Nancy
MEURTHE-et-MOSELLE
2004 bis 2009
Frauenarzt
vergewaltigt
mindestens
29
Patientinnen
VERTRAULICH - NUR FÜR DIENSTGEBRAUCH
VERTRAULICHKEITSSTUFE: YOLO
DOKUMENT: PERSONENAKTE
ZWEIGSTELLE: PHILOGYNY
AOIR: GYNÄKOLOGIE; FRANKREICH
AGENTIN: SOPHIE
ASSET: CLAUDE 3.7
OPERATION: APRIL
COMINT
SUBJEKT: X, Jean-Marc (Frauenarzt)
AKTENZEICHEN: 09-88.674
ZEITRAUM DER STRAFTATEN: Januar 2004 - November 2009 (dokumentierter Fall Januar 2004, weitere Übergriffe über mehrere Jahre)
AUFENTHALTSORT DES SUBJEKTS: Gynäkologische Praxis im Bezirk MEURTHE-et-MOSELLE, Frankreich
PROFIL DES SUBJEKTS:
- Beruf: Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Position: Praktizierende Fachkraft mit eigener Praxis
- Tätertyp: Systematischer Missbrauch der beruflichen Stellung für sexuelle Handlungen zur sexuellen Erregung und sexuellen Befriedigung
- Vorgehensweise: Tarnung sexueller Handlungen als medizinische Untersuchungen
OPFER:
- 29 identifizierte weibliche Patientinnen
- Alter: Junge Frauen und Mädchen
- Besondere Vulnerabilität: Vertrauensverhältnis Arzt-Patientin
MODUS OPERANDI:
1. Durchführung abnorm verlängerter vaginaler Untersuchungen (bis zu 15 Minuten)
2. Stimulation der Klitoris während der Untersuchung
3. Vor- und Zurückbewegungen ohne medizinische Indikation
4. Medizinisch unbegründete Positionierung der Patientinnen
5. Sexuell konnotierte Befragung während der Untersuchung
6. Teilweise Verzicht auf Handschuhe
7. Ausnutzung der ärztlichen Autorität zur Vermeidung von Widerstand
ABSICHT DES SUBJEKTS:
Erregung und Befriedigung sexueller Begierden durch Missbrauch der Vertrauensstellung als Arzt unter dem Deckmantel medizinischer Handlungen.
RECHTLICHE QUALIFIKATION:
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung durch Ausnutzung der durch die Berufsausübung verliehenen Autorität.
GESTÄNDNISVERHALTEN:
Subjekt hat grundsätzlich eingeräumt, dass seine Handlungen nicht dem normalen gynäkologischen Vorgehen entsprachen, ohne jedoch eine explizite sexuelle Motivation zuzugeben.
BEWEISMITTEL:
- Detaillierte Aussagen von 29 Patientinnen mit konsistenten Schilderungen
- Medizinisches Gutachten, das die fehlende medizinische Indikation der Handlungen bestätigt
- Teilweises Geständnis bezüglich der Nicht-Konformität mit medizinischen Standards
VERFAHRENSSTAND:
- 26.11.2009: Überweisung an das Schwurgericht MEURTHE-et-MOSELLE
- 17.03.2010: Kassationsgerichtshof bestätigt die Anklage
RISIKOBEWERTUNG:
Hohes Rückfallrisiko bei fortgesetzter beruflicher Tätigkeit aufgrund des systematischen und langfristigen Missbrauchsmusters. Motivation der ursprünglichen Fachgebietswahl: Erregungsabsichten.
PARALLELFÄLLE:
Zuhauf.
