Dokumentation der dort abgebildeten Handlungen bestand, zugleich aber keine atypischen Untersuchungshandlungen feststellen konnte.
Er führte aus, dass soweit auf den Lichtbildern das Einführen eines Spekulums oder eines Fingers (Lichtbilder vom 5.9.08 (Fall 35), vom 17.4.09 (Fall 338), vom 20.11.09 (Fall 587), vom 4.5.10 (Fall 811), vom 14.1.11 (Fall 1149), vom 8.4.11 (Fall 1258), vom 25.7.11 (Fall 1437)) bzw. der Ultraschallsonde (Lichtbilder vom 08.04.2011 (Fall 1258)) in die Vagina der Patientin dokumentiert ist, dies keine ungewöhnliche gynäkologische Untersuchungshandlung darstellt. Auch Auffälligkeiten vermochte er in diesem Zusammenhang nicht festzustellen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Aufnahmen, auf denen die Patientin mit unbekleidetem Oberkörper auf der Behandlungsliege fotografiert wurde (Lichtbilder vom 1.3.10 (Fall 710), vom 20.4.10 (Fall 785), vom 12.11.10 (Fall 1065), vom 15.4.11 (Fall 1273)). Auch soweit hier ein Zusammendrücken der Brust bzw. der Brustwarzen dargestellt ist, entspreche dies -so der Sachverständige - dem im Rahmen einer Brustkrebsvorsorge Üblichen und den fachlich anerkannten Regeln.
Auch soweit auf einer Bildaufnahme vom 14.01.2011 (Fall 1149) zu sehen ist, wie bei einem in die Vagina eingeführtem Spekulum ein Tupfer zur Anfertigung eines Vaginalabstrichs in der Vagina der Nebenklägerin belassen wurde, erläuterte der Sachverständige, dass die diesbezügliche Erklärung des Angeklagten, er habe den Tupfer deshalb in der Scheide belassen, um ausreichend Material für eine im Anschluss beabsichtigte mikrobiologischen Untersuchung zur Verfügung zu haben, medizinisch nachvollziehbar, das auf dem Lichtbild Dargestellte daher nicht besonders auffällig ist. Die dargestellte Untersuchungsmethode könne als de lege artis vorgenommene Untersuchungshandlung gewertet werden.
5. Gleiches gilt für die Fälle 173, 773 (betreffend die Nebenklägerin C. M.)
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. B. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Nebenklägerin C. M. gefertigten Bildaufnahmen vom 7.1.09 (Fall 173) und 9.4.10 (Fall 773) - auch wenn wiederum für deren Fertigung kein medizinisch indizierter Anlass bestand - ebenfalls keine entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Behandlungen, festhalten.
Die Lichtbilder zeigen jeweils den Vaginalbereich der Patientin, wobei auf einer Aufnahme vom 9.4.10 (Fall 773) dokumentiert ist, wie der Angeklagten einen Finger in die Vagina der Patientin einführt. Zudem zeigt eine Aufnahme vom gleichen Tag ein in die Vagina der Zeugin eingeführtes Spekulum.
In keinem dieser Fälle stellte der Sachverständige Auffälligkeiten oder Abweichungen von medizinisch üblichen und angezeigten Untersuchungsmaßnahmen fest.
Hinsichtlich des eingeführten Fingers war anhand der Aufnahme weder für den Sachverständigen noch für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, ob es sich hierbei um den Daumen oder den Zeigefinger des Angeklagten handelte; der Sachverständige erläuterte aber, dass auch eine Untersuchung mittels Daumen nicht a priori ungeeignet und entgegen fachlicher Regeln anzusehen sei. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer hier aber davon aus, dass dieser nicht den Daumen sondern den Zeigefinger in die Vagina der Patientin einführte.
Auf einer der Bildaufnahmen vom 7.1.09 ist weiterhin dokumentiert, wie der Angeklagte im Rahmen einer rektalen Untersuchung einen Finger in den After der Patientin einführte. Auch bei einer jungen Frau, wie der 27 jährigen Zeugin M. stellt eine rektale Untersuchung nach den Ausführungen des Sachverständigen keine unübliche oder gegen die Regeln ärztlicher Kunst verstoßende Untersuchungsmaßnahme dar.
6. Sowohl für die Fertigung der Bildaufnahmen durch den Angeklagten als auch für die durch ihn vorgenommenen Videoaufzeichnungen gab es in keinem der dargestellten Einzelfälle eine medizinische Indikation oder eine fachliche Notwendigkeit. Die Kammer folgt insofern uneingeschränkt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. med. B., der bei keiner der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bild- und Videoaufzeichnungen eine irgendwie geartete medizinische Indikation hinsichtlich einer Dokumentation des dort Dargestellten feststellen konnte.
Vielmehr führte der Sachverständige aus, dass sämtliche Bild- und Videoaufzeichnungen vollständig ohne dokumentarischen Wert sind. Selbst hinsichtlich einiger Lichtbilder betreffend die Patientin S. L. vom 14.1.11 (Fall 1149), welche Aufnahmen des Rückens der Nebenklägerin zeigen und hinsichtlich derer der Angeklagte vorbrachte, sie seien zur Dokumentation etwaiger Hautveränderungen gefertigt worden, bekräftigte der Sachverständige nachdrücklich, dass dies im Hinblick auf den auf diesen Aufnahmen gewählten Bildausschnitt - es handelt sich nicht um eine Detail- sondern um eine Übersichtsaufnahme des gesamten Rückens der Patientin - hierfür keinesfalls geeignet ist.
7. Hinsichtlich der Lichtbilder betreffend die Zeugin K. A. mit Datum vom 21.09.2008 (Fall 69 der Anklageschrift) sowie betreffend die Zeugin P. B. mit Datum vom 05.10.2008 (Fall 85 der Anklageschrift), fanden sich bei den in Augenschein genommenen Patientenkarteikarten kein entsprechender Eintrag über eine Behandlung an diesem Tag. Da auch der Angeklagte keine Angaben zum Aufnahmezeitpunkt machen konnten, hat die Kammer diese Anklagepunkte auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen gemäß 154 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. von der Verfolgung abgesehen; Auswirkungen auf die im nachfolgenden dargelegte Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten, ergeben sich hieraus nicht.
IV.
Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte hat sich somit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1467 Fällen (Fälle 1-1467) sowie des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses in 3 Fällen, jeweils tateinheitlich zusammentreffend mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Fälle 1468-1470) sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Fall 1471) schuldig gemacht gemäß §§ 174c Abs. 1, 201 a Abs. 1, 205 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG, 52, 53, 70, 74 StGB.
Strafbarkeit gemäß § 174 c StGB
1. Hinsichtlich der Fälle 1468 (Fall 1493 der Anklageschrift), 1469 (Fall 1494 der Anklageschrift) und 1470 (Fall 192 der Anklageschrift) hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 174 c StGB erfüllt. Danach liegt ein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt.
Mit dieser durch das 6. StrRG vom 01.04.1998 in das StGB eingefügten Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Regelungsinhalt in den Varianten des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses praktisch der gesamte Bericht des Gesundheitswesens als potentiell tattauglich erfasst werden.
Voraussetzung ist, dass das Opfer dem Täter zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist. Das Merkmal des „Anvertrautseins“ setzt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus, noch kommt es darauf an, ob das Verhältnis auf Initiative des Patienten, Täters oder eines Dritten begründet wurde (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 01.12.2001, Az: 3 StR 318/11, NStZ 2012, 440-441; BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 14.04.2011, Az: 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891-1894).
Ebenso ist unerheblich, ob die entsprechenden Tätigkeiten innerhalb von geschlossenen Einrichtungen, in der ambulanten Vorsorge oder im Rahmen häuslicher Betreuung vorgenommen werden und ob tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet.
Das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis muss auch nicht von einer solchen - zumindest beabsichtigten - Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit entstehen kann, die es dem Opfer zusätzlich, d. h. über die mit einem derartigen Verhältnis allgemein verbundene Unterordnung unter die Autorität des Täters und die damit einhergehende psychische Hemmung erschwert, einen Abwehrwillen gegenüber dem Täter zu entwickeln und zu betätigen, wobei unerheblich ist, ob eine Krankheit oder Behinderung tatsächlich vorliegt (vgl. BGH 3. Strafsenat a. a. O.).
2.) Ob die oben genannten Voraussetzungen auch bei reinen Vorsorgeuntersuchungen erfüllt sind, insbesondere wenn sich, - wie hier - die Patientin entkleidet auf einen gynäkologischen Behandlungsstuhl legt und den Zugriff auf ihren Körper durch den Gynäkologen zulässt, kann vorliegend dahinstehen.
Nur der Vollständigkeit bezieht die Kammer im Hinblick auf die Im Zuge der Hauptverhandlung von Seiten der Verteidigung vorgebrachte Problematik dahingehend Stellung, dass sie der Auffassung ist, dass auch bei reinen gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen die betroffene Patientin dem untersuchenden Frauenarzt im dargestellten Sinn zu Behandlungszwecken anvertraut ist (zur Problematik vgl. BGH Urteil vom 01.12.2011, NStZ 2012, 440).
Nach dem oben dargestellten Schutzzweck müssen nach Ansicht der Kammer auch und gerade solche Situationen, in denen Patientinnen allein aufgrund der mit dem Beruf des Arztes einhergehenden Autorität und Vertrauensstellung, welche zu einer Absenkung des natürlicher Abwehr- und Hemmungsempfindens führt und ohne die die fragliche - medizinisch empfohlene und den Patientinnen zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile nahegelegte - (Vorsorge-) Untersuchung nicht möglich wäre, Zugriff auf intimste Bereiche zulassen, vom Schutzzweck der Norm erfasst sein, welcher neben dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Personen die wegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung auf eine Beratung, Betreuung oder Behandlung angewiesen sind, auch - oder sogar in erster Linie - die Störungsfreiheit eines Beratungs- Betreuungs- oder Behandlungsverhältnissen umfasst.
Das in Augenschein genommene Lichtbild- und Videomaterial belegt zur Überzeugung der Kammer eindrucksvoll die Intensität und Komplexität der auch im Rahmen von reinen Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen aufwändigen medizinischen Handlungen, die letztlich nur von dem untersuchenden Arzt vorgenommen und bewertet werden können und die letztlich allein im Arzt-Patienten-Verhältnis ihre Grundlage finden. Vor diesem Hintergrund erschiene es der Kammer nicht sachgerecht, wenn intensive gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen vom Schutzzweck der Norm ausgenommen wären.
***Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage aber vorliegend dahinstehen, da in allen drei hier zu beurteilenden Fällen unter Zugrundelegung der individuellen medizinischen Anamnese einschließlich der Erklärung des Angeklagten sowie der Angaben der vernommenen Patientinnen jeweils über reine Vorsorgeuntersuchungen hinausgehende konkrete Beschwerden bzw. eine individuelle Behandlungsbedürftigkeit der Patientinnen - wenn auch möglicherweise nur subjektiv - bestand.***
Im Einzelnen:
a) Fall 1468 (Fall 1493 der Anklageschrift) Videoaufzeichnung betreffend A. C. vom 22.03.2010
Bei der Zeugin A. C., die bereits seit 1992 Patientin des Angeklagten war, war, wie die Eintragung in der Patientenkartei ergab und der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigte, bei einer Untersuchung am 23.05.2008 im Rahmen einer Ultraschallsonografie ein Myom diagnostiziert worden.
Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung wiederholt eingeräumt, er habe bei jeder Behandlung und Untersuchung seiner Patientin hinsichtlich der von ihm durchzuführenden Untersuchungen unabhängig vom aktuellen Behandlungsbesuch jeweils auch die bei vorherigen Untersuchungen erstellten Befunde rekurriert und hierbei seine Untersuchung und Behandlung, auch wenn dies nicht jedes Mal ausdrücklich in der Patientenkartei viermerkt wurde, auf die medizinische Vorgeschichte der Patientin ausgerichtet, was - wie auch der Sachverständige Prof. Dr. med. B. bestätigte -gerade auch bei vorangegangener Diagnose einer Gebärmuttergeschwulst plausibel, medizinische üblich und fachlich sogar erforderlich sei.
***Somit war die Untersuchung am 22.03.2010 neben der Vorsorge und dem Einsetzen einer Intrauterinspirale auch auf die Kontrolle und Überwachung des am 23.05.2008 diagnostizierten Myoms gerichtet, so dass - jedenfalls auch - eine über eine reine Vorsorge hinausgehende individuelle Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit bestand und nach eigener Einlassung des Angeklagten zufolge auch eine dahingehende anlassbezogene Untersuchung der Patientin erfolgte.***
b) Fall 1469 (Fall 1494 der Anklageschrift) Video D. C. vom 25.01.2011
Die Patientin D. C. litt, wie sowohl die Patientin selbst als auch der Angeklagte bestätigten und in der Patientenkartei - erstmals bei einer Untersuchung am 24.06.2004 (nach einer Gebärmutteroperation), auf deren Befund bei den Untersuchungen ab 2008 regelmäßig immer wieder Bezug genommen wird, so auch bei der Untersuchung am 25.02.2011 - dokumentiert war, unter rezidivierenden Unterbauchschmerzen.
Diese waren, wie der Angeklagte ausführte, auch Gegenstand der Untersuchung am 25.01.2011, wofür auch der Vermerk in der Patientenkartei von diesem Tag spricht, welcher ausdrücklich auf den Befund vom 24.06.2004 verweist.
Auch bei dieser konkreten Untersuchung vom 25.01.2011 handelte es sich daher keinesfalls um eine reine Vorsorgeuntersuchung; vielmehr erfolgte unter Berücksichtigung der mit einer langjährigen Schmerzsymptomatik nach Gebärmutterentfernung einhergehenden Patientenanamnese eine anlassbezogene Untersuchung der Patientin D. C. auf der Grundlage einer individuellen Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit der Patientin.
c) Fall 1470 (Fall 192 der Anklageschrift) Bildaufnahme D. C. vom 12.01.2009
Gleiches gilt hinsichtlich der Untersuchung der Patientin D. C. vom 12.01.2009. Auch hier findet sich in der Patientenkartei die ausdrückliche Bezugnahme auf den 24.06.2004 und die bei der Patientin nach Gebärmutterentfernung bestehende Schmerzsymptomatik. Zudem erläuterte der Angeklagte im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme der von ihm an diesem Tag weiter gefertigten Lichtbilder (auf einer dieser Aufnahmen war dargestellt, wie ein Probeentnahmestäbchen zur Gewinnung von Probematerial für eine mikrobiologische Untersuchung in die Vagina eingeführt ist und während des Fertigen der Lichtbildaufnahme in der Vagina verbleibt), dass die Patientin an diesem Tag zudem über akuten Juckreiz klagte (was, nach der Erklärung des Angeklagten der Grund für die dargestellte Untersuchung insbesondere das längere Verbleiben des Stäbchens in der Vagina war), den es diagnostisch abzuklären galt.
3.) In allen drei Fällen hat der Angeklagte sexuelle Handlungen an den betroffenen Patientinnen unter Missbrauch des jeweiligen Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vorgenommen. Die unter II. dargestellten und in den Fällen 1468 und 1469 videographisch bzw. im Fall 1470 fotographisch dokumentierten Handlungen waren unabhängig vom bestehenden Behandlungsanlass medizinisch weder indiziert noch fachlich notwendig, sondern dienten allein der sexuellen Erregung des Angeklagten.
Dass es sich bei dem auf dem Video die Patientin Celik betreffend vom 22.03.2010 (Fall 1468) dokumentierten sechsmaligen massageähnlichen Bestreichen der Klitoris und des Scheideneingangs sowie des anschließenden stoßartigen Einführens der Ultraschallsonde und fünfmaligen kurzfristigen, fast kopulationsartig anmutenden Ein- und Wiederausführens dieser Sonde um eine sexualbezogene Handlung handelt, steht für die Kammer außer Frage, zumal die videographisch festgehaltenen Handlungen - auch nach den Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. B., denen sich die Kammer anschließt, so weit außerhalb des medizinisch Erklärbaren lagen, dass sich ihre Sexualbezogenheit geradezu aufdrängt.
***Dies gilt auch hinsichtlich des auf dem Video betreffend die Patientin D. C. vom 25.01.2011 (Fall 1469) dokumentierten Vorgangs bei dem der Angeklagte die Ultraschallsonde zunächst vollständig in die Vagina der Patientin einführte, anschließend wieder herauszog und mit dieser zweimal zwischen den kleinen Schamlippen vorne über die Klitoris der Patientin strich, um sie sodann erneut tief in die Scheide der Zeugin einzuführen. Auch hierfür vermochte der gynäkologische Sachverständige keinerlei medizinische Erklärung zu finden.
Der Sexualbezug dieses, bereits seinem äußeren Erscheinungsbild nach eher einem sexuellen Stimulationsversuch gleich kommenden Bestreichens der Klitoris, ist für die Kammer evident.***
***Gleiches gilt für das vollständige Einführen von vier Fingern bis zum Handrücken, wie es auf dem Foto der Patientin D. C. vom 12.01.2009 (Fall 1470) dokumentiert ist, welches nach Darstellung des Sachverständigen für die Patientin eine „ihre Körperlichkeit missachtende Zumutung“ darstellt und seiner Natur nach eher einem pornographischen Hardcore Fistingversuch als einer gynäkologischen Behandlung gleicht.***
4.) ***In allen drei Fällen (Fälle 1468, 1489, 1470) ist auch, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der sexuellen Handlung sowie des Handlungsrahmens und der Beziehungen von Täter und Opfer zueinander die Grenze der Erheblichkeit (§ 184 g StGB) überschritten. Wie bereits ausgeführt ist der Normzweck der Vorschrift des § 174c StGB auf der einen Seite der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Personen, die wegen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung auf eine Beratung, Betreuung oder Behandlung angewiesen sind, daneben - oder sogar in erster Linie - schützt die Norm aber auch die Störungsfreiheit eines Behandlungs-, Betreuungs- oder Beratungsverhältnisses (vgl. Renzikowski in MüKo-StGB, § 174 c Rdnr. 1 f.).*** Deshalb unterfallen dem Schutzbereich der Vorschrift nicht nur die Personen, die wegen einer seelischen bzw. einer geistigen Behinderung oder auch einer Suchterkrankung in ihrer Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt sind, sondern auch solche Personen, die von derartigen Einschränkungen nicht betroffen sind, etwa weil sie ausschließlich an körperlichen Erkrankungen leiden. Es besteht von daher kein Anlass, bei diesem Personenkreis die Erheblichkeitsschwelle nach § 184 g Nr. 1 StGB einschränkend und anders zu bestimmen als bei sonstigen Sexualstraftaten (vgl. OLG Celle 2. Strafsenat, Urteil vom 08.03.201, NStZ-RR 2011, 274-275 m. w. N.).