DATUM DES BERICHTS: 01.04.2025
ENDE DES DOKUMENTS
VERTRAULICH - NUR FÜR DIENSTGEBRAUCH
Kassationsgerichtshof, Strafkammer, 17. März 2010, 09-88.674, Unveröffentlicht
Kassationsgerichtshof - Strafkammer
-
Aktenzeichen: 09-88.674
-
Nicht im Bulletin veröffentlicht
-
Entscheidung: Zurückweisung
-
Öffentliche Verhandlung am Mittwoch, 17. März 2010
-
Angefochtene Entscheidung: Untersuchungskammer des Berufungsgerichts Nancy vom 26. November 2009
Vorsitz: Herr Louvel (Vorsitzender)
Rechtsanwälte: SCP Boré et Salve de Bruneton, SCP Gaschignard, SCP Lyon-Caen, Fabiani et Thiriez
Vollständiger Text
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES FRANZÖSISCHEN VOLKES
DER KASSATIONSGERICHTSHOF, STRAFKAMMER, hat folgendes Urteil erlassen:
Entscheidung über die Beschwerde von:
-
X... Jean-Marc,
gegen das Urteil der Untersuchungskammer des Berufungsgerichts NANCY vom 26. November 2009, das ihn wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und schwerer sexueller Nötigung an das Schwurgericht von MEURTHE-et-MOSELLE überwiesen hat;
Nach Einsicht in die Schriftsätze der Antragstellung und der Verteidigung;
Zum ersten Beschwerdegrund
Wegen Verletzung der Artikel der Präambel, 194, 197, 591 und 593 der Strafprozessordnung, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention;
"Da aus dem Urteil hervorgeht, dass der Generalstaatsanwalt seine schriftlichen Anträge am 12. Oktober 2009 zur Akte gegeben hat und die Verhandlung am 13. Oktober 2009 stattfand;
Während jede Person Anspruch auf ein faires Verfahren und ausreichend Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung hat; dass Artikel 197 der Strafprozessordnung nicht vorsieht, dass der Generalstaatsanwalt seine schriftlichen Anträge bis zum Vortag der Verhandlung einreichen kann; dass die Einreichung der schriftlichen Anträge durch den Generalstaatsanwalt am Vortag der Verhandlung den Parteien nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gibt und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt [...]"
In Anbetracht dessen, dass aus den Angaben im angefochtenen Urteil hervorgeht, dass die Verhandlung der Untersuchungskammer am 13. Oktober 2009 stattfand und die schriftlichen Anträge des Generalstaatsanwalts zu der am 12. Oktober bei der Geschäftsstelle hinterlegten Akte genommen wurden;
In Anbetracht dieser Feststellungen ist der Kassationsgerichtshof in der Lage, sich zu vergewissern, dass die Vorschriften des Artikels 197 eingehalten wurden und dass die Rechte der Verteidigung in keiner Weise beeinträchtigt wurden;
Daraus folgt, dass der Beschwerdegrund nicht zulässig ist;
Zum zweiten Beschwerdegrund
Wegen Verletzung der Artikel 222-23, 222-28, 222-31, 222-44, 222-45, 222-47 und 222-48-1 des Strafgesetzbuches, 593 der Strafprozessordnung, fehlende Begründung, fehlende Rechtsgrundlage;
"Da das angefochtene Urteil die Anordnung bestätigt hat, festgestellt hat, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren hinreichende Verdachtsmomente gegen Jean-Marc X... ergeben [...]"
Mit der eigenen Begründung, dass aus den präzisen und detaillierten Aussagen jeder der neunundzwanzig Klägerinnen hervorgeht, dass Jean-Marc X... vaginale Untersuchungen von besonders langer Dauer durchführte, die bis zu einer Viertelstunde dauern konnten. Diese waren begleitet von:
-
Stimulation der Klitoris
-
Vor- und Zurückbewegungen des Arztes
-
Bei einigen Patientinnen Beckenbewegungen auf Verlangen des Frauenarztes
-
Positionen der Patientin, die manchmal nicht durch die Art der Untersuchung gerechtfertigt waren
-
Sexuellen Äußerungen des Arztes
Zudem zeigte er bei mehreren Gelegenheiten eine abnormale körperliche Reaktion (Erregung, rotes Gesicht) und trug manchmal während der Untersuchung keine Handschuhe.