***Der Angeklagte hat unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und der -teilweise von ihm extra geschaffenen - physischen Rahmenbedingungen in Form der körperlichen Auslieferungssituation während der Behandlung sexuelle Handlungen vorgenommen. Der Angeklagte hat, dadurch, dass er die Anwesenheit weiterer Personen abgelehnt und den gynäkologischen Behandlungsstuhl so eingestellt hat, dass die Patientinnen ihn während der Behandlung nicht sehen konnten, planmäßig und berechnend die körperliche Auslieferungssituation, die zwangsläufig mit einer gynäkologischen Behandlung einhergeht verstärkt.***
***Unter Berücksichtigung dessen liegt in dem Tatgeschehen zweifelsohne eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung. Bei solchen Handlungen ist die Erheblichkeitsschwelle in jedem Fall überschritten ist (vgl. BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 01.12.2011, NStZ 2012, 269270).
5.) Die Kammer geht in subjektiver Hinsicht in keinem der Fälle 1468, 1489 und 1470 davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich der dort durch ihn videographisch bzw. fotografisch dokumentierten Handlungen irgendwelche medizinische Zwecke verfolgte. Seine in diesen Fällen beschriebene Vorgehensweise diente allein seiner sexuellen Erregung; es handelte sich in keinem dieser Fälle um so genannte ambivalente Handlungen.***
***Die in den genannten Fällen beschriebenen Handlungen sind bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach eindeutig sexualbezogen. Dass sich der Angeklagte durch diese unter dem Deckmantel einer gynäkologischen Untersuchung vollzogenen Praktiken, die weit außerhalb des gynäkologischen üblichen Behandlungsspektrums lagen, sexuell erregen wollte, liegt zur Überzeugung der Kammer aus den genannten Gründen auf der Hand.
Aber selbst wenn man in den genannten Fällen von einer Ambivalenz der dargestellten Handlungen ausginge, würden diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sexuelle Handlungen zu werten sein.***
***Bei ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ambivalenten Handlungen ist zur Bejahung einer sexuellen Handlung erforderlich, dass sie durch die Absicht motiviert sind, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen (BGH, NStZ-RR 08, 339). In Fällen sogenannter Motivbündelung, in denen eine Handlung, mit der z. B. ärztliche Zwecke verfolgt werden, zugleich von einer sexuellen Tendenz begleitet ist, ist entscheidend, ob das Verhalten des Täters objektiv indiziert, also eine ärztliche Maßnahme medizinisch erforderlich war (BGHSt 13, 140 zu § 174 a. F.).***
***Davon abgesehen, dass es der Kammer bereits schwerfällt, im Hinblick auf die in den konkreten Fällen eher einem pornographischen Fetischsetting entliehenen massage-, stimulations- und kopulationsartigen Handlungen des Angeklagten eine anderweitige als eine der sexuellen Erregung dienende Motivation zu benennen -lässt der Umstand, dass der Angeklagte gleichzeitig Bild- und Videoaufzeichnung dieser Handlungen fertigte, und - wie er selbst in der Hauptverhandlung einräumte -auch mehrfach versuchte, unter Zuhilfenahme dieser Aufnahmen zu masturbieren, eindeutig erkennen, dass ihn insbesondere auch die Handlungen als solche, neben der Fertigung von Bild- und Videomaterial hiervon sexuell stimulierte.***
***Dass die Handlungen in den genannten Fällen medizinisch erforderlich waren, schließt die Kammer - wie bereits ausgeführt - nach den überzeugenden Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. B. aus. Unerheblich ist insoweit, dass - wie die Kammer als wahr unterstellt hat - auf allen weiteren, von dem Angeklagten gefertigten, im Rahmen der Hauptverhandlung aus prozessökonomischen Gründen aber nicht in Augenschein genommenen, Bild- und Videoaufnahmen keine Situationen abgelichtet sind, welche von dem allgemeinen Standard einer jeweils anlassgezogenen gynäkologischen Untersuchung abweichen.***
Dies ist für die Würdigung der den Fällen 1468, 1489, 1470 zugrunde liegenden Handlungen ohne Belang, da es die Richtigkeit der diesbezüglich auf der Basis einer dezidierten und umfassenden sachverständigen Auswertung getroffenen Feststellungen in keiner Weise in Frage stellt.
6.) ***Dass sich die Zeuginnen A. C. und D. C. freiwillig in die Behandlung des Angeklagten begeben und den jeweiligen Handlungen zugestimmt haben, steht der Strafbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Ein solches Einvernehmen schließt weder als Einverständnis den Tatbestand, noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus. Der in § 174 c StGB geforderte Missbrauch ist auf den Täter bezogen und knüpft an das Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnis an. Er liegt vor, wenn der Täter - wie hier - die Gelegenheit die seine durch das Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnis begründete Vertrauensstellung bietet unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mir den ihm anvertrauten Personen ausnutzt (BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 14.04.2011, Az. 4 StR 669/10, NJW 2011, 1891ff.). Dies war hier der Fall.***
Strafbarkeit gemäß § 201a StGB
Der Angeklagte hat zudem tateinheitlich in den o. g. 3 Fällen (Fall 1468, Fall 1469, Fall 1470) sowie in weiteren 1467 Fällen (Fälle 1-1467) den Tatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB verwirklicht.
1.) Tateinheitlich (in den Fällen 1468, 1469, 1470)
Am 22.03.2010 fertigte der Angeklagte neben dem Video der Zeugin A. C. fünf Lichtbilder vom Vaginalbereich der Zeugin während sie auf dem gynäkologischen Behandlungsstuhl lag (Fall 1468).
Von der Zeugin D. C. fertigte der Angeklagte am 25.01.2011 neben der Videoaufnahme sieben Lichtbilder von ihrem Vaginalbereich (Fall 1469).
Zudem fertigte er am 12.01.2009 fünf weitere Lichtbilder der Vagina der Zeugin D. C. (Fall 1470).
Der Angeklagte fertigte somit jeweils Videos und Lichtbilder seiner Patientinnen A. C. und D. C. während sie sich in seinem Behandlungszimmer, einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum, befanden. Damit drang er in die Intimsphäre der Patientinnen ein und verletzte somit deren höchstpersönlichen Lebensbereich. Insoweit hat er tateinheitlich in diesen drei Fällen den Straftatbestand des § 201 a Abs. 1 StGB verwirklicht.
2.) Fälle 1-1467
Der Angeklagte hat sich zudem in 1467 weiteren Fällen (Fälle 1-1467) gem. § 201 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in seinem Behandlungszimmer seine Patientinnen beim Aus- bzw. Ankleiden, mit nacktem Ober- und/oder Unterkörper auf der Behandlungsliege oder dem gynäkologischen Stuhl liegend fotografierte, wobei er sowohl Ganzkörperaufnahmen, als auch Nahaufnahmen vom Brust- oder Vaginalbereich der Patientinnen machte. Durch diese Aufnahmen von seinen Patientinnen in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum verletzte er deren höchstpersönlichen Lebensbereich.
Dass ihm dieser Umstand in sämtlichen hier zu beurteilenden Fällen auch bekannt war, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt und sich hierfür auch in einer persönlichen Erklärung gegenüber seinen Opfern entschuldigt.
3.) Strafbarkeit gemäß § 201a StGB betreffend die Nebenklägerinnen S. L. und C. M. Im Hinblick auf die Revision der Nebenklägerinnen S. L. und C. M. soll an dieser Stelle nochmals gesondert auf die Fälle 35, 338, 383, 587, 710, 785, 811, 1065, 1149, 1258, 1273, 1437 (betreffend die Nebenklägerin S. L.) und die Fälle 173, 773 (betreffend die Nebenklägerin C. M.) eingegangen werden:
***Diese Fälle unterliegen allein der Tatbestandsmäßigkeit des § 201 a StGB. Die auf den Lichtbildern jeweils dokumentierten Handlungen stellen keine sexuellen Handlungen i. S. d. §§ 174c, 184 g StGB dar. Die Kammer hat sämtliche die beiden Nebenklägerin betreffenden Lichtbilder in der Hauptverhandlung detailliert in Augenschein genommen und war bei der Beurteilung der jeweiligen Bildinhalte sachverständig beraten durch den medizinischen Sachverständigen Professor Dr. med. B.. Die Kammer hat sich hierbei den detaillierten Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen angeschlossen, welcher jedes einzelne, der durch den Angeklagten von den Nebenklägerinnen L. und M. gefertigte Lichtbild in Augenschein genommen und umfassend gewürdigt hat.***
***Danach sind auf sämtlichen, die beiden Nebenklägerinnen betreffenden Bildinhalte lediglich ordnungsgemäße ärztliche Untersuchungen zu sehen, die im üblichen gynäkologischen Behandlungsspektrum vorkommen und fachlich nicht zu beanstanden sind. Solche stellen als neutrale Handlungen daher keine sexuellen Handlungen dar und erfüllen somit den Tatbestand des § 174c StGB nicht.***
***Selbst unter der Prämisse, dass in diesen Handlungen ambivalente Handlungen zu sehen wären, wäre eine Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen. In Fällen sogenannter Motivbündelung, in denen eine Handlung, mit der z. B. ärztliche Zwecke verfolgt werden zugleich von einer sexuellen Tendenz begleitet ist, ist für die Frage ob es sich um ein[e] sexuelle Handlung handelt, entscheidend, ob das Verhalten des Täters objektiv indiziert, also eine ärztliche Maßnahme medizinisch erforderlich war (BGHSt 13, 140 zu § 174 a. F.).***
***Da die die Nebenklägerinnen L. und M. betreffenden dokumentierten Handlungen alle medizinisch indizierte und lege artis ausgeführte Untersuchungshandlungen darstellen, handelt es sich daher nicht um sexuelle Handlungen i. S. d. § 174c StGB.