Die Klägerinnen, die gynäkologische Ultraschalluntersuchungen von Jean-Marc X... erhalten hatten, berichteten ebenfalls von der abnormal langen Dauer dieser Untersuchungen und den Vor- und Zurückbewegungen, die der Arzt mit der Untersuchungssonde durchführte.
Eine andere Patientin des Doktors Jean-Marc X..., Aude XX..., gab an, dass der Frauenarzt sie während einer einzigen Konsultation im Januar 2004 gefragt habe, ob sie "vaginal oder klitoral" sei, und dass er während der Untersuchung ihre Klitoris für geschätzte 5 Minuten gestreichelt habe. Obwohl sie sich verkrampft hatte, machte er weiter und beendete seine Handlungen plötzlich.
Doktor YY... hat in seinem Gutachten angegeben, dass sowohl die vaginale Tastuntersuchung als auch der gynäkologische Ultraschall an einer liegenden Patientin durchgeführt werden und dass Vor- und Zurückbewegungen keine medizinische Rechtfertigung haben. Der Sachverständige erklärte, dass die übermäßige Dauer der vaginalen Tastuntersuchungen nur in einigen Fällen schwieriger diagnostischer Suche gerechtfertigt sein könnte, wobei die Dauer einer vaginalen Tastuntersuchung normalerweise 10 bis 20 Sekunden nicht überschreitet.
Er kam zu dem Schluss, dass abnormal lange Tastuntersuchungen, Vor- und Zurückbewegungen, Beckenbewegungen, nicht konforme Positionen der Patientinnen und Praktiken der Stimulation der Klitoris keine konformen Praktiken für einen Frauenarzt darstellen. Das Gutachten dieses Sachverständigen bestätigt, dass die Penetrationshandlungen und sexuellen Berührungen, wie sie von jedem der Opfer beschrieben wurden, nicht als medizinische Handlungen angesehen werden können und den Tatbestand von Handlungen sexueller Natur erfüllen.
Jean-Marc X... behauptet in seinem Schriftsatz, dass die sexuellen Penetrationshandlungen, die ihm vorgeworfen werden, nicht als Vergewaltigung qualifiziert werden können, da es in Ermangelung der Kenntnis der Krankenakte jeder betroffenen Patientin eine Ungewissheit über die fehlende Rechtfertigung des Ablaufs dieser Handlungen gibt.
Darauf ist hinzuweisen, dass Jean-Marc X... während des Ermittlungsverfahrens sein Verhalten, wie es von den Klägerinnen beschrieben wurde, nicht bestritten hat und zugegeben hat, dass seine Handlungen nicht den normalen Handlungen eines Frauenarztes gegenüber seinen Patientinnen entsprachen. Der Beschuldigte hat niemals medizinische Gründe für diese Handlungen angegeben.
Es erscheint zudem unwahrscheinlich, dass die gynäkologischen Untersuchungen von neunundzwanzig seiner Patientinnen durch vaginale Tastuntersuchung oder mittels Ultraschall, wie sie von diesen beschrieben und vom Beschuldigten nicht bestritten wurden, aus medizinischen Gründen gerechtfertigt waren. Wie aus dem Gutachten von Professor YY... hervorgeht, ist die übermäßige Dauer der Untersuchungen, insbesondere der vaginalen Tastuntersuchungen, außergewöhnlich und nur in einigen seltenen Fällen schwieriger diagnostischer Suche gerechtfertigt, was hier nicht der Fall war.
Hinzuzufügen ist vor allem, dass weder die von den Opfern beschriebenen Vor- und Zurückbewegungen noch die Stimulation der Klitoris der Patientinnen sowie die nicht konforme Positionierung, die von der normalen Rückenlage in gynäkologischer Position abweicht, irgendeine Rechtfertigung in der beruflichen Ausübung des Frauenarztes finden. Dieses Argument kann nur abgewiesen werden.
Ebenso kann nicht behauptet werden, wie es der Beschuldigte tut, dass die Vergewaltigungstaten, die ihm vorgeworfen werden, in Wirklichkeit sexuelle Nötigungen darstellen, mit der Begründung, dass die sexuellen Penetrationshandlungen seinen sexuellen Entgleisungen, wie der Stimulation der Klitoris und dem sexuellen Befragen der Opfer, vorausgingen. Tatsächlich fanden sowohl die Stimulation der Klitoris als auch die Vor- und Zurück- oder kreisförmigen Bewegungen, die der Betreffende während der Untersuchungen der Opfer durchführte, mit der sexuellen Penetrationshandlung gleichzeitig statt.
Es muss hervorgehoben werden, dass selbst wenn es zunächst während der von Jean-Marc X... durchgeführten Untersuchungen eine sexuelle Penetration gegeben hätte, die der beruflichen Praxis eines Frauenarztes entspricht, ab dem Moment, wo diese sexuelle Penetration während einer übermäßigen Zeit mit Stimulation der Klitoris der Patientinnen fortgesetzt wurde, begleitet von sexuellen Äußerungen, diese zunächst scheinbar medizinische Handlung dann eine sexuelle Penetrationshandlung mit Überraschung war, die eine Vergewaltigung darstellt.
Wenn aus den Ermittlungsakten keine Gewalt oder Drohung hervorgeht, die Jean-Marc X... zuzurechnen wäre, sind die Elemente der Überraschung und des Zwangs, die notwendig sind, um das Verbrechen der Vergewaltigung und die damit verbundenen Vergehen der sexuellen Nötigung zu qualifizieren, in diesem Fall erfüllt.
Die Taten wurden tatsächlich im Laufe medizinischer Untersuchungen begangen, die von einem Frauenarzt durchgeführt wurden, zu dem die Patientinnen volles Vertrauen hatten und der aufgrund seiner Eigenschaft Autorität über sie hatte. Jean-Marc X..., der im medizinischen Rahmen an Personen handelte, die durch ihre Situation als Patientinnen geschwächt waren, hat ihre Einwilligung überrascht, indem er an ihnen Handlungen vornahm, die nur dem Anschein nach medizinisch waren, in Wirklichkeit aber sexueller Natur waren.
Jean-Marc X... hat die ihm durch seine Funktion als Frauenarzt verliehene Autorität missbraucht, wobei die Opfer, wie sie erklärt haben, keinen Widerstand leisten konnten aufgrund der mit der Funktion des Frauenarztes verbundenen Autorität des Beschuldigten. Daher bestehen hinreichende Verdachtsmomente gegen Jean-Marc X..., die Verbrechen der Vergewaltigung und die damit verbundenen Vergehen der sexuellen Nötigung durch eine Person, die die ihr durch ihre Stellung verliehene Autorität missbraucht, begangen zu haben, wegen derer er angeklagt wurde.
Mit der Begründung, wenn man sie als übernommen ansieht, dass Vergewaltigung die Handlung der sexuellen Penetration ist, die durch Gewalt, Drohung, Zwang oder Überraschung aufgezwungen wird. Die von einem Frauenarzt unter normalen Bedingungen, insbesondere durch vaginale Tastuntersuchung, durchgeführte sexuelle Penetration ist der medizinischen Handlung inhärent und kann nicht als Vergewaltigung qualifiziert werden.
Jedoch, wenn diese vaginale Tastuntersuchung ohne therapeutische Notwendigkeit übermäßig lange dauert oder wenn sie mit einer Stimulation der Klitoris, mit Vor- und Zurückbewegungen des Arztes oder mit Beckenbewegungen der Patientin ohne medizinische Rechtfertigung einhergeht, kann diese Handlung nicht mehr als medizinische Handlung angesehen werden, sondern muss als Vergewaltigung angesehen werden, und dies umso mehr, wenn diesen Praktiken eine Befragung sexueller Natur vorausgeht.