Für die Fertigung der Lichtbilder als solches bestand hingegen, wie bereits ausgeführt, keinerlei medizinische Indikation, so dass die Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 201a StGB hiervon unberührt bleibt.***
Strafbarkeit nach dem WaffenG
Fall 1471:
Der Angeklagte verwahrte in seinem Wohnanwesen in Ort einen Revolver der Marke Astra-Ungeta Y, Modell Cadix sowie 24 dazugehörige Patronen nebst zwei Hülsen Munition und einen Revolver der Marke Galland, Modell 320 sowie sechs dazugehörige Patronen Munition, ohne im Besitz der dafür - auch seiner Kenntnis nach - erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Hierdurch verwirklichte er den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG) sowie des unerlaubten Besitzes von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG).
Dass er die Waffen sowie die Munition auf Bitten einer Freundin zur Vermeidung der von dieser befürchteten Selbstgefährdung deren Ehemannes an sich nahm, ändert nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Angeklagten. Auch ergibt sich hieraus kein Rechtfertigungsgrund für die dauerhafte Verwahrung durch ihn, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat, dass er die Waffen, was ihm auch damals bereits bewusst gewesen sei, besser abgegeben hätte.
Durch das Verwahren des Schlagringes, in dem Wissen, dass es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz - auch nach Kenntnis des Angeklagten -verboten ist, machte er sich zudem des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) schuldig.
V.
Strafzumessung:
1.) Den Strafrahmen für die Fälle der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen (Fälle 1 bis 1467) hat die Kammer § 201a StGB entnommen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Hinsichtlich der Fälle des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (Fälle 1468 bis 1470) war die Strafe § 174 c StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Fall 1471) beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (§ 52 Abs. 3 WaffG).
2.) Eine Strafrahmenverschiebung über §§ 21,49 StGB kam vorliegend nicht in Betracht.
Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten war die Kammer sachverständig beraten durch den Leiter der forensischen Psychiatrie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim, Prof. Dr. med. D.
Dieser erachtet den Angeklagten über den kompletten Tatzeitraum hinweg für voll schuldfähig. Die Kammer hat sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständige, welcher der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger, gewissenhafter und erfahrener forensischer Psychiater bekannt ist und dessen Darlegungen sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, angeschlossen.
Obgleich bei dem Angeklagten im Tatzeitraum eine Dysthymie (ICD 10:F34.1) sowie eine Paraphilie in Form der multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD 10 F 65.6) vorliegt, ergibt sich hieraus nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. med. D., dennoch keine Diagnose mit forensischer Relevanz.
a) Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht der Taten war zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Der Angeklagte selbst hat umfassend eingeräumt, dass ihm die Konsequenz und Tragweite seiner Handlungen zu jederzeit bewusst waren. Der Sachverständige Professor Dr. D. hat darüber hinaus ausgeführt, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierten Störungen, auf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird, nicht die kognitiven Funktionen, mithilfe derer das Unrecht einer Handlung bewertet wird, beeinträchtigen.
Bereits das durchgängige heimliche Anfertigen der Bilder, die Vorsichtsmaßnahmen, die der Angeklagte traf (Verschlossenhalten des Spiegels hinter seinem Monitor, die gegenüber den Arzthelferinnen erteilte Weisung, mit den Patientinnen allein sein zu wollen, die flache Einstellung des Behandlungsstuhls) sowie die Tatsache, dass der Angeklagte die große Anzahl von Bildern über einen so langen Zeitraum heimlich anfertigen konnte ohne dass die Patientinnen etwas bemerkten spricht für die durchgängig erhaltene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten.
b) **Auch war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt.
Dies ergibt sich nach Darstellung des Sachverständigen bereits daraus, dass er durchgängig in der Lage war, seiner hochqualifizierten ärztlichen Tätigkeit nachzugehen und den Praxisbetrieb aufrechtzuerhalten, zudem in der Lage war, sich sozial adäquat zu verhalten, so dass keine der betroffenen Patientinnen zu irgendeinem Zeitpunkt Verdacht schöpfte.**
**Dies deckt sich auch mit dem von der Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck, in deren Verlauf sich der Angeklagte durchgehen souverän, beherrscht und eloquent präsentierte. Sämtliche in der Hauptverhandlung vernommenen Patientinnen berichteten übereinstimmend, dass ihnen der Angeklagte im Rahmen ihrer Arztbesuche stets als kompetenter, freundlicher und vertrauensvoller Mediziner begegnet ist, bei dem sie sich „gut aufgehoben“ und behütet gefühlt hätten und der ihnen durchgängig ein Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit vermittelt habe.**
c) Die bei dem Angeklagten im Tatzeitraum vorhandene Dysthymie (ICD 10:F34.1) sowie die ebenfalls diagnostizierte Paraphilie in Form der multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD 10 F 65.6) genügen nicht den Anforderungen an ein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB, jedenfalls liegt bei dem Angeklagten keine Einschränkung seiner Unrechteinsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor.
aa) Ausweislich der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. D., der den Angeklagten anlässlich zweier durchgeführter Explorationstermine und während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung **umfassend exploriert** und im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich und differenziert zur Frage der Schuldfähigkeit Stellung genommen hat, erreichte die für den Tatzeitraum explorierte leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie, nicht den Schweregrad einer depressiven Episode.
Das psychosoziale Funktionsniveau des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt in keiner Weise beeinträchtigt. In Anbetracht der durch den Angeklagten selbst eingeräumten, vielfältig erhaltenen sozialen Interessen und Aktivitäten - der Angeklagte traf sich auch in dieser Zeit mit Freunden und Bekannten, war im Tauchclub und **Lions Club** aktiv und unternahm Urlaubsreisen mit seiner Ehefrau - sowie der auch im Tatzeitraum unauffälligen **vegetativen Funktionen** (**vollständig erhaltene Libido**, keine Gewichtsabnahme) lag eine vital depressive Störung, die das Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllt nicht vor.
bb) Soweit der Sachverständige perfektionistische und zwanghafte Charaktermerkmale in der Persönlichkeit des Angeklagten bestätigte, stellte er ausdrücklich klar, dass diese unter keinem Aspekt die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllen. Soweit in einer durch den Angeklagten selbst in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme seiner ihn behandelnden Ärzte Prof. Dr. Dr. K. und Dr. H. von der Ne. Klinik vom 28.10.2011 eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten diagnostiziert wurde, setzte sich der Sachverständige Prof. Dr. med. D. dezidiert mit dieser Annahme auseinander und widerlegte überzeugend und nachvollziehbar den dortigen Befund.
Soweit die Diagnose der Ne. Klinik darauf gestützt wurde, dass sich die ICD-Kriterien Unentschlossenheit, Zweifel und übermäßige Vorsicht als Ausdruck einer tiefen persönlichen Unsicherheit bei dem Angeklagten darin manifestiert hätten, dass er bspw. auch Fotos zur Dokumentation von suspekten oder krankheitsverdächtigen Hautveränderungen gefertigt habe, um bei späteren Untersuchung Vergleichsmöglichkeiten zu haben, war dies zur Überzeugung der Kammer offenkundig nicht der Fall.
Unter den zahlreichen im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern fand sich - bereits für einen medizinischen Laien offenkundig, aber auch von dem hierzu befragten Sachverständigen Prof. Dr. med. B. bestätigt - kein einziges, welches zur Dokumentation eines medizinischen Befundes geeignet gewesen wäre. Besonders deutlich wurde dies bspw. bei den von der Patientin S. L. am 14.11.2009 (Fall 1149) gefertigten Lichtbildern, auf denen eine komplette Rückenansicht der Nebenklägerin zu sehen ist, und hinsichtlich derer sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend einließ, er habe eine Hauptauffälligkeit [sic] (Leberfleck) dokumentieren wollen.
Die in Augenschein genommenen Bilder hingegen zeigten eine aus einiger Distanz aufgenommene Übersichtsaufnahme des gesamten Rückenbereichs der Patientin, ohne dass irgendwelche Details der Hautstruktur, Verfärbung oder Beschaffenheit zu erkennen waren. Für eine medizinische Dokumentation wäre, wie auch der Schachverständige Prof. Dr. B. bestätigte, eine Nah- bzw. Detailaufnahme des für dokumentationswürdig befunden Bereichs erforderlich, eine reine Übersichtsaufnahme ist nach seinen Ausführungen zu Dokumentationszwecken völlig ungeeignet.
cc) Auch kann entgegen der Einschätzung in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. H. aus der Vielzahl der Bilder und deren Katalogisierung durch den Angeklagten nicht auf das Vorliegen eines ICD-Kriteriums in Form von Perfektionismus und peinlich genauer Sorgfalt geschlossen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. med. D. stellte hierzu ausdrücklich klar, dass das Verhalten des Angeklagten „nichts mit Perfektionismus zu tun hat“, sondern vielmehr als Bestandteil eines fetischistischen Rituals anzusehen ist, auf das noch einzugehen sein wird.
dd) Ebenso war eine Vernachlässigung von Vergnügungen und zwischenmenschlichen Beziehungen beim Angeklagten zu keinem Zeitpunkt festzustellen. Vielmehr pflegte der Angeklagte nach wie vor private Kontakte zu Freunden; er war im Tauchclub aktiv und führte - wie er selbst mehrfach betonte -ein **intaktes Sexualleben mit seiner Ehefrau**. Wenn er auch in diesem Zusammenhang das geschlechtliche Zusammensein mit seiner Ehefrau einmal als „Blümchensex“ bezeichnete, so machte er gleichwohl mehrfach deutlich, dass er hierdurch **regelmäßig sexuelle Erfüllung gefunden** habe und sehr unter dem derzeitigen Liebesentzug seiner Ehefrau leide. Zudem äußerte der Angeklagte in diesem Zusammenhang, dass ihm das Fertigen der Fotos auch einen **„gewissen Kick“** gegeben habe, so dass von daher eine Vernachlässigung von Vergnügungen gerade nicht gegeben war.
Gegen die genannte Diagnose spricht zudem, dass die in dem Bericht der Ne. Klinik erwähnte „zwanghafte Persönlichkeitsstörung“ in dem Entlassbericht von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. H. vom 03.08.2012 keinerlei Erwähnung mehr findet, eine solche aber nach überzeugender Darstellung des Sachverständigen Dr. D. gerade ein überdauernder Zustand ist, der - hätte er tatsächlich vorgelegen - auch bei Beendigung des stationären Klinikaufenthaltes noch vorgelegen hätte und dementsprechend im Entlassbericht Erwähnung gefunden hätte.
ee) Ein in der gutachterlichen Stellungnahme der Ne. Klinik ebenfalls als Hypothese für eine dem Angeklagten dort bescheinigte situativ bedingte verminderte Steuerungsfähigkeit genannter „Affekttunnel“ ist nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen Professor Dr. med. D. unter psychiatrischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar. Bei der verwendeten Terminologie handelt es sich nach Darstellung Dr. D.s um einen in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen Begriff, welcher für sog. Affektdelikte, die im Sinne der §§ 20, 21 StGB im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen wurden, verwendet wird.
Wie Prof. Dr. med. D. allerdings nachvollziehbar ausführte, ist es von vorneherein ausgeschlossen, dass es sich bei Taten, die sich - wie vorliegend - über einen mehrjährigen Zeitraum wiederkehrend und fast täglich ereignen, um Affekttaten handelt, so dass auch die diesbezüglichen Überlegungen und Schlussfolgerungen von Prof. Dr. Dr. K. und Dr. H. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme eindeutig als nicht zutreffend anzusehen sind.
d) ***Allerdings besteht bei dem Angeklagten eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit fetischistischen, voyeuristischen und sadomasochistischen Anteilen.***
aa) Die fetischistischen Präferenzen kommen bei dem Angeklagten bspw. darin zum Ausdruck, dass er während seiner Tätigkeit im St. Vincentiuskrankenhaus immer wieder Unterwäsche von Patientinnen entwendete und diese zu Hause in einer Kiste sammelte und aufbewahrte.
bb) Zudem ist aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten, wonach er besonderes Interesse an dem Fertigen von Aufnahmen, welche ihn entweder selbst, alleine oder mit seiner Ehefrau bei sexuellen Aktivitäten zeigen, von einer gewissen voyeuristischen Komponente seiner Sexualität auszugehen. Der Angeklagte berichtete in diesem Zusammenhang von mehrfachen Versuchen, seine Ehefrau für gemeinsame erotische Filmaufnahmen zu interessieren, wobei diese zwar gelegentlich eher **duldend eingewilligt** habe, ohne jedoch wirkliches Interesse daran zu entwickeln.
cc) Die Sexualität des Angeklagten ist darüber hinaus von sadomasochistischen Fantasien und Praktiken beeinflusst. Er besaß entsprechende umfangreiche Literatur sowohl in schriftlicher Buchform als auch in Form von illustrierten Bänden. Auch zahlreiche, aus dem Internet auf seinen Computer heruntergeladene Bilddateien sadomasochistischen Inhalts belegen dies. Nach eigenen Angaben des Angeklagten erlitt er selbst eine frühe Missbrauchserfahrung in seiner Jugend (vgl. oben I.), die -nach den Ausführungen des Sachverständigen - durchaus als sadomasochistisches Missbrauchserlebnis einzuordnen ist. Der Angeklagte selbst hat angegeben, dass ihn nach dieser Erfahrung bereits in seiner Jugendzeit bspw. **Marterpfahlszenen** in Westernfilmen erregt hätten.
dd) Auch das heimliche Fotografieren seiner Patientinnen und das anschließende Katalogisieren der Aufnahmen ist nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. med. D. als „sadomasochistisches Ritual“ zu interpretieren, **mit dem der Angeklagte in der Lage war, Macht, Kontrolle und Rachegefühle zu befriedigten**. Zudem dienten die Aufnahmen der **Befriedigung voyeuristischer Bedürfnisse**, wobei dem späteren Sammeln und Katalogisieren dieser Bilder zugleich eine dem Sammeln anderer Fetische vergleichbare Bedeutung zukommt. Das stereotype Foto- bzw. Videografieren in der **immer wieder gleichen Untersuchungssituation** ist nach Darstellung des Sachverständigen in diesem Zusammenhang als „wiederkehrendes sadomasochistisches Ritual“ zu interpretieren.
e) ***Dennoch kommt die Kammer - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen -zu dem Ergebnis, dass die Diagnose einer Paraphilie bei dem Angeklagten vorliegend nicht die Eingangskriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit*** und damit eines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Darüber hinaus lässt sich daraus ableitbar bei zu jeder Zeit vollständig erhaltener Einsichtsfähigkeit auch keine zumindest erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten begründen.
aa) Steht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, ***dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht mehr die erforderlichen Hemmungen aufbringt***. Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Paraphilie ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht. (vgl. BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 17.07.2007, Aktenzeichen: 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337-338).
***Zwar kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und vor allem durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. N., Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 168), dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall.***
bb) Vor diesem Hintergrund erreichte die bei dem Angeklagten in ihrer konkreten Ausprägung festgestellte Form der Paraphilie zu keinem Zeitpunkt einen seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Schweregrad.
Der Angeklagte begann bereits im 1. Halbjahr des Jahres 2008 mit der Fertigung von Bildaufnahmen seiner Patientinnen, zunächst noch mit einer Handykamera, später mit einer Digitalkamera, die ihm **zum Geburtstag** geschenkt worden war.
Trotz der in diesem Zusammenhang von der Kammer zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellten Progredienz hinsichtlich der Häufigkeit der Fertigung der Bildaufnahmen, belegt dies vorliegend nicht, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger **unwiderstehlichen** Zwang heraus gehandelt hat. Die festgestellte Steigerung der Fertigung der Bildaufnahmen lässt die Schuldfähigkeit des Angeklagten unberührt.
***Wie die Feststellungen in der Hauptverhandlung unzweifelhaft ergeben haben, stellte die Fertigung der Bildaufnahmen für den Angeklagten keinesfalls das einzige Mittel dar, seine Sexualität oder Triebhaftigkeit auszuleben.***
**Der Angeklagte hatte vielmehr während des vollständigen Tatzeitraums bis zu seiner Entdeckung ein intaktes sexuelles Verhältnis zu seiner Ehefrau**, mit der er neben dem von ihm so bezeichneten „Blümchensex“ auch erotische Experimente wie bspw. von ihr geduldete Fesselspiele oder auch das gemeinsame Filmen beim Sexualverkehr auslebte.
Darüber hinaus galt sein Interesse auch anderen, medial zur Verfügung stehenden sadomasochistischen Inhalten, wie bspw. das umfangreiche, aus dem Internet heruntergeladene sadomasochistische Bildmaterial sowie die vielfältige diesem Themenkreis entsprechende Literatur und Bildbände in seinem Besitz belegen. Darüber hinaus hat der Angeklagte mehrfach sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch in der Hauptverhandlung von weiteren, anderweitigen erotischen Fantasien und Interessen gesprochen, über deren Inhalt und Details er sich allerdings auf Nachfrage nicht äußern wollte.