Doktor Jean-Marc X... hat anerkannt, dass es abnormal war, eine gynäkologische Untersuchung so lange dauern zu lassen, wie er es getan hatte. Er konnte keine medizinische Rechtfertigung für die Stimulation der Klitoris geben, die er meistens gleichzeitig mit der vaginalen Tastuntersuchung durchgeführt hat, und hat daher den abnormalen Charakter dieser Handlung anerkannt.
Professor YY..., Sachverständiger, hat bestätigt, dass abnormal lange Tastuntersuchungen, Vor- und Zurückbewegungen, Beckenbewegungen, nicht konforme Positionen der Patientinnen und die Stimulation der Klitoris keine konformen Praktiken für einen Frauenarzt darstellen. Jean-Marc X... hat somit sexuelle Penetrationshandlungen und Berührungen vorgenommen, die nicht als medizinische Handlungen angesehen werden können.
Diese sexuellen Handlungen wurden dennoch im Rahmen gynäkologischer Konsultationen von einer Person begangen, die die ihr durch ihre Funktion verliehene Autorität missbrauchte, was es ermöglichte, die Einwilligung der zur Konsultation gekommenen Patientinnen zu überraschen. Jean-Marc X... wird daher wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch eine Person, die ihre Funktion missbraucht hat, angeklagt.
Beschwerdepunkte des Angeklagten:
"1.) Während eine vaginale Tastuntersuchung, die von einem Frauenarzt aus therapeutischen Gründen durchgeführt wird, keine Vergewaltigung darstellt, selbst wenn diese Tastuntersuchung zeitlich verlängert wird und von Stimulation der Klitoris und sexuellen Äußerungen begleitet oder gefolgt wird [...]
2.) Während die Überraschung, ein konstitutives Element des Tatbestands der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs, darin besteht, die Einwilligung des Opfers zu überraschen, was voraussetzt, dass der Wille des Opfers zum Zeitpunkt der Handlung aufgehoben ist [...]
3.) Während das Element des Zwangs, ein konstitutives Element des Tatbestands der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs, sich nicht allein aus der Eigenschaft der Autoritätsperson des mutmaßlichen Täters ableiten lässt [...]"
In Anbetracht der Tatsache, dass die Begründung des angefochtenen Urteils es dem Kassationsgerichtshof ermöglicht, sich zu vergewissern, dass die Untersuchungskammer, nachdem sie den Sachverhalt dargelegt und wie erforderlich auf die wesentlichen Ausführungen des ihr vorgelegten Schriftsatzes geantwortet hatte, das Vorliegen von Verdachtsmomenten festgestellt hat, die sie gegen Jean-Marc X... für ausreichend erachtete, um seine Überweisung an das Schwurgericht anzuordnen.
Tatsächlich beurteilen die Untersuchungsgerichte souverän, ob die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatsachen eine Straftat darstellen, wobei der Kassationsgerichtshof lediglich befugt ist zu prüfen, ob die Qualifikation, unter der Annahme, dass diese Tatsachen erwiesen sind, die Befassung des Gerichts rechtfertigt.
Daher kann der Beschwerdegrund nur zurückgewiesen werden.
Und in Anbetracht dessen, dass das Verfahren ordnungsgemäß ist und dass die Tatsachen, Hauptgegenstand der Anklage, gesetzlich als Verbrechen eingestuft sind;
WEIST die Beschwerde ZURÜCK;
So geurteilt und verkündet vom Kassationsgerichtshof, Strafkammer, in seiner öffentlichen Sitzung an dem oben genannten Tag, Monat und Jahr;
Bei der Verhandlung und Beratung waren in der in Artikel 567-1-1 der Strafprozessordnung vorgesehenen Formation anwesend: Herr Louvel als Vorsitzender, Herr Pometan als Berichterstatter, Frau Ponroy als Beisitzerin der Kammer;
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Frau Randouin;
In Beglaubigung dessen wurde das vorliegende Urteil vom Vorsitzenden, dem Berichterstatter und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet.
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