Die Kammer kommt daher nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat zudem Ergebnis, dass dessen erotischen Fantasien und Interessen keinesfalls auf die Fertigung von Bildmaterial seiner Patientinnen eingeengt waren und er quasi als eingeschliffenes Verhaltensmuster nur noch daraus hätte Befriedigung finden können.
cc) Zudem sind auch die weiteren Einzelkriterien, die für die Einordung einer Paraphilie als schwere andere seelische Abartigkeit heranzuziehen sind, nicht zu bejahen. So spräche für eine solche Einordnung etwa, wenn eine ichdystone Verarbeitung zu einer Ausblendung der Paraphilie führte.
Wie sich im Rahmen der Hauptverhandlung allerdings unzweifelhaft herausstellte, lebte der Angeklagte den devianten, insbesondere den sadomasochistischen Bereich seiner Sexualität - wovon der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zunächst noch ausging, nach Kenntnisnahme der im Zuge der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen aber abweichend beurteilte - gerade nicht abgespalten aus.
Vielmehr vertraute er sich, wie sich in der Hauptverhandlung aufgrund seiner detaillierten Einlassung ergab, diesbezüglich seiner Frau an, die entsprechende Literatur - jedenfalls teilweise - im gemeinsamen Schlafzimmer duldete und - wie der Angeklagte erläuterte - auch teilweise seinen voyeuristischen Neigungen nachgab, gelegentlich in leichtere Fesselspiele einwilligte und auch zuließ, dass er sie beim Geschlechtsverkehr filmte.
Mithin war es keinesfalls so, dass dem Angeklagten andere Formen soziosexueller Befriedigung nicht mehr zur Verfügung standen; vielmehr beschäftigte er sich - wie bereits ausgeführt - weiter mit aus dem Internet heruntergeladenen sadomasochistischen Bildern und hatte **regelmäßigen ehelichen Sexualverkehr, aus dem er Erfüllung fand.**
dd) Auch so weit in den genannten, von Prof. N. herausgearbeiteten Kriterien eine Steigerung des Raffinements als typisch angesehen wird, konnte eine solche in der Vorgehensweise des Angeklagten gerade nicht festgestellt werden. Sowohl das gesamte Setting als auch der Handlungsablauf beim Fertigen der Bildaufnahmen blieben während des gesamten Tatzeitraums unverändert und identisch. Die einzige Neuerung war beim Austausch der Handykamera durch eine Digitalkamera zu verzeichnen, wobei hier allerdings festzuhalten ist, dass auch dieser Austausch eher beiläufig und bei Gelegenheit geschah.
Die Digitalkamera war dem Angeklagten nach seinen eigenen Angaben von seiner Familie zum Geburtstag geschenkt worden. Dass er sich eine solche Kamera gewünscht oder bei deren Auswahl beteiligt war, dass er Wert auf besondere Ausstattungsmerkmale gelegt oder sich über technische Spezifikationen einer solchen Kamera irgendwelche Gedanken gemacht hätte, konnte im Zuge der Hauptverhandlung gerade nicht festgestellt werden.
Die bei dem Angeklagten in ihrer konkreten Ausprägung festgestellte Form der Paraphilie erreichte daher auch unter Berücksichtigung einer gewissen Progredienz hinsichtlich der Fertigung der Bildaufnahmen im Tatzeitraum zur Überzeugung der Kammer, die insofern den in der Hauptverhandlung abgegebenen überzeugenden und nachvollziehbaren Darstellungen des psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. med., D. gefolgt ist, zu keinem Zeitpunkt einen Schweregrad, der geeignet gewesen wäre, das Eingangskriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu erfüllen.
f) Neben der genannten Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Paraphilie lag bei dem Angeklagten nach Darstellung des Sachverständigen Professor Dr. D. im Tatzeitraum auch eine dysthyme Verstimmung vor, welche grundsätzlich zu einer Schwächung psychischer Hemmungsmechanismen führen kann.
Dies war bei dem Angeklagten allerdings nicht der Fall. Gegen eine hierdurch bedingte erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit spricht bereits, dass die natürlichen Tathemmungen bei dem Angeklagten durchaus vorhanden waren, es im Tatzeitraum jedoch - wie er selbst einräumte - zu einer zunehmenden „Selbstkorrumpierung“ bei ihm gekommen ist.
Bei einer solchen findet ein allmähliches Entwickeln eines Einverständnisses mit einem Abweichen von bisher akzeptierten Normen und die Akzeptanz der Möglichkeit auch eines deliktischen Handelns statt, was nach schlüssiger Darlegung durch den Sachverständigen Professor Dr. D. allerdings gerade für eine personale Zurechenbarkeit der Taten und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht.
**So hatte der Angeklagte, seinen eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2008 zunächst die „vage Idee“ von einer Patientin, mit der er persönlich befreundet war und die er attraktiv und begehrenswert fand, heimlich Fotoaufnahmen zu fertigen, diesen Gedanken aber - wie er selbst sagte - „mit Schrecken von sich gewiesen“, ihn dann allerdings immer wieder gedacht und letztendlich nach einiger Vorbereitung in die Tat umgesetzt, um wie er selbst sagte „seiner dunklen Seite“ nachzugeben.**
**Der Angeklagte zeigte darüber hinaus über den kompletten Tatzeitraum hinweg ein hohes psychosoziales Funktionsniveau, verfügt über eine überdurchschnittliche Intelligenz und wäre auch aufgrund seines Intellekts sowie seiner medizinischen Ausbildung ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich Hilfe und Unterstützung zu suchen, um sein Verhalten normgerecht zu steuern. Dies hat er - wie er selbst einräumte - bewusst nicht getan.**
g) Es war auch keineswegs so, dass dem Angeklagten - wie er zunächst versuchte darzulegen - gegen Ende alles „über den Kopf gewachsen“ ist.
**Der Angeklagte ist bis zum Schluss planmäßig, gezielt, überlegt und taktisch vorgegangen.**
Die von ihm gefertigten Bilder wurden bis unmittelbar vor Aufdecken der Taten katalogisiert, geordnet und in eigens von ihm angelegte Ordner einsortiert.
**Gegenüber seinen Patientinnen hat er jederzeit den Schein des kompetenten und vertrauensvollen Arztes aufrecht erhalten.**
Türkische Patientinnen begrüßte er in ihrer Landessprache und auch ansonsten war er jederzeit in der Lage, sich **individuell auf seine Patientinnen einzustellen und perfekt vorzubereiten.**
**Dies wurde in der Hauptverhandlung von sämtlichen vernommenen Patientinnen übereinstimmend bekundet und hervorgehoben. Keine der Patientinnen berichtete davon, auch nur ansatzweise im Verhalten des Angeklagten irgendetwas „Verdächtiges“ bemerkt zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ohne die Aufmerksamkeit und den Mut der beiden Praxishelferinnen O. und B. der Angeklagte noch heute tägliche Aufnahmen seiner Patientinnen fertigen könnte und würde.**
Der Angeklagte war daher zur Überzeugung der Kammer **jederzeit Herr der Lage** und während des gesamten Tatzeitraums in keinem Einzelfall in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.
3.) Auch eine Strafrahmenverschiebung über §§ 46a, 49 StGB im Hinblick auf die durch den Angeklagten an zahlreiche Patientinnen bereits gezahlten Entschädigungsleistungen kam vorliegend nicht in Betracht.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 46a Nr. 1 StGB ist das Vorliegen eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH NStZ 2002, 646), hierbei ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung erforderlich.
Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH 1 StR 204/02). Hieran fehlt es vorliegend. Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinen geschädigten Patientinnen erfolgte - auch wenn er sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei den Anwesenden entschuldigte und diese um Verzeihung bat - fast ausschließlich über die jeweiligen Anwälte. In einer Vielzahl der Fälle mussten die Patientinnen zur Erlangung einer Entschädigung den Gerichtsweg bestreiten und zivilrechtliche Verfahren gegen den Angeklagten einleiten.
Soweit dort oder teilweise auch außergerichtlich Vergleiche geschlossen wurden, waren diese nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Taten verursachten Folgen gerichtet und von den Patientinnen als friedensstiftender Ausgleich anerkannt, sondern vielmehr von wirtschaftlichen Erwägungen im Hinblick auf die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten angesichts der Vielzahl der zu entschädigenden Opfer getragen. Eine Wiedergutmachung insbesondere eine Befriedigung im Hinblick auf den erlittenen Vertrauensmissbrauch ist auch durch die geleisteten Zahlungen und die Entschuldigung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung - die von keiner der anwesenden Patientinnen angenommen wurde - bislang nicht erfolgt.
4.) Konkrete Strafzumessung
Innerhalb der o. g. Strafrahmen hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich der verbotenen Fertigung der Bildaufnahmen in vollem Umfang geständig gezeigt und in diesem Zusammenhang auch umfassend eingeräumt hat, dass ihm in sämtlichen Fällen ausnahmslos von Anfang an bewusst war, dass er hierbei unerlaubt eine ***Tabugrenze*** übertritt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat er sich einsichtig und reuevoll gezeigt und sich im Rahmen einer vorgefertigten und von ihm am 1. Verhandlungstag verlesenen Erklärung pauschal bei allen Patientinnen, sowie darüber hinaus bei jeder einzelnen in der Hauptverhandlung vernommenen Patientin sowie seinen beiden Arzthelferinnen ausdrücklich und individuell *entschuldigt*.
Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten für die Fälle ab dem Zeitraum des 2. Halbjahres 2009 berücksichtigt, dass **nachdem die Tabubrüche tägliche Routine geworden waren, eine gewisse Herabsetzung der Hemmschwelle zu verzeichnen war,** die auch zu einer gewissen Progredienz hinsichtlich der Fertigung der Bildaufnahmen führte, wenngleich dies allerdings zu keinem Zeitpunkt - wie oben bereits ausgeführt - zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.
***Weiter wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte infolge seiner Taten nach Entdeckung und unter dem Eindruck des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens bereits unter erheblichen gesundheitlichen und sozialen Nachteilen (psychische Beeinträchtigung mit zwei stationären Klinikaufenthalten und Suizidgedanken, jedenfalls vorübergehende Trennung von der Ehefrau und Abkehr der beiden Kinder) zu leiden hatte, seine berufliche Existenz ist gescheitert, er musste seine Praxis aufgeben und hat seine Approbation verloren, wobei auch nicht zu erwarten ist, dass er diese jemals wieder zurückerhalten wird. Die Kammer ist sich hierbei ebenfalls bewusst, dass der Angeklagte im Zuge des Hauptverfahrens einer hohen psychischen Belastung aufgrund der mit den Tatvorwürfen einhergehenden Stigmatisierung in der Öffentlichkeit, unter anderem durch umfangreiche Medienberichterstattung, ausgesetzt war.***
Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in zahlreichen Einzelfällen zivilrechtliche Forderungen seiner Patientinnen erfüllt und hierbei insgesamt Zahlungen in Höhe von ca. 285.000 € geleistet hat. Darüber hinaus war in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass dem Adhäsionsbegehren der Nebenklägerinnen L. und M. dem Grunde nach stattzugeben war (vgl. IX.).
Gegen den Angeklagten sprechen jedoch neben der Vielzahl der Taten und der erheblichen Länge des Tatzeitraums die Auswirkungen die seine Taten auf die Opfer hatten.
**Sämtliche in der Hauptverhandlung vernommenen Patientinnen betonten in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und authentisch, dass sie durch die Verletzung ihrer intimsten Sphäre und insbesondere auch durch den Vertrauensmissbrauch des Angeklagten schwer belastet seien. Viele der Zeuginnen waren emotional tief betroffen; die Zeugin K. A. bspw. brach im Rahmen ihrer Vernehmung weinend zusammen.**
**Die vernommenen türkischen Zeuginnen wie etwa A. C., D. C. oder H. C. zeigten sich zutiefst enttäuscht und verletzt. Ihre in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachte Weigerung, jemals wieder einen männlichen Arzt aufzusuchen, erschien insbesondere auch vor dem kulturellen Hintergrund dieser Zeuginnen authentisch und glaubhaft. Sämtliche vernommen Opfer berichteten darüber hinaus, dass ihr Vertrauen in die Ärzteschaft generell schwer gestört sei und zahlreiche Zeuginnen erklärten, dass sie sie bis heute kein Vertrauen mehr zu männlichen Ärzten, insbesondere männlichen Gynäkologen fassen konnten. Einige der vernommenen Zeuginnen wie etwa die Nebenklägerin N. I. haben seit dieser Zeit überhaupt keinen Gynäkologen mehr aufgesucht und auch keine Vorsorgeuntersuchungen mehr durchführen lassen. Zahlreiche Zeuginnen wie bspw. die Nebenklägerinnen I., L. und M. berichteten darüber hinaus, dass sie das Geschehene - wenn überhaupt - nur durch die Inanspruchnahme psychologischer Hilfe zu bewältigen vermögen.**
Hinsichtlich der Fälle ***1 bis 1467*** - die Fälle in denen es zu einer Verurteilung wegen Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen kam - war bei der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafe zudem zu berücksichtigen, dass ***die fraglichen intimverletzenden Handlungen*** im oberen Bereich der Bandbreite denkbarer Tatbestandsverwirklichungen anzusiedeln sind sowie der Umstand, dass der Angeklagte die mit seiner beruflichen Stellung als - oft langjähriger - Arzt verbundene besondere Vertrauensstellung zur Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen ausnutzte.
Im Fall 1471 betreffend den Verstoß gegen das Waffengesetz hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Waffen zu keinem Zeitpunkt in Besitz hatte um sie gegen andere Menschen einzusetzen, sondern sie vielmehr nur auf Bitten einer Freundin an sich nahm um eine Selbstgefährdung des Ehemanns zu verhindern.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen war daher die Verhängung folgender Einzelstrafen geboten:
Fälle 1 bis 429
(betreffend den Tatzeitraum bis 30.06.2009), einschließlich der Fälle 1464 (betreffen A. T. vom 26.11.2008) und 1465 (betreffend P. B. vom 09.02.2009)
jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe
Fälle 430 bis 1463
(betreffend den Tatzeitraum 01.07.2009 bis 22.08.2011) einschließlich der Fälle 1466
(betreffend A. G. vom 03.08.2009) und
1467 (betreffend P. GF. vom 04.03.2010)
jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe
Fälle 1468 (betreffend A. C. vom 22.03.2010) und
1469 (betreffend D. C. vom 25.01.2011)
jeweils 1 Jahr 9 Monate
Fall 1470
(betreffend D. C. vom 12.01.2009) 1 Jahr 6 Monate,
wobei die Kammer in diesem Fall berücksichtigt hat, dass es sich bei der dargestellten Photographie lediglich um eine Momentaufnahme handelt, die in Abweichung von den Videoaufnahmen der Fälle 1468 und 1469 naturgemäß ***keine Aussage über die Dauer des sexuellen Übergriffs zulässt, weshalb die Kammer daher zugunsten des Angeklagten nur von einer kurzen Dauer des Einführens von 4 Fingern in die Scheide der Patientin ausging.***
Fall 1471
(Verstoß gegen das WaffG) 80 Tagessätze á 30 € Geldstrafe
Unter Zugrundelegung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten war gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter nochmaliger Berücksichtigung des nach Begehung der ersten Taten bei sich steigernder Häufigkeit sukzessive eintretenden Verlustes natürlicher Tathemmung infolge der ***jahrelangen erfolgreichen Verletzung der Intimsphäre seiner Patientinnen, sowie der Tatsache, dass die Taten unter Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter*** zum Nachteil einer Vielzahl von unterschiedlichen, Opfern begangen wurden, eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten zur Sühne der Taten erforderlich aber auch ausreichend erschien, wobei ebenfalls zu berücksichtigen war, dass neben der Strafe auch eine Maßregel in Form eines Berufsverbots (vgl. VI.) zu verhängen war und die Tatwerkzeuge der Einziehung unterlagen (vgl. VII).
***Ferner hat die Kammer an dieser Stelle berücksichtigt, dass den Angeklagten, der erstmals zu einer Freiheitsstrafe überhaupt verurteilt wird, in fortgeschrittenem Alter eine erhöhte Haftempfindlichkeit trifft.***
Hinsichtlich seiner eigenen therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen teilt die Kammer die Befürchtungen des Angeklagten, ein Therapieerfolg würde durch den Vollzug einer Haftstrafe unmöglich bzw. zunichte gemacht, indes nicht.
Ihr ist aufgrund eigener Erfahrung bekannt, dass sich im Rahmen des Strafvollzugs mit Hilfe der dort eingesetzten professionellen Behandlerteams aus Psychologen und Sozialarbeitern, die eigens auf die Arbeit mit Sexualstraftätern spezialisiert sind, hervorragende Behandlungsergebnisse erzielen lassen. Darüber hinaus steht auch einer Fortführung der bereits begonnenen externen Psychotherapie nach entsprechender Absprache und Organisation mit den Vollzugsverantwortlichen grundsätzlich nichts im Wege.
VI.
Die Kammer hat dem Angeklagten zudem für die Dauer von vier Jahren die Ausübung gynäkologischer Behandlungen verboten. Der Angeklagte hat die vorstehend festgestellten Taten unter grober Verletzung der mit seinem Heilberuf verbundenen Pflichten begangen. Die Gesamtwürdigung der Vielzahl, des Umfangs und der Dauer der begangenen Taten sowie der Täterpersönlichkeit begründen die Gefahr, dass der Angeklagte vergleichbare weitere Taten begehen wird. Der Angeklagte hat die Störung seiner Sexualpräferenz bislang nicht vollständig aufgearbeitet und befindet sich unter anderem deshalb gegenwärtig noch in psychologischer Behandlung.
Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. med. D. nicht davon aus, dass der Angeklagte seine Devianz derart unter Kontrolle hat, dass er nicht erneut ***den Beruf des Gynäkologen*** zur Ausübung erheblicher gleichgelagerter Taten ***missbraucht***, auch wenn er erstmals wegen einer Anlasstat straffällig wurde und ***infolge seiner Taten bereits erheblich gesundheitliche und soziale Nachteile erlitten hat.*** Aufgrund der bei dem Angeklagten bestehenden Anamnese ist auch nicht davon auszugehen, dass bereits die Verurteilung zur Strafe ihn von weiteren Taten abhalten wird.
Da Gegenstand des Verbotes nur die Ausübung des Berufs sein kann, in dem die Straftat begangen worden ist
(BGH 22, 144), ***war das Verbot auf die Ausübung gynäkologischer Behandlungen zu beschränken. Einer weiteren Einschränkung bedurfte es*** im Hinblick darauf, dass der Begriff der Gynäkologie als Lehre von der Behandlung der Erkrankungen des weiblichen Sexual- und Fortpflanzungstraktes bereits begrifflich eine Begrenzung auf die Behandlung weiblicher Personen mit sich bringt, ***nicht.***
***Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erachtete die Kammer, bei Vornahme einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten, eine Dauer des Berufsverbotes von 4 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend. Die Kammer geht aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere des Umstandes, dass er erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und das Aufdecken der Tate eine erhebliche Belastungssituation bis hin zu Suizidgedanken bei ihm ausgelöst hat, davon aus, dass mit dem verhängten -befristeten - Berufsverbot der Maßregelzweck der Abwehr einer von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr erreicht werden wird.***
***Ein lebenslanges Berufsverbot, welches nur bei schwerster Berufskriminalität überhaupt in Frage kommt (BGH Beschluss vom 12.09.1994, Az: 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124 f.), erschien daher vorliegend nicht verhältnismäßig (§ 62 StGB).***
VII.
Die Entscheidung über die Einziehung der Tatwerkzeuge beruht auf § 74 Abs. 1 StGB.
Die Asservate 01.4 (USB-Stick Aigo grau),
16.1 (4 Videobänder),
20.1 (MemoryStick Pro 512 MB),
20.2 (MemoryStick Pro 1 GB)
und 21 (externe Festplatte)
unterlagen nicht der Einziehung, da auf ihnen keine relevanten Daten gespeichert waren bzw. die externe Festplatte (Asservat 21) aufgrund eines Defekts nicht gelesen werden konnte.
VIII.
Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 19.12.2012 (dort Fälle 1485, 1486, 1487 und 1488) zur Last gelegt wurde, jeweils aufgrund neu gefassten Willensentschlusses die Situation als behandelnder Arzt bewusst zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt zu haben, indem er an seinen Patientinnen Handlungen durchführte die scheinbar der medizinischen Behandlung dienten, tatsächlich jedoch auf seine sexuelle Erregung abzielten und hiervon, ohne Kenntnis der Patientinnen, Videoaufzeichnungen fertigte, um sich sexuell zu stimulieren, wobei es sich um folgende ***Einzelfälle*** handelte:
Fall 1485 der Anklageschrift: Videoaufzeichnung der Patientin A. C. vom 23.05.2008
Fall 1486 der Anklageschrift: Videoaufzeichnung der Patientin H. C. vom 12.06.2008
Fall 1487 der Anklageschrift: Videoaufzeichnung der Patientin K. A. vom 08.07.2008
Fall 1488 der Anklageschrift: Videoaufzeichnung der Patientin I. JC. vom 14.08.2008
hatte ein Teilfreispruch zu erfolgen, da der im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit festgestellt Sachverhalt den rechtlichen Tatbestand des § 174 c StGB nicht erfüllt, diese Fälle vielmehr allein der Tatbestandsmäßigkeit des § 201a StGB unterliegen, insoweit allerdings verjährt sind.
***Nach den Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. med. B., handelte es sich bei den jeweils videografierten Handlungen um jedenfalls nicht so weit außerhalb des medizinisch indizierten liegende Handlungen, dass diese nicht als de lege artis anzusehen wären, mit der Folge, dass die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen einer sexuellen Handlung i. S. d. § 174 c StGB zu bejahen vermochte.***
Die Fälle unterliegen daher allein der Tatbestandsmäßigkeit des § 201 a StGB. Taten gemäß § 201a StGB unterliegen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB einer **Verjährungsfrist von 3 Jahren**, wobei vorliegend die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme am 16.8.2011 mit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gegen den Angeklagten stattfand.
Demnach sind Bildaufnahmen, die vor dem 16.8.2008 gefertigt wurden und ***allein dem Tatbestand des § 201a StGB unterliegen, verjährt und können nicht mehr verfolgt werden.***
Bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Delikte wird der Urteilsspruch durch den schwerer wiegenden Vorwurf bestimmt. Daher erfordert der Deliktsschwerpunkt (hier Strafbarkeit nach § 174c StGB) vorliegend einen Teilfreispruch. Der Angeklagte war bezüglich dieser vier Fälle, welche vor dem 16.08.2008 gefertigte Video- und Bildaufnahmen betreffen, daher freizusprechen.
Der Teilfreispruch ist dabei für das übrige Ergebnis der Beweiswürdigung ohne Belang, da die Frage, ob in diesen Fällen eine medizinische Indikation für die dokumentierten Handlungen gegeben war bzw. diese lege artis ausgeführt wurden, die Richtigkeit der übrigen getroffenen Feststellungen in keiner Weise in Frage stellt.
IX.
1. Der Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin S. L. ist zulässig und dem Grunde nach begründet. Der Adhäsionsklägerin steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG, § 253 BGB gegen den Angeklagten zu. Dadurch, dass er ohne medizinische Indikation und ohne Wissen und Wollen der Adhäsionsklägerin bei Gelegenheit von ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen Aufnahmen von deren Genitalbereich fertigte, hat er rechtswidrig und schuldhaft den höchstpersönlichen Lebensbereich (die Intimsphäre) der Adhäsionsklägerin und damit deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) verletzt.
Vorliegend gebietet die Schwere der Persönlichkeitsverletzung eine angemessene Entschädigung in Geld. Zwar führt mit Blick auf die Regelung der Ersatzpflicht für ideelle Schäden in § 253 Abs. 1 BGB nicht jede Persönlichkeitsverletzung zu einer Entschädigung in Geld; ein finanzieller Ausgleich ist dem Geschädigten allerdings dann zuzubilligen, wenn im Fall einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung ohne einen solchen Anspruch die eingetretene Verletzung der Würde und Ehre des Betroffenen ohne Sanktion bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
Dies betrifft namentlich die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, weil dem Verletzten anders als in anderen Fällen in denen er den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann, gegen eine solche Rechtsverletzung keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Verfügung steht (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.05.2013, Az: 4 U 204/12).
***Der Angeklagte hat vorliegend das ihm entgegengebrachte Vertrauen als Arzt in besonders verwerflicher Weise missbraucht indem er durch das heimliche Fertigen von Lichtbildaufnahmen bei Untersuchungssituationen in die Intimsphäre eingedrungen ist.***
Zur Ermittlung der Höhe der der Adhäsionsklägerin zustehenden Entschädigung sind allerdings weitere Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die psychischen Auswirkungen der Taten auf die Adhäsionsklägerin erforderlich, die im Rahmen des hiesigen Strafverfahrens nicht erfolgen konnten. Ob und inwieweit die von der Adhäsionsklägerin behaupteten - ***und von dem Angeklagten wirksam bestrittenen*** -mannigfaltigen psychischen Beeinträchtigungen, welche in dem Bericht des sie behandelnden Arztes Dr. med. H. PK. vom 20.08.2012 auf die hier in Rede stehenden Taten zurückzuführen oder durch den bei der Adhäsionsklägerin unstreitig bereits zuvor diagnostizierten Kontrollzwang bedingt sind, war ohne weitere Beweisaufnahme nicht abschließend zu beurteilen.
Da für die Höhe zwar regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vorderdung steht bzw. es darauf ankommt, dass von der Entschädigung ein Hemmungseffekt ausgehen und das Verhalten des Schädigers in Zukunft beeinflussen soll, dennoch aber - und zugleich hierfür - eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, wobei insbesondere das Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen auf Seiten des Geschädigten von Bedeutung sind, war vorliegend vorab über den Grund des Anspruchs zu entscheiden, da insofern Entscheidungsreife eingetreten ist, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe, hinsichtlich der in einem gesonderten Betragsverfahren weitere Feststellungen zu treffen sind.
2. Gleiches gilt hinsichtlich des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin C. M.. Auch ihr steht dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG, § 253 BGB gegen den Angeklagten zu, da dieser durch das heimliche Fertigen der Aufnahmen während der Untersuchung der Adhäsionsklägerin rechtswidrig und schuldhaft deren höchstpersönlichen Lebensbereich und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) verletzt hat. Auch bezüglich der Nebenklägerin M. ist Entscheidungsreife lediglich über den Grund des Anspruchs eingetreten, so dass darüber vorab zu entscheiden war, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe, da auch insofern keine abschließenden Feststellungen zu den - ***von dem Angeklagten wirksam bestrittenen*** -psychischen Folgen der Taten für die Adhäsionsklägerin möglich waren, so dass diesbezüglich in einem gesonderten Betragsverfahren weiter Feststellungen zu treffen sind.
X.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 und 472 b StPO. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Adhäsionsanträge angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen S. L. und C. M. sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen A. C., H. C., K. A., I. JC., A. T., P. B., A. G., P. GF., D. C., S. L., C. M. zu tragen. Soweit er freigesprochen wurde trägt die Landeskasse die darauf entfallenden ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Kosten des Angeklagten.
Urteil gemäß § 275 StPO
European Case Law Identifier (ECLI):
ECLI:DE:LGFRAPF:2013:1111.5221JS25913.11.6K.0A
Zitiervorschlag: 🍽
LG Frankenthal Urt. v. 11.11.2013 – 5221 Js 25913/11.6 KLs, BeckRS 2013, 19451
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